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Bismarcks Staatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Bismarcks Staatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
roell_bismarck_staatsrecht_1903
Title:
Bismarcks Staatsrecht.
Author:
Roëll, Paul von
Epstein, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Ferd. Dümmlers Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Die Stellungnahme des Fürsten Otto von Bismarck zu den wichtigsten Fragen des Deutschen und Preußichen Staatsrechts

Chapter

Title:
Das allgemeine Wahlrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bismarcks Staatsrecht.
  • Title page
  • rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Staatenbund und Bundesstaat.
  • Das Bundespräsidium.
  • Präsidialvorlagen.
  • Reichsregierung.
  • Reichskanzler und Ministerpräsident.
  • Die Stellvertretung des Reichskanzlers.
  • Reichskanzler und Reichsminister.
  • Der Bundesrat.
  • Der Bundesratsausschuß für auswärtige Angelegenheiten.
  • Reichsämter und Staatssekretäre.
  • Der Reichstag.
  • Das Budgetrecht des Reichstages.
  • Die Privilegien der Reichtagsmitglieder.
  • Das finanzielle Verhältnis des Reiches zu den Bundesstaaten.
  • Das allgemeine Wahlrecht.
  • Etats- und Legislaturperioden.
  • Das preußische Wahlgesetz.
  • Das Staatsministerium.
  • Verträge und Verfassung.
  • Die Kompetenz der Volksvertretungen der Einzelstaaten.
  • Das Gesandtschaftsrecht der Einzelstaaten.
  • Reservatrechte.
  • Der Kriegsschatz.
  • Das Herrenhaus.
  • Der Staatsrat.
  • Die Zivilliste.
  • Das Begnadigungsrecht des Monarchen.
  • Der Erlaß des Königs vom 4. Januar 1882.
  • Beamte im konstitutionellen Staat.
  • Der Volkswirtschaftsrat.
  • Staat und Kirche.
  • Elsaß-Lothringen.

Full text

212 
 
  
setzen? Etwa das preußische Dreiklassensystem? Ja, wer dessen 
Wirkung und die Konstellationen, die es im Lande schafft, 
etwas in der Nähe beobachtet hat, muß sagen, ein wider= 
sinnigeres, elenderes Wahlgesetz ist nicht in irgend einem Staate 
ausgedacht worden; ein Wahlgesetz, welches alles Zusammen= 
gehörige auseinanderreißt und Leute zusammenwürrfelt, die nichts 
miteinander zu tun haben; in jeder Kommune mit anderem 
Maße mißt; Leute, die in irgend einer Gemeinde weit über die 
erste Klasse hinausreichen und diese allein ausfüllen würden, in einer 
benachbarten Kommune in die dritte Klasse wirft; in Gemeinden, 
wo beispielsweise drei Besitzer, jeder ungefähr 200 Taler Steuer 
bezahlen, deren zwei in die erste Klasse und den dritten, der 
sieben Silbergroschen weniger bezahlt, in die zweite verweist, wo 
seine Mitwähler mit fünf Taler Steuern anfangen. Und von 
den bäuerlichen Besitzern mit fünf Taler Steuern kommt wieder eine 
gewisse Anzahl zur zweiten Klasse; plötzlich zwischen Hans mit vier 
Taler sieben Silbergroschen und Kunz mit vier Taler sechs Silber= 
groschen reißt die Reihe ab, und die anderen werden mit dem 
Proletariat zusammengeworfen. Wenn der Erfinder dieses Wahl= 
gesetzes sich die praktische Wirkung desselben vergegenwärtigt 
hätte, hätte er es nie gemacht! Eine ähnliche Willkürlichkeit, 
und zugleich eine Härte liegt in jedem Census, eine Härte, die 
da am fühlbarsten wird, wo dieser Census abreißt, wo die Aus= 
schließung anfängt. Wir können es dem Ausgeschlossenen gegen= 
über doch wirklich schwer motivieren, daß er deshalb, weil er 
nicht dieselbe Steuerquote wie sein Nachbar zahlt — und er 
würde sie gern bezahlen, denn sie bedingt ein größeres Ver= 
mögen, das hat er aber nicht — er gerade Helot und politisch 
tot in diesem Staatswesen sein solle. Diese Argumentation findet 
überall an jeder Stelle Anwendung, wo eben die Reihe derer, 
die politisch berechtigt bleiben sollen, abgebrochen wird. 
Auf ständische Wahlrechte zurückzugreifen, hat noch nie= 
mand vorgeschlagen, und ich erwähne sie nur, um die Richtig= 
keit einer vorhin hier ausgesprochenen Meinung zu bestätigen, 
daß im ganzen jedes Wahlgesetz unter denselben äußeren
	        

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