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Bismarcks Staatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Bismarcks Staatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
roell_bismarck_staatsrecht_1903
Title:
Bismarcks Staatsrecht.
Author:
Roëll, Paul von
Epstein, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Ferd. Dümmlers Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Die Stellungnahme des Fürsten Otto von Bismarck zu den wichtigsten Fragen des Deutschen und Preußichen Staatsrechts

Chapter

Title:
Das Begnadigungsrecht des Monarchen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bismarcks Staatsrecht.
  • Title page
  • rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Staatenbund und Bundesstaat.
  • Das Bundespräsidium.
  • Präsidialvorlagen.
  • Reichsregierung.
  • Reichskanzler und Ministerpräsident.
  • Die Stellvertretung des Reichskanzlers.
  • Reichskanzler und Reichsminister.
  • Der Bundesrat.
  • Der Bundesratsausschuß für auswärtige Angelegenheiten.
  • Reichsämter und Staatssekretäre.
  • Der Reichstag.
  • Das Budgetrecht des Reichstages.
  • Die Privilegien der Reichtagsmitglieder.
  • Das finanzielle Verhältnis des Reiches zu den Bundesstaaten.
  • Das allgemeine Wahlrecht.
  • Etats- und Legislaturperioden.
  • Das preußische Wahlgesetz.
  • Das Staatsministerium.
  • Verträge und Verfassung.
  • Die Kompetenz der Volksvertretungen der Einzelstaaten.
  • Das Gesandtschaftsrecht der Einzelstaaten.
  • Reservatrechte.
  • Der Kriegsschatz.
  • Das Herrenhaus.
  • Der Staatsrat.
  • Die Zivilliste.
  • Das Begnadigungsrecht des Monarchen.
  • Der Erlaß des Königs vom 4. Januar 1882.
  • Beamte im konstitutionellen Staat.
  • Der Volkswirtschaftsrat.
  • Staat und Kirche.
  • Elsaß-Lothringen.

Full text

342 
  
mann für jede Ansicht, die er vertreten will, mit Leichtigkeit bei= 
pflichtende Äußerungen aus älterer Zeit zu zitieren imstande ist. 
Selbst ein so hervorragender Denker wie Kant hat die Begnadi= 
gung als einen Akt der höchsten Willkür bezeichnet. Allein die 
heutige Wissenschaft hat allgemein diese Auffassung mit Ent= 
schiedenheit verworfen. Es gibt keine Verfassungsurkunde, welche 
nicht das Begnadigungsrecht ausdrücklich sanktioniert hätte. Und 
wir glauben, daß es zur Rechtfertigung dieses Standpunktes gar 
nicht der Anrufung von Gelehrten aus neuer oder alter Zeit be= 
darf. Die Gründe, welche das Begnadigungsrecht unentbehrlich 
erscheinen lassen, liegen so offensichtlich zu Tage, daß auch der 
Befangenste sie erkennen muß. Es ist ernstlich niemals daran 
gezweifelt worden, daß das Begnadigungsrecht nur dem Staats= 
oberhaupt anvertraut werden kann. Es ist ein Ausfluß der 
Souveränität. Wem sollte man das Recht auch anders anver= 
trauen? Den Richtern gewiß nicht, denn deren Beruf ist es, 
das Recht zu sprechen. Von seinen Richtern erwartet niemand, 
etwas anderes zu finden, als sein Recht. Ist jemand freige= 
sprochen, so würde dieser Freispruch an Wert verlieren, wenn die 
Möglichkeit gegeben wäre, in ihm einen Akt der Gnade zu er= 
blicken. Der Freigesprochene will sich auf ihn als auf einen Be= 
weis seiner Unschuld berufen oder doch sagen können: bei un= 
parteiischer genauester Untersuchung war mir eine Schuld nicht 
nachzuweisen. Die klaren Grenzen zwischen Freispruch und Gnade 
würden verwischt werden, wenn es dem Richter frei stände, 
Gnade zu üben. Dem Parlament das Begnadigungsrecht zu 
übertragen, verbietet sich — abgesehen von vielen anderen Gründen 
— schon deshalb, weil die Parlamente gar nicht in der Lage 
sind, alle Begnadigungsgesuche zu prüfen und zur erforderlichen 
Zeit darüber zu befinden. Lueder hat in seiner 1860 erschienenen 
Schrift: „Das Souveränitätsrecht der Begnadigung“¹¹⁸) die An= 
sicht vertreten, daß Schranken des Begnadigungsrechtes wegen 
¹¹⁸) J. C. F. L. Carl Lueder, Doktor der Rechte: „Das Souveränitätsrecht 
der Begnadigung“. Leipzig, 1860, bei Wilhelm Engelmann, pag. 112 ff.
	        

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