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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Der Organismus der ordentlichen Gerichtsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 101. Die Behörden für die Ausübung der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Landgerichte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel. Der Organismus der ordentlichen Gerichtsbehörden.
  • §. 100. Einleitung.
  • §. 101. Die Behörden für die Ausübung der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
  • A. Die Amtsgerichte.
  • B. Die Landgerichte.
  • C. Die Oberlandesgerichte.
  • D. Das Kammergericht.
  • E. Das Reichsgericht.
  • F. Gerichtsgemeinschaften.
  • §. 102. Die Staatsanwaltschaft.
  • §. 103. Die Gerichtsunterbeamten.
  • §. 104. Die Rechtsanwaltschaft.
  • Dritter Titel. Die besonderen Gerichte.
  • Vierter Titel. Die Disziplinarbehörden.
  • Fünfter Titel. Die Verwaltungsgerichte.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Die Behörden für die Ansübung der ordentlichen Gerichtsbarkeit. (S. 101.) 671 
der Schöffengerichte; außerdem erledigen sie die in der Deutschen Strafprozeßordnung den 
Landgerichten zugewiesenen Geschäfte. 8) Die Strafkammern sind ferner zuständig als 
erkennende Gerichte erster Instanz für die Vergehen, welche nicht zur Zuständigkeit der 
Schöffengerichte gehören; für diejenigen Verbrechen, welche mit Zuchthausstrafe von 
höchstens fünf Jahren, allein oder in Verbindung mit anderen Strafen, bedroht sind, mit 
Ausnahme der Fälle der §§. 86, 100 und 106 des Reichsstrafgesetzbuchs; für die Ver- 
brechen der Personen, welche zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr noch nicht voll- 
endet hatten; für das Verbrechen der Unzucht im Falle des §. 176, Nr. 3 des Reichs- 
staafgesetzbuches; für die Verbrechen des Diebstahls in den Fällen der §§. 243 und 
244 des Reichsstrafgesetzbuches"; für das Verbrechen der Hehlerei in den Fällen der 
§§. 260 und 261 des Reichsstrafgesetzbuches?; für das Verbrechen des Betrugs im Falle 
des §. 264 des Reichsstrafgesetzbuches.“ Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte 
ausschließlich zuständig für die nach 8. 145 a7 des Reichsstrafgesetzbuches strafbaren Hand- 
lungen, für das Vergehen gegen §. 320 des Reichsstrafgesetzbuches“, ferner für eine Reihe 
von Zuwiderhandlungen gegen einzelne spezielle Reichsgesetze", also auch insoweit, als 
jene Zuwiderhandlungen an sich vor die Schöffengerichte gehören würden oder ihre Über- 
weisung an diese zulässig wäre.10 J) Als erkennende Gerichte zweiter Instanz sind die 
Strafkammern zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel 
der Berufung gegen die Urteile der Schöffengerichte 11, auch in Forst= und Feldpolizei- 
sachen!?, sowie gegen die Urteile der Amtsgerichte in Forstdiebstahlssachen. 7 
cc) Die Schwurgerichte sind zuständig für die Verbrechen, welche nicht zur Zuständigkeit 
der Strafkammern oder des Reichsgerichts gehören. 
I) In Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit sind die Zivilkammern der Land- 
gerichte zuständig: a) in erster Instanz für alle Angelegenheiten, für welche früher die Kollegial- 
gerichte erster Instanz zuständig waren, sofern nicht andere Bestimmungen getroffen sind; 
  
