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Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.

Monograph

Persistent identifier:
weigand_geschichte_bayern_1899
Title:
Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.
Author:
Friedrich, Johann
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Carl Meyer
Document type:
Monograph
Collection:
bayern
Publication year:
1899
DDC Group:
900
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
X. Die Gegenwart.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.
  • Title page
  • I. Inhaltsverzeichnis nach Querschnitten.
  • II. Inhaltsverzeichnis nach Längsschnitten.
  • III. Tafel der bedeutendsten Regenten Bayerns.
  • I. Die Zeit des Heidentums.
  • II. Die Zeit des Kampfes zwischen Heidentum und Christentum.
  • III. Die Zeit der Lehensherrschaft.
  • IV. Die Zeit des Verfalls der Kaisermacht.
  • V. Die Zeit der Reformation.
  • VI. Die Zeit des dreißigjährigen Krieges.
  • VII. Die Zeit der Fürstenmacht.
  • VIII. Die Zeit der Fremdherrschaft.
  • IX. Die Zeit des Ringens nach Einheit und Freiheit.
  • X. Die Gegenwart.
  • Advertising

Full text

X. Die Gegenwart. 131 
130. Das Bezirksamt. 
1. Landstraßen, Posten, Eisenbahnen, Flüsse und noch manches 
andere weisen auf größere Verbände hin, die in den verschiedenen 
Bundesstaaten verschiedene Größe und Namen haben. Im Koönigreich 
Bayern steht über den Ortsgemeinden der Bezirksamtsverband, der 
eine Anzahl Ortschaften umfaßt. Jedes Bezirksamt ist genau abge- 
grenzt, so daß jede Stadt, jedes Dorf und jeder einzelne Hof einem 
bestimmten Bezirksamte angehören. Größere Städte gehören nicht zu 
einem Bezirksamte, sondern stehen direkt unter der Kreisregierung, 
weswegen sie unmittelbare Städte genannt werden. Der oberste Be- 
amte in einem Bezirksamte ist der Bezirksamtmann. Er muß die 
Rechtswissenschaft studiert haben und wird vom Könige ernannt. Er 
hat darüber zu wachen, daß die bestehenden Gesetze und Verordnungen 
in seinem Bezirke befolgt werden, er ist Verwaltungsbeamter; eine An- 
zahl Gendarmen helfen ihm dabei. Diese sind über den Bezirk verteilt 
und haben die Ortschaften täglich zu begehen. Der Bezirksamtsassessor 
und eine Anzahl Schreiber helfen dem Bezirksamtmanne bei seinen 
Arbeiten. Der Bezirksamtmann ist auch Mitanfsichtsbeamter über die 
Kirchen und Schulen. Die alljährlichen Schulprüfungen werden vom 
Distriktsschulinspektor abgehalten. Das Militär-Aushebungggeschäft 
erstreckt sich über das ganze Bezirksamt und wird gewöhnlich am 
Sitze des Bezirksamts beforgt. Zur Uberwachung der Gesundheits- 
Pflege ist in jedem Bezirksamte ein besonderer Arzt angestellt, der den 
Titel Bezirksarzt führt. · « » 
2. Jedes Bezirksamt ist gewöhnlich in zwei Distrikte eingeteilt; 
kleinere Amter bilden nur einen Distrikt. Jeder Distrikt hat eine be- 
sondere Vertretung, den Distriktsrat; der Bezirksamtmann beruft diesen 
und leitet seine Versammlungen. Der Distriktsrat setzt die Ausgaben 
des Distrikts für Straßen, Brücken, Spitäler u. a. fest. Diese 
Steuern heißen Distriktsstenern und werden in Prozenten der Staats- 
steuern berechnet. Die Mitglieder des Distriktsrates werden gewählt. 
Jedes Mitglied des Distriktsrates muß wenigstens 30 Jahre alt sein; 
sein Amt ist ein Ehrenamt. 
  
  
— 
131. Ver Kreis. 
I. Eine Anzahl von Bezirksämtern bilden einen Kreis. Das 
Königreich Bayern ist in acht solcher Kreise eingeteilt, welche ihren 
Namen nach den Volksstämmen haben, die sie hauptsächlich bewohnen. 
Die Behörde des Kreises ist die Kreisregierung, deren Sitz in der 
Kreishauptstadt ist. Der Vorstand der Kreisregierung ist der Re- 
gierungspräsidenk. Der Kreisregierung sind die Bezirksämter und die 
unmittelbaren Städte unterstellt. Die Kreisregierung führt die Auf- 
sicht über die Steuern, über Schulen, Straßen, Flüsse, Wälder u. s. f. 
Jeder Regierungsrat hat gewöhnlich ein besonderes Fach zu bearbeiten: 
* 
 
	        

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