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Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.

Monograph

Persistent identifier:
weigand_geschichte_bayern_1899
Title:
Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.
Author:
Friedrich, Johann
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Carl Meyer
Document type:
Monograph
Collection:
bayern
Publication year:
1899
DDC Group:
900
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Die Zeit der Lehensherrschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Geschichte für Schule und Haus nach den Forderungen der Gegenwart für das Königreich Bayern.
  • Title page
  • I. Inhaltsverzeichnis nach Querschnitten.
  • II. Inhaltsverzeichnis nach Längsschnitten.
  • III. Tafel der bedeutendsten Regenten Bayerns.
  • I. Die Zeit des Heidentums.
  • II. Die Zeit des Kampfes zwischen Heidentum und Christentum.
  • III. Die Zeit der Lehensherrschaft.
  • IV. Die Zeit des Verfalls der Kaisermacht.
  • V. Die Zeit der Reformation.
  • VI. Die Zeit des dreißigjährigen Krieges.
  • VII. Die Zeit der Fürstenmacht.
  • VIII. Die Zeit der Fremdherrschaft.
  • IX. Die Zeit des Ringens nach Einheit und Freiheit.
  • X. Die Gegenwart.
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Full text

III. Die Zeit der Lehensherrschaft. 27 
  
So schwand die Zahl der Freien, und zuletzt war vom Kaiser bis 
zum Bauern herab eine fortgesetzte Kette von Lehens= und Grund- 
herren auf der einen und Lehensmännern und Grundholden auf der 
andern Seite. 
3. In der Bewirtschaftung des Hofes trat durch die Belehnung 
keine Anderung ein; denn die Höfe wurden nach wie vor einzeln be- 
wirtschaftet; der Bewirtschafter war aber nicht mehr überall freier 
Bauer und Eigentümer, sondern vielfach nur Aufseher oder Verwalter. 
Gewöhnlich wurde er mit dem lateinischen Namen „Meier“ benannt; 
daraus sind später die Familiennamen Meyer, Kirchmeier, Kloster- 
meier, Burgmeier, Niedermeier, Schäfermeier u. a. entstanden. Mit 
der Zunahme der Bevölkerung und in den fortwährenden Kriegs- 
unruhen erlitten die Meier durch ihre Lehensherren oft harte Be- 
drückung, und manche Meier sanken zu Hörigkeit und Unfreiheit, ja 
sogar Leibeigenschaft herab, hatten also nicht mehr das Recht, durch 
Rückgabe des Gutes an den Herrn ihr Leiheverhältmis wieder zu lösen. 
Rechtlos standen sie dann ihrem Grund= oder Lehensherrn gegenüber, 
und er konnte sie abmeiern, d. h. von Haus und Hof verjagen. Wohl- 
wollende Landesherren gaben darum später Gesetze und Verordnungen, 
die bei der Bemeierung und Abmeierung, bei Klagen und Prozessen 
zwischen Meier und Lehensherrn beachtet werden sollten. Das waren 
die Meierordnungen. 
— —— — 
26. Die Herrendienste und Königsrechte. 
1. Mit dem Christentume und der Lehensherrschaft haben auch 
die ersten Stenern bei uns Eingang gefunden; denn die Kirche und 
ihre Priester mußten von der Gemeinde erhalten werden, und der 
Grundherr verlangte seinen Anteil an dem Ertrage der Güter. Geld 
war nur wenig oder gar nicht vorhanden; alle Abgaben und Ver- 
pflichtungen mußten in Natur geleistet werden. Die Priester und 
Grundherren erhielten bestimmte Teile, z. B. den Zehnten aller Feld- 
früchte, und was sie sonst au Eiern, Butter, Fleisch u. s. w. im 
Haushalte nötig hatten. Außerdem mußte der Bauer perfönliche 
Dienste, Hand= und Spanndienste, in Haus und Hof, Feld und Wald 
des Grundherrn leisten; diese hatten den Namen Herrendienste Dafür 
hatte der Priester das geistliche Amt zu verwalten und der Grund- 
herr den Kriegsdienst zu versehen, so daß Rechte und Pflichten gleich- 
mäßig verteilt waren. · 
2. Der Kriegsdienst wurde bald als vornehmste Steuer betrachtet und 
auch wohl Blutsteuer genannt. Die Grundherren erlangten nach und 
nach das Recht, diese Steuern allein leisten zu dürfen und führten die 
Wehrlosigkeit der Bauern herbei. Den Bauern wurde dagegen die 
Pflicht auferlegt, alle andern Steuern aufzubringen, so daß Rechte und 
Pflichten nach beiden Seiten ungleiche Verteitung fanden. 
3. Wie das Wild im Walde und der Fisch im Wasser, so galten 
die im Schoße der Erde verborgenen Schätze als herrenlos; sie ge-
	        

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