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Bismarcks Staatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Bismarcks Staatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
roell_bismarck_staatsrecht_1903
Title:
Bismarcks Staatsrecht.
Author:
Roëll, Paul von
Epstein, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Ferd. Dümmlers Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Die Stellungnahme des Fürsten Otto von Bismarck zu den wichtigsten Fragen des Deutschen und Preußichen Staatsrechts

Chapter

Title:
Der Volkswirtschaftsrat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bismarcks Staatsrecht.
  • Title page
  • rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Staatenbund und Bundesstaat.
  • Das Bundespräsidium.
  • Präsidialvorlagen.
  • Reichsregierung.
  • Reichskanzler und Ministerpräsident.
  • Die Stellvertretung des Reichskanzlers.
  • Reichskanzler und Reichsminister.
  • Der Bundesrat.
  • Der Bundesratsausschuß für auswärtige Angelegenheiten.
  • Reichsämter und Staatssekretäre.
  • Der Reichstag.
  • Das Budgetrecht des Reichstages.
  • Die Privilegien der Reichtagsmitglieder.
  • Das finanzielle Verhältnis des Reiches zu den Bundesstaaten.
  • Das allgemeine Wahlrecht.
  • Etats- und Legislaturperioden.
  • Das preußische Wahlgesetz.
  • Das Staatsministerium.
  • Verträge und Verfassung.
  • Die Kompetenz der Volksvertretungen der Einzelstaaten.
  • Das Gesandtschaftsrecht der Einzelstaaten.
  • Reservatrechte.
  • Der Kriegsschatz.
  • Das Herrenhaus.
  • Der Staatsrat.
  • Die Zivilliste.
  • Das Begnadigungsrecht des Monarchen.
  • Der Erlaß des Königs vom 4. Januar 1882.
  • Beamte im konstitutionellen Staat.
  • Der Volkswirtschaftsrat.
  • Staat und Kirche.
  • Elsaß-Lothringen.

Full text

388 
Mein Streben geht dahin, den Entwürfen vor ihrer Einbringung 
in die gesetzgebenden Körperschaften eine vorgängige größere 
Publizität und eine spezielle sachkundige Beurteilung aus den 
Kreisen der hauptsächlich Beteiligten zu sichern. Dieses würde 
meines Erachtens durch die Herstellung eines permanenten Volks= 
wirtschaftsrats zu fördern sein, welcher aus Vertretern des 
Handels, der Industrie, der Landwirschaft und der übrigen Ge= 
werbe behufs Begutachtung der wirtschaftlichen Gesetzentwürfe 
zu bilden wäre. Die Verhandlungen des Königlich Preußischen 
Staatsministeriums über diese Frage sind in der Vorbereitung 
begriffen.“ — 
Die Errichtung eines Volkswirtschaftsrates für Preußen war 
durch Königliche Verordnung vom 17. November 1880 beschlossen 
worden. Derselbe sollte Entwürfe von Gesetzen und Verord= 
nungen, welche wichtigere wirtschaftliche Interessen von Handel, 
Gewerbe und Land= und Forstwirtschaft betreffen, bevor sie der 
Königlichen Genehmigung unterbreitet werden, sowie die auf den 
Erlaß von Gesetzen oder Verordnungen bezüglichen Anträge und 
Abstimmungen Preußens im Bundesrate, soweit dieselben das 
gedachte wirtschaftliche Gebiet berühren, begutachten. Der 
Volkswirtschaftsrat sollte laut der Königlichen Verordnung aus 
75 vom König für eine Sitzungsperiode von je 5 Jahren zu 
berufenden Mitgliedern bestehen. Von diesen sollten 45 durch 
die Minister für Handel und Gewerbe, für öffentliche Arbeiten 
und für Landwirtschaft auf Grund der Präsentation einer dop= 
pelten Anzahl durch Wahl der Handelskammern, der Vorstände 
der kaufmännischen Korporationen und der landwirtschaftlichen 
Vereine vorgeschlagen werden. Ergänzende Bestimmungen für 
die Beteiligung von Handwerkerinnungen wurden vorbehalten. 
Von den 90 Präsentierten sollten dem König durch die betreffen= 
den Minister 15 Vertreter des Gewerbes, 15 des Handels und 15 
der Land= und Forstwirtschaft, außerdem aber nach freier Wahl 
dieser Minister noch 30 Mitglieder, unter denen mindestens 15 dem 
Handwerker= und dem Arbeiterstande angehören sollten, zur Be= 
rufung in den Volkswirtschaftsrat vorgeschlagen werden. Wähl=
	        

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