Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

als 
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Pferden, oder Wagen, wenn diese mit eigenen Pferden oder Maul- 
thieren bespannt sind; 
b) von Fuhrwerken und Reitpferden, welche Regimenter oder Komman- 
do's beim Marsche mit sich fuͤhren, sowie von Lieferungswagen fuͤr die 
Armee, fuͤr Fesiungen, und von Offizieren zu Pferde im Dienste und 
in Dienstuniform; 
e) von Fahr- und Schnell-Posten, nebst den dazu gehoͤrigen Beiwagen, 
den Kariol-, Fuß= und Reit-Posten, den öffentlichen Kourieren und 
Estafetten, sowie den von allen Postbeförderungen leer zurückkehrenden 
Pferden und Wagen; 
O von allen Fuhrwerken und Reitpferden, deren sich öffentliche Beamte 
auf Dienstreisen bedienen; 
m.) von allen Transporten für Rechnung des Staats, auch wenn sie in 
Verding gegeben sind; 
1 von allen Militairs und Beamten in Dienstangelegenheiten; 
#8) von Vorspann und Fuhren bei Feuersbrünsten und ähnlichen Veran= 
lassungen; 
) -e allen Einwohnern der Stadt Haltern, deren Fuhrwerken und 
ieren. 
Strafbestimmung. 
Wer sich der Entrichtung des Brückengeldes auf irgend eine Weise ganz 
oder Eum Theil zu entziehen sucht, zahlt außer demselben den vierfachen Betrag 
trafe, wovon 1 der Denunziant erhült. 
Teplitz, den 23ten Juli 1836. 
d. &.)Friedrich Wilhelm. 
Rother. Graf v. Alvensleben. 
  
Jahrgang 1876. (T. 1731— 1731) Ji ([o. 1732.)
	        
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