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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Der Wirkungskreis der Kreisgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die einzelnen Finanzquellen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Kreisabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 122. 3) Die Steuerpflicht und die Befreiung von derselben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Kreisgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die rechtliche Stellung der Kreisgemeinden.
  • Zweiter Titel. Die Verfassung der Kreisgemeinden.
  • Dritter Titel. Der Wirkungskreis der Kreisgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • I. Die einzelnen Finanzquellen.
  • §. 119. A. Das Kreisvermögen.
  • B. Die Kreisabgaben.
  • §. 120. 1) Das System der Kreisabgaben.
  • §. 121. 2) Der Verteilungsmaßstab.
  • §. 122. 3) Die Steuerpflicht und die Befreiung von derselben.
  • §. 123. 4) Die Doppelbesteuerung und ihre Vermeidung.
  • §. 124. 5) Die Veranlagung und Erhebung der Steuern.
  • §. 125. 6) Die Rechtsmittel.
  • §. 126. 7) Die Betriebssteuer.
  • §. 127. II. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Vierter Titel.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

418 Dritter Abschnitt. (6. 122.) 
8. 122. 
3) Die Steuerpflicht und die Befreiung von derselben. 
I. Verpflichtet zur Tragung der Kreisabgaben sind!: 
1) die Kreisangehörigen, worunter für das Kreisbesteuerungsrecht nur diejenigen 
physischen Personen zu verstehen sind, welche im Kreise einen Wohnsitz haben und 
gleichzeitig in demselben zu der persönlichen Staatssteuer veranlagt sind?; 
2) die Forensen in dem in §. 14 der Kreisordnungen angegebenen weiteren Sinne, 
d. h. diejenigen physischen Personen, welche im Kreise Grundeigentum besitzen oder ein 
stehendes Gewerbe oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben, aber in dem 
Kreise entweder a) keinen Wohnsitz habens oder b) zwar einen Wohnsitz haben, aber 
nicht zu den persönlichen Staatssteuern veranlagt sind"##; 
3) juristische Personen 6, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien? 
und Berggewerkschaften“, welche im Kreise Grundeigentum besitzen oder ein stehendes 
Gewerbe oder Bergbau betreiben; endlich in besonderer Art und Weise 
4) der Fiskus. 
Was den Umfang der Abgabenpflicht der einzelnen Steuerträger anlangt, so reicht 
diese am weitesten bei den zu 1 bezeichneten Kreisangehörigen, sie sind beitragspflichtig 
von ihrem Grundbesitz und Gewerbebetrieb im Kreise und von ihrem gesamten Ein- 
kommen, wie es zur Staatssteuer veranlagt ist, soweit nicht die Vorschriften über 
die Vermeidung der Doppelbesteuerung oder über Befreiung von den Kreisabgaben 
Modißikkationen herbeiführen. Die unter 2 und 3 genannten Pflichtigen haben dagegen 
nur zu denjenigen Kreisabgaben beizutragen, welche auf den Grundbesitz, das Gewerbe, 
den Bergbau oder das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegt werden. 
Der Fiskus endlich muß gleich anderen juristischen Personen zu denjenigen Abgaben 
beitragen, welche auf den Grunvbesitz, das Gewerbe und den Bergbau gelegt werden, er 
ist dagegen nicht zu denjenigen Kreisabgaben heranzuziehen, welche auf das aus diesen 
Quellen fließende Einkommen gelegt sind. 10.11 
Der Befreiung des Fiskus von den 
  
1 Friedrichs, S. 37, 54—59, 94—115; 
v. Stengel, Organisation, S. 259 ff.; Born- 
hack, St. R., II, S. 288 ff.; Grotefend, I, 
S. 692 ff., §. 280 u. 282. 
2: Friedrichs , S. 37, Z. 1, u. S. 41 ff., Z. 2. 
Als hierher gehörig nennen die Kreisord- 
nungen noch ausdrücklich die nicht im Kreise 
wohnenden Gesellschafter einer offenen Handels- 
oder einer Kommanditgesellschaft. 
4 Der Grund dafür, daß das Gesetz auch 
diese Personen — abweichend von der üblichen 
Begriffsbestimmung — den Forensen zuzählt, 
liegt nach den Mot. z. Entw. 1 der Kr. O. von 
1872 in dem Umfange der Steuerpflicht der 
eigentlichen Kreisangehörigen. Man dachte an 
Personen mit mehreren Wohnsitzen in verschie- 
denen Kreisen und nahm an, daß eine Teilung 
des gesamten Einkommens unter die mehreren 
Kreise sehr schwierig sein könne, der Haupt- 
wohnsitz aber regelmäßig in demjenigen Kreise 
liegen werde, in welchem die Veranlagung zu 
den persönlichen Staatssteuern erfolgt sei; nur 
in diesem Kreise sollten diese Personen als Kreis- 
angehörige vom gesamten Einkommen steuern, 
in den Übrigen Wohnsitzkreisen dagegen als Fo- 
rensen nur von dem etwaigen Forensalvermögen. 
— Allein nicht nur für Personen mit mehr- 
fachem Wohnsitz ist die angegebene Bestimmung 
des Forensalbegriffs wesentlich, sondern auch für 
solche Personen, welche vermöge ihrer öffentlich- 
rechtlichen Stellung von den persönlichen Staats- 
steuern befreit sind. Eink. St. G., §. 3. Nicht 
  
mehr gehören zu diesen die Mediatisierten. Vgl. 
Eink. St. G., §. 4, u. Ges. v. 18. Juli 1892 
(G. S., S. 210); O. V. G., I, S. 36; VIII, 
S. 19, u. XVI. S. 36; Friedrichs, S. 55. 
* Kr. O., §. 14; v. Brauchitsch, II, S. 44, 
Anm. 85 unter a, u. S. 30, Anm. 41; Fried- 
richs, S. 54 ff., 1. 
*Vgl. oben S. 296, Anm. 1; Friedrichs, 
S. 56, Z. 2; v. Brauchitsch, II, S. 47, 
Anm. 88. 
7 Vgl. oben S. 294, Anm., u. S. 295, Anm. 1. 
6 Vgl. oben S. 295, Anm. 2; auch O. V. G., 
IV, S. 48; Friedrichs, S. 84 ff. 
Eingetragene Genossenschaften, welche unter 
gewissen Voraussetzungen nach dem K. A. G. 
gemeindeabgabenpflichtig sind (vgl. oben S. 295, 
Z. 4), können nicht kreisabgabenpflichtig sein: 
sie gehören nicht zu den jur. Personen i. S. der 
Kr. O., welchen ausdrücklich die Erwerbsgesell- 
schaften, wie Aktiengesellschaften, Berggewerk- 
schaften u. s. w., gegenübergestellt werden, sie sind 
aber auch nicht ausdrücklich als abgabenpflichtig 
bezeichnet. O. V. G., VII, S. 27 ff. 
% Kr. O., §. 14, Abs. 3; O. V. G., I. S. 47; 
IV, S. 75. Der Reichsfis kus ist nach §. 1 
des R. G. v. 25. Mai 1873 (R. G. Bl., S. 113) 
hinsichtlich der Befreiung von Steuern und 
sonstigen dinglichen Lasten in Ansehung der 
in seinem Eigentum befindlichen Gegenstände 
dem Kandesfiskus gleichgestellt. O. V. G., II, 
11 Da der Staat von seinem Einkommen aus
	        

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