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Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Multivolume work

Persistent identifier:
sybel_begruendung
Title:
Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I.
Author:
Sybel, Heinrich von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
sybel_begruendung_001
Title:
Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band.
Subtitle:
Vornehmlich nach den preußischen Staatsacten.
Author:
Sybel, Heinrich von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Befreiungskrieg
Julirevolution
Märzrevolution
Dreikönigsbündnis
Volume count:
1
Publishing house:
R. Oldenbourg
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
Edition title:
Vierte, revidierte Auflage.
Scope:
444 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Erster Versuch der deutschen Einheit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Capitel. Die Parteien.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Marktbericht.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

242 2OÖ 
geordnet. Der Hauptsitz der Verwal- 
tung ist Beira, die einzelnen, unter dem Gou- 
verneur arbeitenden Abteilungen bilden das Se- 
kretariat, eine Art Ministerium des Innern, die 
Verwaltung der Finanzen, der öffentlichen Ar- 
beiten und der Kataster, außerdem besteht eine 
Minenbehörde. Zu Verwaltungszwecken ist das 
Land in neun Bezirke aufgeteilt, von denen 
einige noch in Unterbezirke zerfallen. An der 
Spitze jedes Bezirkes steht eine Behörde, die we- 
nigstens aus dem Chef, einem Sekretär und einer 
kleinen schwarzen Polizeitruppe besteht. Soweit 
als möglich hat man die Einrichtungen der Ein- 
geborenen als nüntzliche Hilfseinrichtungen respek- 
tiert. 
Bevor wir die eigentliche Eingeborenenfrage 
vom Standpunkt der Kolonisation des Landes be- 
handeln, sei auf die gegenwärtige rechtliche 
Stellung des Eingeborenen in der 
Kolonie eingegangen. Es war ausgeführt wor- 
den, daß die Mozambique-Gesellschaft als solche 
keinerlei richterliche Funktionen besitzt. Diese letz- 
teren ruhen vielmehr auf der einen Seite in der 
Hand des Königlichen Kurators, der ge- 
wissermaßen als Staatsanwalt fungiert, aber doch 
wiederum auch den Eingeborenen seine Unter- 
stützung in Rechtsangelegenheiten zu gewähren 
hat, auf der anderen Seite in der Hand des Kö-- 
niglichen Territorialrichters, wel- 
cher die Eingeborenenstreitigkeiten schlichtet. 
Tatsächlich fungieren allerdings überall im 
Innern die Verwaltungschefs als Territorialrich-- 
ter auf Grund einer Delegation der richterlichen 
Befugnisse seitens des Königlichen Richters. In 
dieser Eigenschaft haben die Verwaltungsbeamten 
auch eine beschränkte Strafbefugnis gegen Euro- 
päer. 
über den Amtskreis des Kurators 
seien folgende Angaben gemacht: Für das Terri- 
torium der Mozambique-Gesellschaft wird ein Ku- 
rator bestellt, solange dieses Territorium nur 
einen Gerichtsbezirk besitzt, für jeden neu zu be- 
schaffenden Bezirk soll je ein „Kurator“ eingesetzt 
werden. Der in Beira residierende „Kurator“ ist 
Vertreter des Staatsanwalts in seinem Bezirk. 
Der „Kurator“ hat in jedem Distrikt einen eige- 
nen Vertreter, der ebenfalls ein Untervertreter 
des Staatsanwalts ist. 
Das Bureau des „Kurators“ soll als Teil 
seiner Amtspflicht jedem unbemittelten Einge- 
borenen unentgeltlich vor den Gerichten jede von 
ihm gewünschte Unterstützung in Rechtsangelegen- 
heiten gewähren, soweit diese Dienste sich mit 
seiner Eigenschaft als Staatsanwalt vereinigen 
lassen. 
Der „Kurator“ von Beira steht an der 
Spitze sämtlicher „Kuratoren“ des Territoriums, 
  
hat die Aufsicht über ihre Dienstgeschäfte zu füh- 
ren und dafür zu sorgen, daß diese Funktionen 
mit Regelmäßigkeit ausgeübt werden, und Miß- 
stände in diesen Dienstzweigen zu beseitigen. Zu 
seinen Dienstobliegenheiten gehören ferner: 
1. den Generalstaatsanwalt von Mozambique 
über alle wichtigen Ereignisse bezüglich Einge- 
borenenarbeit und Arbeitstarife zu informieren, 
2. alle Kompetenzkonflikte zwischen den Di- 
striktkuratoren und anderen Beamten der Ent- 
scheidung des Generalstaatsanwaltes zu unter- 
breiten, 
3. alle Gesetze und Bestimmungen, deren 
Ausführung zum Dienstzweig der „Kuratoren“ 
gehört, authentisch zu interpretieren, 
4. die gewissenhafte Ausführung der allge- 
meinen Vorschriften seitens der Distriktkuratoren 
und ihrer Beauftragten zu überwachen, 
5. jährlich dem Gouverneur einen allgemei- 
nen Bericht über die Tätigkeit der verschiedenen 
„Kuratoren“ zu unterbreiten unter Berücksichti- 
gung etwaiger, ihm notwendig erscheinender Ab- 
änderungen der in seinen Dienstzweig schlagenden 
Gesetzgebung, 
6. die Berücksichtigung der gesetzmäßigen 
Rechte und Interessen der Eingeborenen seitens 
der Verwaltungsbehörden zu überwachen. Es 
muß hierbei von diesen Behörden bezüglich der 
von ihnen in Aussicht genommenen Maßnahmen, 
welche die Lebensverhältnisse der Eingeborenen 
berühren, zu Rate gezogen werden. Entsprechend 
seinen Funktionen sind auch diejenigen der Di- 
striktkuratoren festgelegt. 
Der Gouverneur des Territoriums hat den 
„Kurator" in Beira vor Veröffentlichung der zur 
Durchführung dieser allgemeinen Bestimmungen 
erforderlichen Verfügungen und der Arbeitstarife 
um Rat zu befragen. Bisher ist nur ein Kurator 
in Beira ernannt worden; seine Funktionen wer- 
den in den übrigen Bezirken von den Verwal- 
tungschefs ausgeübt. 
Die Entscheidung und Schlichtung der Einge- 
borenenstreitigkeiten ruht in der Hand des bzw. 
der Territorialrichter. Derselbe ist ver- 
pflichtet, alle Eingeborenenstreitigkeiten stets an- 
zunehmen, wenn sie von einer Distriktsbehörde 
oder direkt von einer der Parteien ihm zur Ent- 
scheidung vorgetragen werden. Im ersteren Fall 
genügt der Bericht der Behörde, im zweiten die 
Klage der Parteien, um den Prozeß zu eröffnen. 
Zum Zweck der klaren Beurteilung eines 
Rechtsstreites ist die Verwaltungsbehörde gehal- 
ten, ihren Bericht mit genauen Einzelheiten über 
den Klagegrund zu versehen und dem Richter alle 
vorhandenen und einzuziehenden Informationen 
zu geben, nicht nur bezüglich des Tatbestandes, 
sondern auch bezüglich der Sitten und Gebräuche
	        

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