Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

— 210 — 
. 3. 
Das jetzige Gesetz soll jedoch keine Anwendung finden: 
a) auf diejenigen baͤuerlichen Besitzungen, bei welchen auf den Grund be- 
sonderer Vertraͤge oder letztwilliger Verordnungen eine von dem ge- 
genwaͤrtigen Gesetze abweichende Erbfolge stattfindet; · "« 
auf die dem Heimfalle noch unterworfenen Guͤter (Gesetze uͤber die 
utsherrlich-baͤuerlichen Werhältnisse vom 21 sten April 1825. und De- 
laration vom 24fen November 1833.) so lange der Heimfall noch nicht 
abgelöset worden ist und mic Berücksichtigung der im 6. 26. dieses 
Gesetzes enthaltenen Vorschrift; diese Güter sind gleichfalls in die 
Matrikel (§. 1.) auszunehmen, auch wenn der Heimfall noch nicht ab- 
gelsset worden ist; 
) auf diejenigen Besitzungen, von welchen die jährliche Prinzipal-Grund- 
Steuer, mit Ausschluß der Gebäudesteuer, den Betrag von Fünf Tha- 
lern nicht erreicht. 
b 
In der Disposstion über das Bauergut unter Lebenden oder von To- 
des wegen wird kein Eigenthümer vdurch das gegenwärtige Gesetz beschränkt, in- 
soweit ihm die Vorschrift des #. 25. nicht entgegensteht. 
Dasjenige, worüber er keine Bestimmung getroffen hat, ist nach den 
Vorschriften dieses Gesetzes zu beurhheilen. 
Wenn eine, den Bestimmungen des 5. 1. und 2. unterliegende Besitzung 
zur Erbtheilung kommt, ohne daß von dem Erblasser entgegengesetzte Anordnun- 
gen getroffen sind, so wird das Bauergut nur Einem der Erben zugetheilt und 
die Theilung des ganzen Nachlasses auf die Weise bewirkt, daß dieser Anerbe 
die eine Halste des reinen Werths (6. 7.) des Guts zum Voraus erhält, und 
die andere Höäste dieses Werths, so wie das sonstige freie, zum Gute nicht 
ehhrige Vermägen des Erblassers unter sämmtliche Erben, einschließlich des 
erden, zur Theilung kommen. Z " 
Der Anerbe hat für die Berichtigung sämmrlicher Nachlaßschulden zu 
sorgen und erhält die Mittel dazu aus dem Nachlasse, so weit derselbe rahh 
und dazu erforderlich ist, überwiesen. 
Kommt es bei einer letztwilligen Verordmmg, oder einer Verordnung 
umer Lebenden auf eine Berechnung des Pflichttheils an, so ist derselbe von 
dem Nachlasse nach Abzug des dem Anerben zum Voraus gebührenden Betra- 
ges zu berechnen. Der Anerbe kann dabei jedoch nur dam auf einen Pflicht- 
theil Anspruch machen, wenn er durch das Guut nicht so viel erhalten hat, als 
der Pflichtrheil jedes der übrigen Erben hetragen wuͤrde. 
Hat der Erblasser den Werth des Guts nicht selbst bestimmt, so soll die- 
ser nach folgenden Grundsätzen ermittelt werden: 
e) der Werth der zum Gute gehörigen Grundstücke und Gebäude wird 
durch den zwanzigfachen Betrag des beim Grundsteuer-Kataster angesetz- 
ten Reinertrages ermittelt. Hierin ist auch der Werth für diejengen 
t-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.