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Der Bundesrat als Reichsorgan.

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fullscreen: Der Bundesrat als Reichsorgan.

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Monograph

Persistent identifier:
wolf_bundesrat_1913
Title:
Der Bundesrat als Reichsorgan.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Juristischen Doktorwürde der Hohen Juristischen Fakultät der Königlichen Universität Greifswald.
Author:
Wolf, Kurt
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Bundesrat
Rechtspflege
Verwaltung
Place of publication:
Greifswald
Publishing house:
Julius Abel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Scope:
50 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Der Bundesrat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die formellen Rechte der Einzelstaaten im Bundesrat:
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Die Bildung von Ausschüssen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Bundesrat als Reichsorgan.
  • Title page
  • Meiner lieben Mutter in Dankbarkeit gewidmet.
  • Literaturübersicht.
  • Table of contents
  • Erstes Kapitel. Der Bundesrat.
  • I. Die historische Entwicklung und das Wesen des Bundesrates.
  • II. Die formellen Rechte der Einzelstaaten im Bundesrat:
  • 1. Zusammensetzung des Bundesrates.
  • 2. Die Art der Beschlußfassung.
  • 3. Das Recht, die Einberufung des Bundesrates zu verlangen.
  • 4. Das Recht der Initiative.
  • 5. Das Recht auf Teilnahme im Reichstag.
  • 6. Die Bildung von Ausschüssen.
  • Zweites Kapitel. Die Tätigkeit des Bundesrates als Organ der Willensbildung des Reiches.
  • I. Das Gebiet der Reichsgesetzgebung.
  • II. Das Gebiet der Verwaltung:
  • III. Das Gebiet der Rechtspflege:
  • Drittes Kapitel. Der Schutz der einzelstaatlichen Rechte auf Organtätigkeit im Reiche.

Full text

— 16 — 
steht in der Regel in der Vorbereitung der Beschlüsse des Ple— 
nums, sie können also als „KHommissionen des Bundesrates“ 24) 
bezeichnet werden. Nur in gewissen Fällen ist ihre Kompetenz 
auf selbständige, definitive Erledigung einiger Geschäfte aus- 
gedehnt. Mitglieder der Ausschüsse können nur Bevollmächtigte 
zum Bundesrat sein 25). Die Zahl der in der Verfassung vor- 
gesehenen Ausschüsse ist bereits kurz nach der Gründung des 
Reiches um 4 weitere Ausschüsse vermehrt worden 26). In jedem 
ständigen Ausschuß müssen verfassungsgemäß wenigstens fünf 
Staaten mit Einschluß des Präsidiums vertreten sein. In 
Wirklichkeit bestehen aber fast alle Ausschüsse aus sieben Mit- 
gliedern, die in der Regel vom Bundesrat selbst auf die Dauer 
eines Jahres gewählt werden. Speziell geregelt ist die Aus- 
wahl der Mitglieder der Ausschüsse für das Landheer und die 
Festungen, wie auch für das Seewesen 27). Die Mitglieder 
dieser Ausschüsse haben teils einen ständigen Sitz, teils werden 
sie vom Kaiser selbst ernannt. Für den Ausschuß für die aus- 
wärtigen Angelegenheiten sind besondere Bestimmungen in 
Abs. 3 d. Art. 8 getroffen. Dieser Ausschuß wird gebildet aus 
den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und 
Württemberg und zwei vom Bundesrat alljährlich zu wählenden 
Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten und tritt zusammen 
unter dem Vorsitz von Bayern. Es ist dies der einzige Aus- 
schuß, in dem Preußen weder vertreten ist, noch den Vorsitz 
führt. 
Im Gegensatz zu den übrigen Ausschüssen hat der Aus- 
schuß für die auswärtigen Angelegenheiten keine Beschlüsse des 
Bundesrates vorzubereiten und keine Berichte zu erstatten, er 
  
24) So Laband, Staatsrecht, Bd. 1 S. 285. 
25) Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 8 d. RV.: „Der 
Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse.“ 
26) Hinzugekommen sind die Ausschüsse für Elsaß-Lothringen, für 
die Verfassung, für die Geschäftsordnung und für das Eisenbahngüter- 
tarifwesen. 
27) Art. 8 Abs. 2 d. RV.
	        

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