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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Einleitender Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 66 — 
einer von der staatsrechtlichen Kommission empfohlenen Einschränkung ab— 
gelehnt 1) und drei Jahre später eine Wiederaufnahme des Antrages auf Zulassung 
zugleich des allgemeinen Wahlrechtes wiederum kurzerhand zurückgewiesen, 
obwohl bei der Beratung die Ansicht laut wurde, das Wahlgesetz sei so künstlich 
und kompliziert, daß sich „mit Ausnahme der zunächst mit der Leitung der 
öffentlichen Angelegenheiten beschäftigten Personen wohl wenige Landeseinwohner 
finden lassen würden, die imstande seien, ein Examen über dessen Inhalt zu be- 
stehen“ (Verhandlung vom 8. August 1867). Erst auf dem 14. ordentlichen 
Landtag bewog eine von Bewohnern des Herzogtums eingereichte Bittschrift um 
Erlaß eines zeitgemäßen Wahlgesetzes die Landesversammlung, sich eingehender 
mit der Frage einer Anderung der bestehenden Gesetzgebung zu beschäftigen. 
Bei den Verhandlungen ergab sich eine starke Meinungsverschiedenheit vornäm- 
lich über den Wert des allgemeinen Wahlrechts, weshalb man sich (Sitzung vom 
11. März 1873) damit begnügte, an die Regierung unter Abstandnahme von 
irgend welchen bestimmten Anderungsvorschlägen das ganz allgemein lautende 
Ersuchen zu richten, das Gesetz über die Zusammensetzung der Landesversamm- 
lung und das Wahlgesetz einer Revision zu unterziehen — ein Ersuchen, dem 
die Regierung schon im Herbst desselben Jahres durch Vorlegung zweier Gesetz- 
entwürfe Folge gab. Sie enthielten gegenüber dem bisherigen Verfassungsrecht 
tiefgreifende Anderungen. Ihre Grundlagen waren: Verminderung der Zahl 
der Abgeordneten auf 33 — begründet mit der Einschränkung des Wirkungs- 
kreises der Landesversammlung infolge der Errichtung des Deutschen Reiches —, 
Beseitigung der besonderen Vertretung der Kirche — begründet mit dem Erlaß 
der Synodalordnung vom 31. Mai 1871 —, Wahl der Abgeordneten wie 
bislang zur einen Hälfte aus Land und Stadt nach den ungefähren bisherigen 
Verhältniszahlen, zur anderen Hälfte durch Höchstbesteuerte und wissenschaftliche 
Berufsstände — begründet mit der Notwendigkeit, in der Landesvertretung das 
erforderliche Ebenmaß zwischen den bewegenden und erhaltenden Kräften beizu- 
behalten — und schließlich direktes allgemeines Wahlrecht bei allen 
Wahlen. Welch eine Wandlung hatte sich demnach in wenigen Jahrzehnten 
in den staatspolitischen Anschauungen der leitenden Kreise vollzogen! Auf dem 
Landtage von 1851 hatte der Minister von Schleinitz die entschiedenste Ver- 
wahrung gegen die republikanische Institution des allgemeinen Stimmrechts 
eingelegt, das die Monarchie in den offenen Schlund der Revolution hinab- 
stürzen werde; jetzt war sein Nachfolger, der Staatsminister v. Campe, im 
Grunde seines Herzens keineswegs von weniger konservativer Sinnesart, der 
Ansicht, daß zwischen Massenwahlrecht und Massenherrschaft doch eine weite 
Kluft liege, die nicht leicht übersprungen werde, solange diejenigen Potenzen, 
denen die Masse naturgemäß folge — Besitz, gesellschaftliche Stellung, Bildung 
und Intelligenz —, ihr libergewicht geltend zu machen verständen. 
  
1) Die Gesetzesnovelle vom 3. August 1864, Nr. 47, ist der Hauptsache nach 
durch den Erlaß des Gewerbesteuergesetzes vom gleichen Tage, Nr. 46, notwendig 
geworden.
	        

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