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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Einleitender Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 58 — 
jeder volljährige männliche Landeseinwohner in seiner Gemeinde oder seinem 
Wahlkreise zugelassen, und als Wahlmann in den Städten jeder stimmberechtigte 
Bürger, in den Landgemeinden jeder stimmberechtigte Eigentümer oder lebens- 
längliche Nutznießer eines Wohnhauses wählbar ist. Für die andere Hälfte 
der Abgeordneten werden besondere Voraussetzungen der Wählbarkeit erfordert, 
in den Städten: Mitgliedschaft des Magistrats oder Betrieb von Handel, Ge- 
werbe, Ackerbau, auf dem Lande: Grundbesitz, dort wie hier zugleich aber: 
Zugehörigkeit zu den Höchstbesteuerten, also diejenigen Voraussetzungen, die die 
N. L.-O. für die Wahlen der städtischen und ländlichen Abgeordneten allgemein 
aufgestellt hatte. 
Die Kommissson empfahl zunächst, die beiden vorgelegten Gesetze nur als 
provisorische zu erlassen und darüber, welche Bestimmungen erforderlich seien, 
um die für die hohe Stellung der Abgeordneten geeigneten Männer zu ermitteln 
und deren Wahl, soweit gesetzlich möglich und überhaupt zulässig, zu sichern, 
den Ausspruch des Volkes durch neue Wahlen zu veranlassen. Weitere Anträge 
gingen dahin, direkten Wahlen den Vorzug zu geben, die in den Entwürfen 
beibehaltenen Wahlen von Stellvertretern der einzelnen Abgeordneten zu be- 
seitigen und für sämtliche Abgeordneten die nämlichen Eigenschaften als 
Voraussetzung der Wählbarkeit zu erfordern, so jedoch, daß bei der Hälfte 
der Abgeordneten die Wahlberechtigung nur auf die Hoöchstbesteuerten be- 
schränkt werde 1). In der Beratung der Ständeversammlung entspann sich 
über den letzteren Antrag der Kommission ein Kampf, der fast zwei volle 
Sitzungstage andauerte, aber mit der Annahme des Vorschlages endete. Zu- 
gleich beschloß man im Verfolg eines Antrages v. Cramms, die Zahl der Ab- 
geordneten von 38 auf 54 zu erhöhen, von denen 20 in zehn städtischen und 
34 in 18 ländlichen Bezirken zu wählen seien, so daß in jedem Bezirk, 
mit Ausnahme der ÄAmter Walkenried und Thedinghausen, die Wahl von zwei 
Abgeordneten — und zwar eines von ihnen durch die Hoöchstbesteuerten —, 
in den beiden genannten Amtern aber eines frei zu wählenden Abgeordneten 
erfolgen solle. Wenige Tage nach diesen Beschlüssen, am 22. August 1848, 
legte das Ministerium eine neue Redaktion des Gesetzes üÜber die Zusammen- 
setzung der Landesversammlung, in welcher sämtliche Anderungsanträge bis auf 
einige unwesentliche Abweichungen in der Fassung Aufnahme gefunden hatten, 
und ein in Übereinstimmung damit auf der Grundlage direkter Wahlen neu 
ausgearbeitetes Wahlgesetz der Ständeversammlung vor. Die erstere dieser 
beiden Vorlagen fand am 25. August einstimmige Annahme, während das 
Wahlgesetz, im Fortgang der Beratung nochmals an die Kommission zurück- 
verwiesen und von der Regierung abermals nach Maßgabe der Kommissions- 
beschlüsse umgestaltet, in der Sitzung vom 1. September 1848 die Zustimmung 
der Ständeversammlung mit allen gegen eine Stimme erhalten hat. Beide 
  
1) Eine Minderheit der Kommission, geführt von v. Cramm-Samlleben, schlug 
dagegen vor, insoweit an die Vorlage sich anlehnend, die Hälfte der Abgeordneten 
nicht von, sondern aus den Höchstbesteuerten wählen zu lassen.
	        

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