Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

— 146 — 
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten gegenwaͤrtig mit Steuern 
von verschiedener Hoͤhe, oder in dem einem Staate gar nicht, in dem 
anderen aber mit einer Steuer belegten, und deshalb einer Ausglei- 
chungs-Abgabe unterworfenen inlaͤndischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe 
des Artikels 8., und endlich 
e) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kon- 
trahirenden Staaten ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht 
nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer 
der Privilegien (Patence) von der Einfuhr in den Scaat, welcher die- 
selben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen. 
Artikel 6. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es in jedem 
der kontrahirenden Staaten bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs- 
Gesetzen sein Bewenden. 
Artikel 7. In Betreff des Salzes kritt die freie Stadt Frankfürt der 
zwischen den kontrahirenden Vereins-Regierungen getroffenen Verabredung, so 
weit letztere auf dortige Verhälenisse Anwendung findet, in folgender Art beie: 
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz 
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehs- 
rigen Ländern in die Vereinsstaaten, ist verboten, insoweit dieselbe 
nicht für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum 
unmittelbaren Verkaufe in ihren Salz-Aemtern, Faktoreien oder Nie- 
derlagen geschiehet. 
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus 
den zum Pereine nicht gehörigen Landern in andere solche Lander, soll 
mur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durch- 
fuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln stattfinden, 
welche von denselben für nöthig erachtet werden. 
e) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehsrige Staa- 
ten, ist frei. 
4) Was den Salzhandel innerhalb der Bereinsstaaten betrifft, so ist die 
Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle er- 
laubt, wenn zwischen den Landes-Regierungen besondere Verträge des- 
halb besiehen. 
cc) Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereins 
aus Staats= oder Privatsalinen Salz beziehen will, so müssen die 
Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden. 
(No 1600.) f) Wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.