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Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.

Monograph

Persistent identifier:
weigand_geschichte_bayern_1899
Title:
Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.
Author:
Friedrich, Johann
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Carl Meyer
Document type:
Monograph
Collection:
bayern
Publication year:
1899
DDC Group:
900
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Die Zeit des Heidentums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.
  • Title page
  • I. Inhaltsverzeichnis nach Querschnitten.
  • II. Inhaltsverzeichnis nach Längsschnitten.
  • III. Tafel der bedeutendsten Regenten Bayerns.
  • I. Die Zeit des Heidentums.
  • II. Die Zeit des Kampfes zwischen Heidentum und Christentum.
  • III. Die Zeit der Lehensherrschaft.
  • IV. Die Zeit des Verfalls der Kaisermacht.
  • V. Die Zeit der Reformation.
  • VI. Die Zeit des dreißigjährigen Krieges.
  • VII. Die Zeit der Fürstenmacht.
  • VIII. Die Zeit der Fremdherrschaft.
  • IX. Die Zeit des Ringens nach Einheit und Freiheit.
  • X. Die Gegenwart.
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Full text

1. Die Zeit des Heidentums. 5 
  
—— 
gehörte, wurde Hufe genannt. Der Ackerbau beschränkte sich auf die 
Frühjahrsbestellung; der Segen und die Arbeit des Herbstes waren 
Uunbekannt, da veredelte Obstsorten, Weinbau und Hackfrüchte den Alten 
fremd waren. Die Bestellung geschah durch Pflügen, Eggen und 
Säen. Die Verbesserung des Bodens durch Dünger war nur wenig 
bekannt, weil das Vieh die meiste Zeit des Jahres draußen auf der 
Weide ging und froße unbebaute Flächen zum Raubbau lockten. 
Der Acker wurde deshalb auch nur zwei Jahre hintereinander mit 
Getreide bestellt und dann mehrere Jahre in der Brache gelassen. 
Oft wurde erst nach langen Jahren die alte Flur wieder urbar 
gemacht, so daß inzwischen Buschwerk und kleine Baumstämmchen 
darauf emporwuchsen. Diese Wechselwirtschaft brachte das nötige Holz 
zur Feuerung, zu Bauten, Flechtwerk und Zaunanlagen. Das Ab- 
brennen der Baumstümpfe und Waldreste hob die Fruchtbarkeit des 
Bodens. An landwirtschaftlichen Geräten waren Pflug, Egge, Hacke 
und Spaten, der zweiräderige Karren und der vierräderige Wagen 
vorhanden. 
2. Außer dem bebanten Lande, das jedem eigen war, besaß die 
Markgenossenschaft noch Weide= und Waldland, das alle gemeinsam 
benutzten und Allmende genannt wurde. Uber die Benutzung der 
Allmende gab es genaue Vorschriften. Die Markgenossen hielten 
jährlich ein= oder zweimal das Hub= und Haingericht ab, um die vor- 
handenen Vorschriften aufs neue einzuschärfen und Frevlern die ver- 
diente Strafe zu erteilen. Die Gerichtsstätte hieß Thie; dieser Name 
ist in manchem Dorfe bis auf den heutigen Tag erhalten geblieben. 
Der Wald bestand hauptsächlich aus Eichen und Buchen, deren Früchte 
den Schweinen zur Mast dienten; Fichten und Föhren sind erst später 
in größerer Menge angepflanzt worden. 
5. Ver Gau und die Volksgerichte. 
1. Die Markgenossen schlossen sich schon frühe zu Gaugenossen 
jriammen. Das Gaugebiet lag innerhalb natürlicher Grenzen, wie 
sie Berg und Thal, Wald und Fluß bildeten, und erhielt von diesen 
auch gewöhnlich seinen Namen. Viele von diesen Namen sind heute 
noch bekannt und gebräuchlich. Diesen natürlichen Grenzen entsprechend 
waren die Gaue von verschiedener Größe. Jeder Gau hatte seine ge- 
meinsame Opfer= und Gerichtsstätte. Die Gerichtsstätte wurde auch 
Mahlfstatt genanut; sie lag gewöhnlich inmitten des Gaues an hervor- 
ragender Stelle. Auf der Mahlstatt stand ein breitlanbiger Linden- 
baum, der mit einem Gehege umgeben war. Innerhalb des Geheges 
standen die Richter; außerhalb befand sich das zuhörende Volk und 
folgte den Verhandlungen. Aus der Zahl der Edelinge des Gaues 
wurde einer als oberster Nichter gewählt. Jeder mündige, freie Mann 
war verpflichtet, im Schmucke der Waffen auf der Mahlstatt zu er- 
scheinen, sobald die Ladung an ihn erging. Geschriebene Gesetze und
	        

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