Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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rungs-Summe den muthmaßlichen Werth des Gebqudes nach den im 6. 2S. 
ausgestellten Begriffen nicht übersteige. 
21. ur wenn der Magistrat oder resp. Woyt dieses Attest zu er- 
theilen Bedenken trägt, und der Eigenthümer des Gebdudes auf dessen Vor- 
haltung die ersicherungs-Summe nicht soweit, daß demselben kein Bedenken 
weiter übrig bleibt, herabzusetzen gemeint ist, tritt die Norhwendigkeit einer Tari- 
rung des Gebäudes ein. 
8. 22. In solchem Falle muß auf Kosten des Eigenthümers von einem 
vereideten Bau-Beamten mit kunstmaßiger Genauigkeit, unter Zuziehung der 
Orts-Obrigkeit, eine förmliche Tare zu dem Zwecke und aus dem Gesichts- 
punkte aufgenommen werden, daß dadurch, mit Rücksicht auf die örtlichen Ma- 
terialienpreise und mit billiger Berücksichtigung des geringeren Preises derjeni- 
gen Fuhren, Handreichungen und andern keine technische Kunstfertigkeic erfordern- 
den dbaulichen Arbeiten, die der Eigenthümer mit seinem Hauswesen selbst be- 
streiten kann, der dermalige Werth dersenigen in dem Gebiude enthaltenen 
Bau-Materialien und Bauarbeiten festgestellt werde, welche verbrennlich oder 
#amt der Zerstörung oder Beschädigung durch Feuer ausgesetzt sind, also mit 
usschluß Alles dessen, was nicht durch Feuer verletzt werden kann. Der der- 
malige Werth der Bauarbeiten ergiebt sich bei Gebduden, die nicht mehr 
vollig in baulichem Zustande sind, dadurch, daß deren nach vorstehenden Bestim- 
mungen festgestellter Werth in demselben Verhältniß reduzirt wird, in welchem 
der Mate rialien werth in dem vorhesundenen Zustande zu demjenigen Werthe 
steht, den die Bau-Materialien im völlig guren Zustande haben würden. 
6 23. Diese Taxe muß in einer runden, d. h. durch fünfundzwanzig 
theilbaren Summe Preußischen Silber Kourants abgeschlossen und in dreifacher 
Ausfertigung von dem taxirenden Bau-Beamten selbst vollzogen werden; über 
die nach #. 16. berechnete Quote der dadurch festgestellten Werthsumme hinaus 
ist schlechterdings keine Feuer-Wersicherung statthaft. 
5. 24. Sowohl bei der von dem Eigenthümer selbst nach 66. 17. bis 20. 
bestimmten Versicherungs-Summe, als bei der Taxirung ist auch noch daraus zu 
achten, daß, wenn der Eigenthümer des Gebdudes etwa freies Bauholz zu for- 
dern Befugniß hat, der Werth desselben anßer Anschlag bleibe. 
Dagegen ist derjenige, welcher das freie Bauholz zu liesern verpflichtet 
ist, zwar nicht verpflichtet, aber zu jeder Zeit berechtigt, solches besonders zu ver- 
Sh dies darf jedoch gleichfalls nur bei der Provinzial-Feuer-Sodzietät 
geschehen. 
6 25. Uebrigens können so wenig die auf den Grund bloßer Gebaude= 
Beschreibungen gewählten Versicherungs-Summen, als die bloß zum Zweck der 
Feuer-Versicherung ausgenommenen Taxen jemals zur Grundlage bei öffentlichen 
oder Gemeinde-Abgaben und Lasten angewendet, und überhaupt wider den Wil- 
len der Gebdude-Besitzer semals zu anderen fremdartigen Zwecken benutzt werden. 
6. 26. Regelmaßige periodische Revisionen der Versicherungs-Summen 
oder Taxren, um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des 
Werths der versicherten Gebdude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erfor- 
derlich; die Sozietät hat aber jederzeit das Recht, solche Revisionen allgemein 
oder einzeln auf ihre Kosten vornehmen, von den Eigenthümern neue Deshrer 
(No. 1694.) un-
	        
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