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Bismarcks Staatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Bismarcks Staatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
roell_bismarck_staatsrecht_1903
Title:
Bismarcks Staatsrecht.
Author:
Roëll, Paul von
Epstein, Georg
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Ferd. Dümmlers Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Die Stellungnahme des Fürsten Otto von Bismarck zu den wichtigsten Fragen des Deutschen und Preußichen Staatsrechts

Chapter

Title:
Elsaß-Lothringen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bismarcks Staatsrecht.
  • Title page
  • rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Staatenbund und Bundesstaat.
  • Das Bundespräsidium.
  • Präsidialvorlagen.
  • Reichsregierung.
  • Reichskanzler und Ministerpräsident.
  • Die Stellvertretung des Reichskanzlers.
  • Reichskanzler und Reichsminister.
  • Der Bundesrat.
  • Der Bundesratsausschuß für auswärtige Angelegenheiten.
  • Reichsämter und Staatssekretäre.
  • Der Reichstag.
  • Das Budgetrecht des Reichstages.
  • Die Privilegien der Reichtagsmitglieder.
  • Das finanzielle Verhältnis des Reiches zu den Bundesstaaten.
  • Das allgemeine Wahlrecht.
  • Etats- und Legislaturperioden.
  • Das preußische Wahlgesetz.
  • Das Staatsministerium.
  • Verträge und Verfassung.
  • Die Kompetenz der Volksvertretungen der Einzelstaaten.
  • Das Gesandtschaftsrecht der Einzelstaaten.
  • Reservatrechte.
  • Der Kriegsschatz.
  • Das Herrenhaus.
  • Der Staatsrat.
  • Die Zivilliste.
  • Das Begnadigungsrecht des Monarchen.
  • Der Erlaß des Königs vom 4. Januar 1882.
  • Beamte im konstitutionellen Staat.
  • Der Volkswirtschaftsrat.
  • Staat und Kirche.
  • Elsaß-Lothringen.

Full text

  484  
Etwas anderes ist aber die Frage der Möglichkeit, die 
Interessen des Landes im Schoße des Bundesrats geltend zu 
machen, mit anderen Worten es beschäftigt mich die Frage sehr 
lebhaft, ob und unter welchen Formen es möglich sein wird, dem 
Reichslande, also der Landesvertretung das Recht zu geben, daß 
sie hier eine konsultative (mitberatende) Vertretung im Bundes= 
rate ausübt. Daß es in der Möglichkeit liegt, die Wünsche des 
Landes auch bei der Vorberatung der Gesetze im Stadium des 
Bundesrats mit der Autorität der öffentlichen Meinung, oder der 
Stimmung der Landesvertretung im Bundesrate geltend zu 
machen; — so weit ich überhaupt in der Lage bin, mich über die 
Frage, die uns beschäftigt, zu äußern, — erkläre ich, daß ich auch 
diesem Anspruche zustimmen würde, ich gebe auch die Hoffnung 
nicht auf, obschon das eine große verfassungsmäßige Neuerung 
ist, daß er auch im Bundesrat bei den verbündeten Regierungen 
Anklang finden würde, denn im Grunde liegt darin eine Teilung 
der Macht, die bisher der Kaiser landesherrlich allein ausübte 
mit dem Bumdesrat. Es liegt darin die Zulassung eines Ein= 
flusses der übrigen verbündeten Staaten auch in den vorberaten= 
den Stadien der Verwaltung und Gesetzgebung, es liegt darin 
die Herstellung einer, wenn man will, Beschwerdeinstanz gegen 
die Landesregierung, denn die Vertreter des elsasser Landes= 
ausschusses würden in dem Falle sein, jederzeit eine Anregung 
jeder Frage im Bundesrat wenigstens herbeizuführen. 
Wenn es gelingt, dieses Programm, wie ich es hier sehr 
unzusammenhängend augenblicklich entworfen habe, — wenn es 
gelingt, die Zustimmung der Regierungen und dieses hohen Hauses 
zu gewinnen, so glaube ich, daß darin ein erhebliches Entgegen= 
kommen liegen wird. Ich würde diese Konzession meinerseits 
ohne Besorgnis für die Sicherheit des Reichs machen, weil die 
militärischen Verhältnisse in der Hand des Reichs und des 
obersten Kriegsherrn bleiben und auch die übrigen staatlichen Be= 
fugnisse, und weil ich, wenn die Sache sich nicht bewährt, die 
Konzession nicht als eine unwiderrufliche betrachte; auf demselben 
Wege der Gesetzgebung, auf dem sie geschaffen wird, kann sie,
	        

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