Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Der Organismus der ordentlichen Gerichtsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 103. Die Gerichtsunterbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Gerichtsschreiber und Dolmetscher.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel. Der Organismus der ordentlichen Gerichtsbehörden.
  • §. 100. Einleitung.
  • §. 101. Die Behörden für die Ausübung der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
  • §. 102. Die Staatsanwaltschaft.
  • §. 103. Die Gerichtsunterbeamten.
  • A. Gerichtsschreiber und Dolmetscher.
  • B. Gerichtsvollzieher.
  • C. Gerichtsdiener.
  • D. Gefängnisbeamte.
  • §. 104. Die Rechtsanwaltschaft.
  • Dritter Titel. Die besonderen Gerichte.
  • Vierter Titel. Die Disziplinarbehörden.
  • Fünfter Titel. Die Verwaltungsgerichte.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Die Gerichtsunterbeamten. (§. 103). 683 
erhalten für ihre persönliche Mühewaltung und zur Deckung der sächlichen Kosten eine 
als Pauschquantum festzusetzende Entschädigung. In dem Verfahren wegen der Zu- 
widerhandlungen gegen das Forstdiebstahlsgesetz v. 15. April 1878 und gegen das Forst- 
und Feldpolizeigesetz v. 1. April 1880 kann das Amt des Amtsanwalts verwaltenden 
Forstbeamten übertragen werden. 
VI. Die Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes sind Hilfsbeamte der Staats- 
anwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staats- 
anwälte bei dem Landgerichte ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten, nicht 
aber ohne weiteres anderer Staatsanwälte , Folge zu leisten. Die nähere Bezeichnung 
derjenigen Beamtenklassen, auf welche diese Bestimmung Anwendung findet, erfolgt durch 
die Landesregierungen.“ 
S. 103. 
Die Gerichtsunterbeamten. 
A. Gerichtsschreibers und Dolwmetscher. 
I. Das Deutsche Gerichtsverfassungsgesetz behandelt die Gerichtsschreiberei als 
ein bei jedem Gerichte notwendiges Institut, indem der erste Satz des §. 154 vorschreibt, 
daß bei jedem Gerichte eine Gerichtsschreiberei eingerichtet werden muß, 
enthält sich dagegen jeder näheren Bestimmung über die Einrichtung des Instituts, indem 
der zweite Satz des §. 154 ausspricht, daß die Geschäftseinrichtung bei dem Reichs- 
gerichte durch den Reichskanzler", bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung 
bestimmt wird. 
Der Geschäftskreis der Gerichtsschreiber wird durch die Prozeßordnungen geregelt. 
  
1 S. 65 a. a. O. gerichtliche Polizei auszuüben haben, den Landes- 
2 P. 19, Abs. 2 des Forstdiebstahls-= Ges. v. gesetzgebungen überlassen bleiben. In dem s. 123 
15. April 1878, §. 53 des Forst= und Feld= des Entw. und dem §. 153 des Geseves heißt 
polizei-Ges. v. 1. April 1880. Virier bondessgrungen r m. Ber. 
. „% v. 17. Sept. 1876 hebt hervor, „daß die ganze 
* S. hierüber Laband, Bd. III, S. 422. Frage so eng mit der Kommunalverfassung und der 
4 §. 153 des D. Gerichtsverf. Ges. — Die Einrichtung der Verwaltungsbehörden zusammen- 
Begründung des §. 123 des Entw. des Gerichts= hängt, daß man darauf verzichten müsse, weiter 
verf. Ges. (Stenogr. Ber. des Reichst. 1874—75,zu gehen, als der §S. 153 des Gerichteverf. Ges.“. 
Bd. III, Aktenst. Nr. 4, S. 81—83) hebt hervor, Auf Grund des §. 153 des D. Gerichtsverf. Ges. 
daß das Verhältnis der Polizei zur Snafjustiz haben die Min. der Justiz und des Junern das 
— das Institut der gerichtlichen Polizei —, weill auch in den Amteblättern publizierte Zirk. Restkr. 
es an einer organischen Verbindung zwischen v. 15. Sept. 1879 (Just. Min. Bl. 1870, S. 349, 
beiden fehlt, in den deutschen Staaten im allge-M. Bl. d. i. Verw. 1879, S. 265) erlassen, 
meinen ein unfertiges und in seinen Grenzen welches die Bestimmungen darüber getroffen hat, 
unbestimmbar zu nennen sei. Im Einverständ= welche Beamten des Polizei= und Sicherheite 
nisse mit der Kommission des Reichstags (vgl. dienstes als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft 
den Ber. v. 17. Sept. 1876 in den Stenogr. anzusehen sind. Die Bestimmungen des Zirk. 
Ber. 1876, Bd. III, Aktenst. Nr. 8, S. 342—343) Reskr. v. 15. Sept. 1879 sind abgeändert durch 
wurde jedoch angenommen, daß, so unbedenklich das Zirk. Reskr. der Min. der Justiz und des 
es sei, die Sicherheitspolizei als der Leitung der Inn. v. 20. Dez. 1879 (M. Bl. d. i. Verw. 1880, 
Staatsanwaltschaft untergeben vorauszusetzen, das S. 28). — Ulber fernere Bestellung von Hilfs- 
Reichsgesetz sich doch darauf beschränken müsse, beamten siehe die zahlreichen Verfügungen bei 
das Prinzip aufzustellen und daß dem Versuche, L. Busch, Die pr. Ausführungegesetze zum B. G. B. 
die Organisation der gerichtlichen Polizei in der und den anderen Reicholustizgesetzen nebst den zu- 
St#aprozeßordnung oder in dem Gerichtverfas= gehörigen Verordnungen. Ministerialerlassen und 
sungegesetze im einzelnen vorzuschreiben, der Um= Geschäftsordnungen. 2. Ausgabe. Berlin, 1901. 
stand entgegenstehe, daß die Einrichtung der S. 191. 
  
Polizeibehörden in den einzelnen deutschen Slaaten 5 Struckmann u. Koch, Bd. II. S. 566. 
eine überaus verschiedene ist und vorauesichtlich * Die bezüglichen Verordnungen sind nicht 
auch längere Zeit bleiben wird. Deshalb müsse veröffentlicht. Sieche Struckmann u. Koch, 
die Bezeichnung derjenigen Beamten, welche die Bd. II, zu §. 154 und §. 141, Gerichtoverf. Ge.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment