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Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Dritter Teil. Bis zur Juli-Revolution. (26)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Dritter Teil. Bis zur Juli-Revolution. (26)

Multivolume work

Persistent identifier:
staa_ge
Title:
Staatengeschichte der neuesten Zeit.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
staa_ge_26
Title:
Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Dritter Teil. Bis zur Juli-Revolution.
Author:
Treitschke, Heinrich von
Volume count:
26
Publisher:
S. Hirzel
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
Edition title:
Fünfte Auflage
Scope:
787 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Österreichs Herrschaft und Preußens Erstarken. 1819-1830.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die letzten Reformen Hardenberg's.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Entwürfe der Kreis- und Gemeindeordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatengeschichte der neuesten Zeit.
  • Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Dritter Teil. Bis zur Juli-Revolution. (26)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Drittes Buch. Österreichs Herrschaft und Preußens Erstarken. 1819-1830.
  • 1. Die Wiener Conferenzen.
  • 2. Die letzten Reformen Hardenberg's.
  • Das Staatsschulden-Edict und die Steuergesetze.
  • Entwürfe der Kreis- und Gemeindeordnung.
  • Reaktion am Hofe. Der Kronprinz.
  • 3. Troppau und Laibach.
  • 4. Der Ausgang des preußischen Verfassungskampfes.
  • 5. Die Großmächte und die Trias.
  • 6. Preußische Zustände nach Hardenberg's Tod.
  • 7. Altständisches Stillleben in Norddeutschland.
  • 8. Der Zollkrieg und die ersten Zollvereine.
  • 9. Literarische Vorboten einer neuen Zeit.
  • 10. Preußen und die orientalische Frage.
  • Beilagen. (VI - XV)

Full text

Die Landgemeinden im Westen. 103 
die Gesetzgebung Frankreichs und seiner Vasallenstaaten jeden rechtlichen 
Unterschied zwischen Stadt und Land, Rittergut und Bauerngut beseitigt. 
Am Rhein waren die großen Güter fast allesammt zerschlagen; in West- 
phalen bestanden zwar noch einige ritterschaftliche Gutsbezirke, doch sie 
waren Gemeinden wie die anderen auch, nur daß dem Grundherrn das 
Amt des Gemeindevorstandes zustand, und übten kein Herrenrecht über 
die Nachbardörfer. Die Einebnung aller socialen Ungleichheiten entsprach 
den wirthschaftlichen Zuständen dieser dichtbevölkerten Landschaften, wo 
der städtische Gewerbfleiß sich schon längst auf den Dörfern eingebürgert 
hatte. Der abstrakte Begriff der französischen Municipalité war hier tief 
ins Volk gedrungen; wenn ein Westdeutscher über die deutsche Gemeinde- 
verfassung schrieb, wie der Nassauer Pagenstecher 1818, so sprach er stets 
nur von der Gemeinde schlechthin, ohne nach der Eigenart von Dorf und 
Stadt zu fragen. 
Die Landgemeinden des Westens waren aus den mächtigen Mark- 
genossenschaften der Germanen hervorgegangen, an sich schon größer als 
die Kolonialdörfer des Ostens, durchschnittlich 5—700 Köpfe stark und 
überdies durch die Fremdherrschaft zu Sammtgemeinden zusammen- 
geschlagen worden. Als Rudler einst mit seinen Genossen die französische 
Verwaltung auf dem linken Rheinufer einrichtete, hatte er nicht genug 
Maires, die französisch sprachen, auftreiben können und daher nach Gut- 
dünken oft mehrere Gemeinden unter einen Bürgermeister gestellt. Dies 
Verfahren, das dem Gesetze widersprach und erst nachträglich die Billigung 
der Consuln fand, war dann von den keiserlichen Präfekten fortgesetzt 
worden, weil die Bureaukratie mit einer kleinen Zahl von Bürgermeistern 
so viel leichter auskommen konnte. Auch in Berg waren seit 1808 Sammt- 
gemeinden, ähnlich den Amtsverbänden der guten alten Zeit, entstanden. 
So traten denn den zahllosen winzigen Gemeinden des Ostens in den 
westlichen Provinzen nur an fünftehalbtausend Landgemeinden gegenüber, 
die zu etwa tausend Bürgermeistereien und Aemtern vereinigt waren. 
Der rheinische Bürgermeister sammt seinen Beigeordneten wurde durch den 
Staat ernannt und regierte nach jenem obersten Grundsatze des napo- 
leonischen Verwaltungsrechts, kraft dessen die Verwaltungsthätigkeit aus- 
schließhlich den Staatsbeamten, den Regierten nur ein unmaßgeblicher 
Beirath zustand; seine bureaukratische Gewalt war oft härter als das 
patriarchalische Regiment des pommerschen Gutsherrn. 
Gleichwohl hatte auch diese undeutsche Einrichtung rasch feste Wurzeln 
im rheinischen Lande geschlagen. Den neuen preußischen Landräthen 
erschien sie ebenso bequem wie einst den Unterpräfekten. Zudem war der 
ernannte Bürgermeister den Einflüsterungen des Clerus, den Launen der 
öffentlichen Meinung weniger zugänglich als ein gewählter Dorsschulze; 
begreiflich also, daß die Regierungen der westlichen Provinzen allesammt, 
bis auf drei, sich für den Fortbestand der Bürgermeistereien aussprachen.
	        

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