Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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65. In der Regel hat auch jeder Assoziirke, welcher ein Gebaude 
durch Brand gänzlich verliert, gegen die Sozietät die Verpflichtung, das abge- 
brannte Gebäude auf derselben Stelle wiederherzustellen, und nur unter dieser 
Bedingung auf die Auszahlung der Vergütungs-Gelder Anspruch (§§. 57. ff.). 
Indessen hängt dieser Anspruch niemals von der Wiederherstellung eines dem 
abgebrannten völlig gleichen Gebäudes ab, sondern es ist nur erforderlich, daß 
die Vergütungs-Gelder lediglich zum Bau verwendet werden. 
Auch sind Unsere Regierungen befugt, die Wiederherstellung cines 
abgebraunnten Gebqudes entweder überhaupt oder auf der alten Baustelle aus 
polizeilichen oder anderen höheren Röcksichten zu untersagen; und in diesem Fall 
darf dem Brandbeschddigten die Vergütung) soweit sie ihm sonst gebührt, 
nicht vorenthalten werden. Nicht mindex bleibt den Regierungen vorbehalten, 
mit derselben Wirkung auch schon dann den Abgebrannten auf seinen Antrag 
vom Wiederaufbau zu entbinden, oder ihm den letteren auf einer andern Bau- 
stelle zu gestatten, wenn keine polizciliche Rücksicht dem entgegensteht, und zugleich 
nachgewiesen wird, daß nicht auf Anlaß der Bestimmungen des 5. 47. dieses 
Reglements ein Grund zur Vorenthaltung der Brand-Vergütungsgelder vor- 
handen sey: in diesen Fällen ist jedoch die Regierung an die vorgängige Zustim- 
mung der Kreisstände, welche darüber zur gutachtlichen Erklärung aufzufordern 
sind, gebunden. 
6. 67. Die obere Leitung der Feuer-Sozietäts-Geschäfte übernimmt pro- 
visorisch, unter der Firma als Provinzial-Fcuer-Sozietäk#-Direktion, der Ober- 
Präsident, unter Beihülse eines von ihm dazu auszuwählenden und von Unserm 
Ministerium des Innern und der Polizei zu genchmigenden Rathes Unserer 
Regierung zu Posen, der in Behinderungsfällen auch seine Stelle zu vertreten 
bhat, welchem aber insonderheit auch die Gührung und Aufbewahrung des Haupt- 
Lagerbuchs obliegt. 
68. Die Funktionen der Provinzial-Feuer-Soziekäts-Kasse übernimmt, 
gleichfalls provisorisch, die Regierungs-Oaupt-Kasse zu Posen, welcher zu diesem 
ZSwecke ein eigener Buchhalter einstweilig beigegeben wird. 
69. Der dem Ober-Präsidenten beigeordnete Regierungsrath (§.67.) 
und der Kassen-Buchhalter (§5. 68.) beziehen auf die Dauer ihrer Beschäftigung 
aus der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kasse angemessene Remunerationen auf den 
Grund eines Verwaltungs-Kosten-Etats, welchen vorerst der Ober-Präsident 
aufzustellen und der Genehmigung Unseres Ministeriums des Innern und der 
Polizei zu unterwerfen hat. Zu allen sonstigen Büreau-Geschäften bedient sich 
der Ober-Präsident der Subalternen Unserer Regierung zu Posen nach seiner 
Auswahl. Es sollen dieselben auch zu unentgeldlicher Bearbeitung der Provin- 
zial-Feuer-Sozietäts-Geschaäste verpflichtet seyn, und zu angemessener Remuneri- 
rung von Büreau-Gehülfen, so wie für andere Bürcau-Bedürfnisse nur in so 
weik, als sonst Unserm Fonds Mehrausgaben aufgebürdet werden würden, ein 
angemessenes Dispositionsquantum in dem vorgedachten Etat ausgebracht werden. 
6. 70. Ummittelbar unter der Provinzial-Fcuer-Sozietäts-Direktion fun- 
girt in jedem Kreise der Provinz der Landrath als Kreis-Feuer-Sozietäts-Di- 
rektor, und der Kreissteuer-Einnehmer als Kreis-Feuer-Sozietäts-Rendanc; der 
Letztere hat nicht allein die Kreis-Feucr-Sozietäts-Kasse, sondern zugleich cuch 
(No. 1694.) alle 
12. 
Beamte der 
Sosict.
	        
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