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Militair auf dem Marsche bei sich führt, serner von Offizieren und an-
dern Milikairpersonen im Dienste und in Dienstuniform;
3) von öffentlichen Beamten auf Dienstreisen;
4) von öffentlichen Kourieren und Estafetten, so wie von ordinairen, Reit-,
Kariol-, Fahr= und Schnell-Postwagen und ledig zurückgehenden Post-
Wagen und Postpferden;
5) von Transporten, welche für unmittelbare Rechnung des Staats gesche-
hen, auf Vorzeigung von Freipässen, ingleichen von Worspann= und Lic-
ferungsfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch
den Fuhrbefehl ausweisen;
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfsfuhren, ingleichen von
Armen= und Arrestantenfuhren;
7) vom Fuhrwerke, welches mit Chausseebau-Materialien beladen ist, und
8) von densenigen Einwohnern der benachbarten Ortschaften, mit welchen
deshalb ein anderweites Abkommen in Kraft besteht.
Berlin, den 25sten Februar 1836.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Rother. Graf v. Alvensleben.
(No. 1701.) Allerhöchsie Kabineksorder vom loten März 1836., die Deklaration der Vor-
schrift im 6. 26 1. der landschaftlichen Kreditordnung für das Großherzog-
thum Posen betreffend.
D. über den Umfang der den Kredit-Direktionen durch Meine Order vom
Iten Februar 1829. beigelegten Befugniß, die Subhastation der bepfandbrieften
Güter auszuwirken, in der Anwendung auf die Posensche Landschaft Zweifel ent-
standen sind, so bestimme Ich hierdurch, auf den Mir erstatteten Bericht des
Staatsministeriums nach dessen Antrage: daß die Porschrist im 6. 20 1. der
landschaftlichen Kreditordnung für das Großherzogthum Posen vom 15ten De-
zember 1821. keine Ausnahme von der in jener Order vorgeschriebenen Regel
begründet, die dortigen Landschafts -Direktionen also nicht immer den Erfolg
einer vorgängigen Verpachtung abzuwarten haben, um die sonst nothwendig be-
(No. 1703—1705.) fun-