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Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Dritter Teil. Bis zur Juli-Revolution. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Dritter Teil. Bis zur Juli-Revolution. (26)

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Multivolume work

Persistent identifier:
staa_ge
Title:
Staatengeschichte der neuesten Zeit.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staa_ge_26
Title:
Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Dritter Teil. Bis zur Juli-Revolution.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Juli-Revolution
Wiener Konferenz
Zollverein
Zollkrieg
Volume count:
26
Publishing house:
S. Hirzel
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
Edition title:
Fünfte Auflage
Scope:
787 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Österreichs Herrschaft und Preußens Erstarken. 1819-1830.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die letzten Reformen Hardenberg's.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Das Staatsschulden-Edict und die Steuergesetze.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatengeschichte der neuesten Zeit.
  • Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Dritter Teil. Bis zur Juli-Revolution. (26)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Drittes Buch. Österreichs Herrschaft und Preußens Erstarken. 1819-1830.
  • 1. Die Wiener Conferenzen.
  • 2. Die letzten Reformen Hardenberg's.
  • Das Staatsschulden-Edict und die Steuergesetze.
  • Entwürfe der Kreis- und Gemeindeordnung.
  • Reaktion am Hofe. Der Kronprinz.
  • 3. Troppau und Laibach.
  • 4. Der Ausgang des preußischen Verfassungskampfes.
  • 5. Die Großmächte und die Trias.
  • 6. Preußische Zustände nach Hardenberg's Tod.
  • 7. Altständisches Stillleben in Norddeutschland.
  • 8. Der Zollkrieg und die ersten Zollvereine.
  • 9. Literarische Vorboten einer neuen Zeit.
  • 10. Preußen und die orientalische Frage.
  • Beilagen. (VI - XV)

Full text

96 III. 2. Die letzten Reformen Hardenberg's. 
rung war von vornherein entschlossen diese erprobte Hauptmünze, auf 
Grund des Vierzehn-Thalerfußes, beizubehalten; schwerer war die Ent— 
scheidung über die Stückelung des Thalers, da die wissenschaftlichen Vor— 
züge des neufranzösischen Decimalsystems in den Kreisen der preußischen 
Finanzwelt bereits zahlreiche Fürsprecher fanden. Zuletzt beschloß man 
doch, den Thaler in dreißig Silbergroschen zu theilen, weil diese Zahl 
den Monatstagen entsprach und der geringe Mann mithin nach seiner 
Monatseinnahme sich leicht berechnen konnte, wie viel er an jedem Tage 
auszugeben hatte; dieser Staat bedurfte eines sparsamen Volkes, wie er 
selber jeden Groschen ängstlich zu Rathe hielt, und in der That hat die 
Silbergroschenrechnung den haushälterischen Sinn unter den kleinen 
Leuten gefördert. Für den neuen Silbergroschen wurde die Zwölftheilung 
des alten Gutengroschens beibehalten, nicht blos wegen der bequemen 
Halbirung, Drittelung und Viertelung, sondern vornehmlich weil man die 
Armen nicht schädigen durfte, die ihre kleinen Einkäufe zumeist mit Dreiern 
bestritten. 
Ein folgenreicher, von keinem der Zeitgenossen bemerkter Fehler der 
neuen Steuergesetzgebung lag in den Vorschriften über die Gemeinde- 
abgaben. Das Communnalsteuerwesen war für Theorie und Praxis jener 
Tage noch ein unbekanntes Gebiet, da die Kostspieligkeit der neuen Selbst- 
verwaltung erst im Laufe der Jahre bemerkbar wurde. Steins Städte- 
ordnung hatte den Communen in Steuersachen fast unbeschränkte Frei- 
heit gelassen; nur selten einmal, bei groben Mißgriffen, waren bisher die 
Aufsichtsbehörden dazwischengetreten. Jetzt bestimmte das neue Abgabengesetz 
(§ 13), daß die Gemeinden mit Zustimmung der Bezirksregierungen Zu- 
schläge zur Klassensteuer, sowie zur Mahl= und Schlachtsteuer ausschreiben 
dürften, andere Abgaben jedoch nur, wenn sie bereits beständen oder der 
König sie ausdrücklich genehmigte. Die Zuschläge zu jenen beiden Haupt- 
steuern des Staates wurden also geradezu als Regel vorgeschrieben. Die 
Regierungen verweigerten ihre Zustimmung niemals, da sie hofften, daß 
die neuen Abgaben sich also am sichersten einbürgern würden. Die 
Gemeindebehörden, die großentheils aus Hausherren bestanden, folgten der 
Einladung mit dem sicheren Instinkte der Klassenselbstsucht. Denn die 
bequemen Zuschläge ersparten ihnen jedes weitere Nachdenken über eine 
billige Vertheilung der Communalabgaben und lasteten unverhältniß- 
mäßig schwer auf den Miethern und Einliegern; die Grundbesitzer aber, 
denen die Communalanstalten unmittelbar den größten Gewinn brachten, 
meinten durch die hohe Staatsgrundsteuer bereits genugsam bedrückt zu 
sein. Damit begann eine gefährliche Verbildung des Gemeindesteuerwesens: 
der Staat verstopfte den Communen ihre natürliche Einnahmequelle, indem 
er die Grundsteuer großentheils für sich nahm, und die Magistrate schoben 
den schwersten Theil der Communallasten auf die Schultern der Un- 
bemittelten, die von den Leistungen der Gemeinden den geringsten Vortheil
	        

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