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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

law_collection

Persistent identifier:
stgb_nord_bund
Title:
Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
stgb_nord_bund_1870
Title:
Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870.
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Albert Nauck & Co.
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1870
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Theil. Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfundzwanzigster Abschnitt. Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimnisse. §§. 284 - 302.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund.
  • Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Einführungsgesetz vom 31. Mai 1870.
  • II. Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund
  • Einleitende Bestimmungen. §§. 1 - 12.
  • Erster Theil. Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Theil. Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung.
  • Erster Abschnitt. Hochverrath und Landesverrath. §§. 80 - 93.
  • Zweiter Abschnitt. Beleidigung des Landesherren. §§. 94 - 97.
  • Dritter Abschnitt. Beleidigung von Bundesfürsten. §§. 98 - 101.
  • Vierter Abschnitt. Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. §§. 102 - 104.
  • Fünfter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte. §§. 105 - 109.
  • Sechster Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt. §§. 110 - 122.
  • Siebenter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung. §§. 123 - 145.
  • Achter Abschnitt. Münzverbrechen und Münzvergehen. §§. 146 - 152.
  • Neunter Abschnitt. Meineid. §§. 153 - 163.
  • Zehnter Abschnitt. Falsche Anschuldigung. §§. 164 und 165.
  • Elfter Abschnitt. Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen. §§. 166 - 168.
  • Zwölfter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den Personenstand. §§. 169 und 170.
  • Dreizehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit. §§. 171 - 184.
  • Vierzehnter Abschnitt. Beleidigung. §§. 185 - 200.
  • Fünfzehnter Abschnitt. Zweikampf. §§. 201 - 210.
  • Sechszehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen widert das Leben. §§. 211 - 222.
  • Siebenzehnter Abschnitt. Körperverletzung. §§. 223 - 233.
  • Achtzehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die persönliche Freiheit. §§. 234 - 241.
  • Neunzehnter Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung. §§. 242 - 248.
  • Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung. §§. 249 - 256.
  • Einundzwanzigster Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei. §§. 257 - 262.
  • Zweiundzwanzigster Abschnitt. Betrug und Untreue. §§. 263 - 266.
  • Dreiundzwanzigster Abschnitt. Urkundenfälschung. §§. 267 - 280.
  • Vierundzwanzigster Abschnitt. Bankerutt. §§. 281 - 283.
  • Fünfundzwanzigster Abschnitt. Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimnisse. §§. 284 - 302.
  • Sechsundzwanzigster Abschnitt. Sachbeschädigung. §§. 303 - 305.
  • Siebenundzwanzigster Abschnitt. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen. §§. 306 - 330.
  • Achtundzwanzigster Abschnitt. Verbrechen und Vergehen im Amte. §§. 331 - 359.
  • Neunundzwanzigster Abschnitt. Uebertretungen. §§. 360 - 370.
  • Sachregister.

Full text

— 80 — 
Spiele mitwirkt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern 
bestraft. 
§. 286. 
Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien ver= 
anstaltet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geld= 
strafe bis zu Eintausend Thalern bestraft. 
Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete Ausspielungen be= 
weglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten. 
§. 287. 
Wer Waaren oder deren Verpackung fälschlich mit dem Na= 
men oder der Firma eines inländischen Fabrikunternehmers, Pro= 
duzenten oder Kaufmanns bezeichnet oder wissentlich dergleichen 
fälschlich bezeichnete Waaren in Verkehr bringt, wird mit Geld= 
strafe von funfzig bis zu Eintausend Thalern oder mit Gefängniß 
bis zu sechs Monaten bestraft. 
Dieselbe Strafe tritt ein , wenn die Handlung gegen Ange= 
hörige eines fremden Staats gerichtet ist , in welchem nach ver= 
öffentlichten Staatsverträgen oder nach Gesetzen die Gegenseitigkeit 
verbürgt ist. 
Die Strafe wird dadurch nicht ausgeschlossen , daß bei der 
Waarenbezeichnung der Name oder die Firma mit so geringen 
Abänderungen wiedergegeben wird, daß die letzteren nur durch An= 
wendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können. 
§. 288. 
Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der 
Absicht , die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln , Bestand= 
theile seines Vermögens veräußert oder bei Seite schafft , wird 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein. 
§. 289. 
Wer seine eigene bewegliche Sache , oder eine fremde beweg= 
liche Sache zu Gunsten des Eigenthümers derselben , dem Nutz= 
nießer , Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache 
ein Gebrauchs= oder Zurückbehaltungsrecht zusteht , in rechts= 
widriger Absicht wegnimmt , wird mit Gefängniß bis zu drei 
Jahren oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern bestraft.
	        

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