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Bismarcks Staatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Bismarcks Staatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
roell_bismarck_staatsrecht_1903
Title:
Bismarcks Staatsrecht.
Author:
Roëll, Paul von
Epstein, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Ferd. Dümmlers Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Die Stellungnahme des Fürsten Otto von Bismarck zu den wichtigsten Fragen des Deutschen und Preußichen Staatsrechts

Chapter

Title:
Die Zivilliste.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bismarcks Staatsrecht.
  • Title page
  • rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Staatenbund und Bundesstaat.
  • Das Bundespräsidium.
  • Präsidialvorlagen.
  • Reichsregierung.
  • Reichskanzler und Ministerpräsident.
  • Die Stellvertretung des Reichskanzlers.
  • Reichskanzler und Reichsminister.
  • Der Bundesrat.
  • Der Bundesratsausschuß für auswärtige Angelegenheiten.
  • Reichsämter und Staatssekretäre.
  • Der Reichstag.
  • Das Budgetrecht des Reichstages.
  • Die Privilegien der Reichtagsmitglieder.
  • Das finanzielle Verhältnis des Reiches zu den Bundesstaaten.
  • Das allgemeine Wahlrecht.
  • Etats- und Legislaturperioden.
  • Das preußische Wahlgesetz.
  • Das Staatsministerium.
  • Verträge und Verfassung.
  • Die Kompetenz der Volksvertretungen der Einzelstaaten.
  • Das Gesandtschaftsrecht der Einzelstaaten.
  • Reservatrechte.
  • Der Kriegsschatz.
  • Das Herrenhaus.
  • Der Staatsrat.
  • Die Zivilliste.
  • Das Begnadigungsrecht des Monarchen.
  • Der Erlaß des Königs vom 4. Januar 1882.
  • Beamte im konstitutionellen Staat.
  • Der Volkswirtschaftsrat.
  • Staat und Kirche.
  • Elsaß-Lothringen.

Full text

335 
Sicherheit der regelmäßigen Zahlungen, durch klare Übersicht= 
lichkeit wie geregelte Ordnung des Haushaltes, sowie durch Be= 
freiung von mancherlei wechselnden, nicht selten plötzlich steigenden 
Lasten des Grundvermögens. Durch Kriege, Umwälzungen, 
schlechte Wirtschaft gingen, wie Geffken in Schönbergs Handbuch 
berichtet, die Stammgüter der Fürsten im Laufe der Zeit viel= 
fach verloren. „In dem Maße, als die Domänen für den Auf= 
wand des Staatsoberhauptes nicht mehr ausreichten, mußte das 
Land eintreten. Formell hat sich dadurch im Laufe der Zeit 
das Verhältnis des Hofhalts zum Staatshaushalt umgekehrt; 
während im Mittelalter die Staatsausgaben aus dem Einkommen 
des Fürsten bestritten wurden, trägt jetzt der Staat auch die 
Ausgabe für den fürstlichen Hofhalt. Diese äußere Wandlung 
wird eben bedingt durch die Entwicklung des modernen Staates 
aus der patrimonialen Landeshoheit.“ Dieser Gesichtspunkt ist 
für die Beurteilung der geschichtlichen Gestaltung der Zivilliste 
in der Hauptsache maßgebend. Aus den Domänen und ähn= 
lichen Gütern bezog der Fürst sein Einkommen, weil er als der 
Herr des gesamten Landes galt und die meisten übrigen Be= 
wohner als seine Lehnsleute betrachtet wurden. Heute ist der 
Staat ein Gemeinwesen, das auf der Freiheit der Person und 
des Eigentums beruht und in dem Fürsten die Krönung des 
Gebäudes erblickt. Noch bis in das erst beschlossene Jahrhundert 
hinein, ist Staatsgut und Krongut vielfach verwischt worden. 
Kämpfe um die Domänen sind noch in der jüngsten Zeit vor= 
gekommen. Im absoluten Staat konnte der Fürst von den 
Einkünften des Staates soviel für seine Person verwenden, wie ihm 
beliebte; oder soviel von seinen Einkünften zur Bestreitung der 
Bedürfnisse des Staates verwenden, wie ihm nötig schien. Selbst 
in England ist die strenge Trennung zwischen Kronausgaben und 
Staatsausgaben vollkommen erst im 19. Jahrhundert erfolgt. So 
waren bis dahin beispielsweise die Gehalte der Diplomaten und 
hohen Richter auf die Zivilliste angewiesen. In Preußen sind die 
Kosten des Haushaltes und Hofstaates des Königs schon unter 
Friedrich I. den Erträgen der Domänen entnommen worden. Von
	        

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