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IV.
Ich ermaͤchtige die Hauptverwaltung der Staatsschulden, mit dem Um—
tausch der alten gegen die neuen Kassenanweisungen vorzugehen, sobald nach
ihrem Ermessen die Einziehung der alten hinreichend vorbereitet ist. Das Publi-
kum ist zu diesem Austausch durch zweimalige Bekanntmachungen, die in ange-
messenen Zeitraͤumen in den gelesensten, von der Hauptverwaltung zu bestim-
menden oͤffentlichen Blaͤttern abzudrucken sind, aufzufordern. Zugleich ermaͤchtige
Ich die Hauptverwaltung der Staatsschulden, diejenigen Inhaber der alten
Kassenanweisungen, die sich sechs Wochen nach der letzten Bekanntmachung der
Aufforderung zum Austausch nicht gemeldet haben, Behufs desselben zu einem
Präklusivtermin unter der Verwarnung und mit der Wukung vorzuladen, daß mit
Ablauf dieses Termins alle Ansprüche an den Staat aus den alten Kassenanwei-
sungen erlöschen. Der Präklusivtermin muß auf mindestens sechs Monate, von
der ersten öffenlichen Bekanmmachung desselben ab gerechnet, hinausgesetzt und
durch die Amtsblätter sämmtlicher Regierungen, so wie durch die gelesensten
Provinzialzeitungen, welche die Hauptverwaltung der Staatoschulden auszuwäh-
len har, zur Kennmiß der Interessenten gebracht werden. Anmeldungen zum
Schutze gegen die Präklusion finden dabei nicht statt, dergestalt, daß unmittelbar
nach dem Ablaufe des Praklusiotermins gegen diesenigen, welche sich in demselben
zum Austausche nicht gemeldet haben, mit der Präklusion zu verfahren ist, und
alle, alsdann noch nicht eingelieferte alte Kassenanweisungen werthlos, und wo sie
etwa noch zum Vorschein kommen, anzuhalten und an die Hauptverwaltung der
Staatsschulden abzuliefern sind.
Beschädigte oder sonst unbrauchbar gewordene neue Kassenanweisungen
tauscht die Hauptverwaltung der Staatsschulden um, wenn sie
1) die gedruckte Serien= und Folienzahl,
2) die gedruckte Litera,
3) die geschriebene Nummer und
4) die neben derselben stehende Namensunterschrift
vollständig enthalten. Im Verfolg Meiner Order vom pten April 1825. (Gesetz-
sammlung Seite 23.) setze Ich zugleich sest, daß ganz oder zum Theil beschnittene
Kassenanweisungen in den össemlichen Kassen und überhaupt in Zahlung nicht
angenommen, sondern angehalten und an die Hauptverwaltung der Staatsschul-
den, welche einen Ersatz dafür nur dann zu leisten hat, wenn ihr nachgewiesen
wird, daß das Beschneiden zufällig erfolgt ist, eingesandt werden sollen. Diese
Bestimmungen sind durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 1 1cen November 1835.
Friedrich Wilhelm.
An die Hauptverwaltung der Staatsschulden.
(No. 1707.)