Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Monograph

Persistent identifier:
stein_friedrich_1920
Title:
Friedrich der Vorläufige, die Zietz und die Anderen.
Author:
Stein, Adolf
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag der Täglichen Rundschau
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1920
Scope:
330 Seiten
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Juli 1919.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
12. 7. 1919 Weimar-Berlin.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • § 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren.
  • § 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
  • § 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang.
  • § 36. Fortsetzung; die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
  • § 37. Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch.
  • § 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
  • § 39. Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
  • § 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten.
  • § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

8 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang. 71 
verwendung für das Unternehmen, das den Grund für die Ent- 
eignung gab°®. Aber das muß sich hier dahin zuspitzen, daß der 
Unternehmer die Entbehrlichkeit des Grundstücks besiegelt durch 
einen zivilrechtlichen Verkauf, den er darüber abschließt mit einem 
Dritten. Da kann alsdann der Enteignete, oder wer rechtmäßig 
an seiner Stelle steht®”, ein Vorkaufsrecht geltend machen nach 
allen Regeln, die das bürgerliche Recht für ein solches gegeben 
hat. Auch hier erhalten wir also wieder ein zivilrechtliches An- 
hängsel unseres öffentlichrechtlichen Rechtsinstituts. 
Als Besonderheit ist nur zu erwähnen, daß dieses Vorkaufs- 
recht, um Dritten gegenüber gesichert zu sein, einer Eintragung 
in das Grundbuch nicht bedarf. Denn die Enteignung, an die das 
Gesetz es knüpft, spielt sich ihren eignen Formen gemäß vor der 
Öffentlichkeit ab und dient dadurch zur genügenden Benachrichtigung 
für jedermann ®, 
& 35. 
Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang. 
I. Gewisse Sachen sind dazu da, mit ihrer Körperlichkeit 
einem bestimmten Zwecke des Gemeinwesens unmittelbar zur Er- 
füllung zu dienen. Dahin gehören vor allem öffentliche Wege, 
  
kommen auf den richtigen Satz hinaus, daß das Vorkaufsrecht nur besteht, soweit 
das Gesetz es ausdrücklich anerkennt. So Pr. Ent.Ges. $ 57 (ohne Rückgängig- 
machungsrecht daneben); Sächs. Ent.Ges. $ 88 (neben Rückgängigmachungsrecht). — 
Eger, Ent.Ges. IL S. 615, findet darin einen Beweis, daß der Gesetzgeber die Ent- 
eignung für einen Kauf ansieht: „Denn wäre die Enteignung kein Kauf, wie würde 
sich dann das Vorkaufsrecht begründen lassen.“ Allein zum Wesen des Vorkaufs- 
rechts gehört doch nur, daß der Unternehmer, gegen dem es geht, jetzt ver- 
kauft, nicht, daß er gekauft hat. 
*“ Der Unterschied, den Layer, Prinz. d. Ent. S. 487, hervorheben möchte, 
daß die Rückgängigmachung versage, wenn das Grundstück einmal für das Unter- 
nehmen verwendet und nur nachträglich wieder ausgeschaltet sei, ist nicht wesent- 
lich. Sächs. Ent.Ges. $ 83 läßt die Rückgängigmachung auch zu, wenn das Grund- 
stück durch nachträgliche Einstellung des Betriebs überflüssig wird. Für das Bayr. 
Ent.Ges. Art. XII Abs. 4 stimmt die herrschende Meinung mit Layer überein 
Seydel, Bayr. StR. II S. 363; Hartmann, Ges. über d. Zwangsabtr. S. 63; 
Henle, Zwangsent.Ges. S. 192). Der Wortlaut des Gesetzes („sollte das Unter- 
nehmen rückgängig werden“) spricht eigentlich nicht dafür. 
# Pr. Ent.Ges. $ 75 und Sächs. Ent.Ges. $ 88 geben das Recht bei der Teil- 
entelgnung zugunsten der Wiederherstellung des Restgrundstücks. Daraus folgt 
von selbst, daß nur der Enteignete und sein Rechtsnachfolger im Eigentum des 
Restgrundstücks das Vorkaufsrecht haben. 
® Pr. A.G. z. B.G.B. Art. 22; Sächs. Ent.Ges. $ 88 Abs. 1.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.