1 §. 72 des D. Gerichtsverf. Ges. (Übertragung 
der Untersuchung und Entscheidung im Falle der 
Behinderung eines Amtsgerichts an ein anderes 
Amtsgericht (§. 15 der Strafprozeß-O.]; Ent- 
scheidung über die Ablehnung eines Untersuchungs- 
richters oder Amtsrichters (§. 27, Abs. 2 der 
Strafprozeß · D.s; Übertragung der Führung der 
Voruntersuchung auf einen Amtsrichter (§. 183, 
184, Abs. 2 der Strafprozeß-O.]; Eröffnung des 
Haupwerfahrens ohne vorherige Voruntersuchung 
[(Ss. 197, 207 der Strafprozeß-O.]; Umwandlung 
einer wegen Zuwiderhandlung gegen die Vor- 
schriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben 
festgesetzten Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe 
[#S. 463, Abs. 2 der Strafprozeß-O.). 
* §S. 73 des D. Gerichtsverf. Ges. 
2 Unzucht mit Personen unter vierzehn Jahren. 
4 Schwerer Diebstahl und Diebstahl im zwei- 
ten Rückfalle. 
5* Gewerbs= und gewohnheitsmäßige Hehlerei 
und Hehlerei im zweiten Rückfalle. 
* Betrug im zweiten Rückfalle. 
* Eingefügt durch Art. 34 des Einführ. Ges. 
zum B. G. B. 
* §S. 27, Ziff. 2 des D. Gerichtsverf. Ges. 
* Es sind dies: Zuwiderhandlungen gegen die 
Bestimmungen der §S§. 1, 2, 3, 6, Abs. 1 d. G. 
v. 8. Juni 1871, betr. die Inhaberpapiere mit 
Prämien; die nach §. 67 und §. 60 des G. v. 
6. Febr. 1875, betr. die Beurkundung des Per- 
sonenstandes, strafbaren Handlungen (s. jetzt Art. 
46, Einführ. Ges. zum B. G. B.); die nach 
§. 59, Abs. 1 und 2 des Bankges. v. 14. März 
1875 strafbaren Handlungen. 
1% S. 74 des D. Gerichtsverf. Ges. 
  
11 S. 76 a. a. O. 
15 §S. 58 des Feld- und Forstpolizei-Ges. v. 
1. April 1880 (G. S. 1880, S. 230). 
18 §. 19, Abs. 3 des Forstdiebstahls= Ges. v. 
15. April 1878 (G. S. 1878, S. 222= 
14 §. 80 des D. Gerichtsverf. Ges. Über die 
Zuständigkeit für Preßvergehen in Bayern, Würt- 
temberg, Baden, Oldenburg s. Laband III, S. 
403 
15 S§S. 41, 42 des Ausführ. Ges. v. 21. April 
1878. — Hierher gehören vor allem eine Reihe 
von Angelegenheiten, welche bisher im Bezirke 
des Appellationsgerichts zu Cöln den Landgerich- 
ten zugewiesen waren, sowie einzelne Angelegen- 
heiten in den Üübrigen Landesteilen (z. B. zur 
Zuständigkeit der früheren Kreisgerichte gehörende 
Lehnssachen). Diese Angelegenheiten sind in der 
Begründung des Entw. des Ausführ. Ges. zum 
D. Gerichteverf. Ges. (Drucks. des Abg. H., XIII. 
Legisl. Per., II. Session 1877—78, Nr. 60 zu 
8. 33; vgl. die „Gesamten Materialien“ zu dem 
zit. Gesetze, Berlin 1878, S. 60 ff.) zusammen- 
gestellt. Vgl. auch Turnau, Die Justizver- 
fassung in Preußen, Tl. I., S. 392 ff. — Hierzu 
kommt noch für den Bezirk des vormaligen Ap- 
pellationsgerichtshofes zu Cöln die Aufbewahrung 
der Nebenregister der Standesregister (vgl. Be- 
kanntmachung der Min. der Justiz und des Inn. 
v. 1. Juli 1879, Buchstabe b, Just. Min. Bl. 
1879, S. 154). S. jetzt Art. 133 des preuß. 
Gesevzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 
21. Sept. 1899 (G. S., S. 249). Ferner ent- 
scheiden in der ganzen Monarchie die Landgerichte, 
wenn wegen Ablehnung der Vorndhme einer 
Amtshandlung der Standesbeamten Beschwerde
	        

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