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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Einleitender Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 60 — 
Rechte und verfassungsmäßige oder gesetzlich bestehende Vorschriften gebührend 
achten werden, wird Gerechtigkeit für alle unser leitender Grundsatz sein.“ 
(Erwiderung auf die Thronrede, 23. Dezember 1848.) 
Einstweilen hatte freilich die Lösung dieser Aufgabe hinter dem Verlauf 
der Verfassungsberatungen im Frankfurter Parlament zurückzutreten. Als diese 
am 27. März 1849 glücklich zu Ende geführt waren, erkannte zugleich mit den 
Bevollmächtigten von 27 anderen Bundesstaaten auch die braunschweigische 
Regierung die Reichsverfassung nach den Beschlüssen der zweiten Lesung als 
für sie verbindlich an (Note vom 14. April 1849) und erklärte sich mit der 
Ubertragung der erblichen Kaiserwürde auf den König von Preußen einver- 
standen. Der Landtag stimmte diesem Vorgehen einmütig zu 1) und veranlaßte 
das Ministerium, den Text der Verfassung sofort durch amtliche Veröffentlichung 
zur Kenntnis des Landes zu bringen. Als kurz hernach (28. April 1849) 
Friedrich Wilhelm IV. die Annahme der Krone endgültig ablehnte und, um 
auf dem Wege gütlicher Verständigung mit den einzelnen Bundesstaaten die 
Verfassungsreform ohne Osterreich durchzuführen, mit Sachsen und Hannover 
das Dreikönigsbündnis abschloß, trat die braunschweigische Regierung dem 
Bunde unverzüglich bei. In einer stürmischen Sitzung, die wegen des wüsten 
Lärmens auf der Galerie unterbrochen werden mußte, genehmigte in nament- 
licher Abstimmung der Landtag gegen die Stimmen der radikalen Linken den 
Beitritt zum Bündnis (3. August 18492) und ward dann zur Beruhigung 
der Gemüter bis zum 9. November vertagt. 
Schon wenige Wochen nach der Beendigung der Frankfurter Verfassungs- 
beratungen, am 12. Mai 1849, hatte die gesamte Linke die verheißene Reform 
der einheimischen Verfassung wieder in Fluß zu bringen gesucht, indem sie an- 
heim gab, es möge das Staatsministerium um sofortige Vorlegung eines ab- 
geänderten Landesgrundgesetzes und um Einbringung eines endgültigen Wahl- 
gesetzes ersucht werden. Der Antrag war der Verfassungskommission überwiesen, 
die auf Grund mündlicher Abrede mit dem Geheimrat v. Schleinitz nun den 
Entwurf eines neuen Staatsgrundgesetzes 3) ausarbeitete und ihn — am 
14. September 1849 — dem Ministerium zugehen ließ. 
1) Sitzung vom 17. April 1849. Schon früher, am 23. Dezember 1848, hatte 
er auf Schmids Antrag die Wünsche des Landes dahin ausgesprochen, daß die Würde 
und Macht der Reichsgewalt, wie die innere Wohlfahrt Deutschlands nicht anders 
gewahrt werden könne, als wenn ein erbliches Haupt an Deutschlands Spitze trete 
und die preußische Krone, als die mächtigste Deutschlands, zur deutschen Krone er- 
weitert werde. 
2) Der Antrag war von der „Kommission für die deutschen Angelegenheiten“ 
vorberaten und von deren Mehrheit (v. Campe, Schaper, Präsident der Versamm- 
lung, Landesgerichtsprokurator in Wolfenbüttel, Caspari und Trieps) befürwortet. 
Die Minderheit (Aronheim, Grassau II, Hollandt) hielt unter allen Umständen an 
der Frankfurter Verfassung fest, obwohl deren Durchführung sich schon als unmöglich 
erwiesen hatte, fürchtete auch — aus gutem Grunde, wie sich bald ergeben sollte —, 
daß die süddeutschen Staaten dem Dreikönigsbündnis fern bleiben würden. 
5) Auch den Entwurf eines Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Minister, 
der sonstigen Staatsbeamten und der Mitglieder des ständigen Landesausschusses. — 
 
	        

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