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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Einleitender Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 86 — 
dem Entwurf von 1873 1) — nach Inhalt und Fassung über die nächste Ver- 
anlassung hinaus allgemein dem Bedürfnis Genüge leisten solle, bei ein- 
tretenden Thronerledigungen keine Stockung oder Unterbrechung im Regierungs- 
gange entstehen zu lassen, um so eine Lücke auszufüllen, die das Landesgrundgesetz 
vom 12. Oktober 1832 darbiete. Über einige von der Kommission gewünschte 
Abänderungen wurde schnell eine Verständigung mit dem Ministerium erreicht, 
zur Beseitigung der Bedenken, die den Kaiser gegenüber dem Entwurfe von 
1873 zur Versagung der erbetenen Garantie bewogen hatten und auch jetzt in 
Beziehung auf die neue Vorlage von Berlin aus wiederholt wurden 2), die ver- 
allgemeinerte Tragweite des Gesetzes schärfer zum Ausdruck gebracht, der Entwurf 
entsprechend umgearbeitet und in Übereinstimmung mit dem Ministerium die 
neue Redaktion der Beratung zugrunde gelegt. Am 15. Februar 1879 erhielt 
die neue Vorlage einstimmig die verfassungsmäßige Zustimmung der Landes- 
versammlung, und sie ist am Tage darauf vom Landesfürsten als Gesetz vollzogen. 
Das Regentschaftsgesetz ist bei seinem Erscheinen vielfach mit Gering- 
schätzung beurteilt, und es hat nicht an Stimmen gefehlt, die für den Eintritt 
desjenigen Falles, der zu seinem Erlaß doch immerhin den nächsten Beweg- 
grund gebildet hatte, ihm im voraus jede praktische Bedeutung abgesprochen 
haben. Durch die Ereignisse des Jahres 1884 sind alle diese Weissagungen 
als irrig erwiesen. Die Einsetzung der Regentschaft des Prinzen Albrecht von 
Preußen hat sich genau nach den Bestimmungen und unter den Rechtsformen 
des Gesetzes vom 16. Februar 1879 vollzogen, und es ist nicht abzusehen, wie 
die Verhältnisse im Herzogtum sich nach dem Tode des Herzogs Wilhelm 
hätten gestalten können, wenn es an der in jenem Gesetz geschaffenen Rechts- 
grundlage gefehlt hätte. 
87. 
Ouellen und Titeratur des hbraunschweigischen 
Verfaffungsrechts. 
Eine ausführliche Darstellung der Verfassungsgeschichte des Herzogtums 
und des älteren Rechts wird auf große Schwierigkeiten stoßen, da die Quellen 
unzulänglich, vielfach zerstreut und nicht leicht aufzufinden sind. Eine amtliche 
Ausgabe der Gesetze und Verordnungen des Herzogtums ist erst im Jahre 
1814 begründet, für die frühere Zeit liegen Privatsammlungen in dem Freders- 
dorffschen Promtuarium und der Bearbeitung desselben von Ad. Steinacker 
(1838) vor. Die wichtigste Quelle für die älteren Zeiten bilden die Landtags- 
abschiede und die von den Landesfürsten mit der Landschaft geschlossenen son- 
stigen Rezesse und Verträge. Ein gutes Verzeichnis derselben findet sich in 
du Nois' systematischer Anleitung zur Kenntnis der Quellen und Literatur 
des braunschweigisch= wolfenbüttelschen Staats= und Privatrechts (1792); eine 
  
1) Nach den Eingangsworten dieses Entwurfs soll nur Vorsorge getroffen 
werden, solange „dem Regierungsantritt des erbberechtigten, regierungsfähigen 
Thronfolgers Hindernisse entgegenstehen“. 
2) Näheres darüber bei Erläuterung des Regentschaftsgesetzes § 1, Anm. 1.
	        

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