Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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von  den  Beschluͤssen  der  beiden  andern,  in  Beziehung  auf  die  Entscheidung
  streitig  gewesener  und  zur  naͤheren  Eroͤrterung  gediehener  Rechtsfragen,
  zu  erhalten.  ·

3)FallseinSenatdurchStimmenmehtheitbeschließt,voneinembisher
behaupteten  Rechtsgrundsatze,  oder  von  der  durch  ihn  selbst,  oder  durch
einen  andern  Senat  bis  dahin  befolgten  Auslegung  und  Anwendung
einer  gesetzlichen  Vorschrift  abzugehen;  so  ist  die  dadurch  zweifelhaft
gewordene  Rechtsfrage  an  das  Plenum  des  Geheimen  Ober-Tribunals
u  bringen.

4)  Des  Plenum  entscheidet  darüber  auf  den  Vortrag  zweier  neuen,  aus
den  andern  Senaten  gewählten  Referenten,  und  seine  Entscheidung
dient  in  der  vorliegenden  Rechtssache  dem  betreffenden  Senate  zur
Norm.  Diese  Entscheidung  wird  in  das  Protokollbuch  des  ersten  Senats
  und  in  sämmtliche  Spruchrepertorien  (§.  1.)  eingetragen.

5)  Sollte  dieselbe  Rechtsfrage  in  der  Folge  noch  einmal  zweifelhaft  werden
  (6.  3.)  und  das  Plenum  von  seinem  früheren  Beschlusse  abweichen;
  so  hat  das  Geheime  Ober-Tribunal,  nach  vorgängiger  Entscheidung
  der  vorliegenden  Rechtssache,  dem  Justizminister  den  Fall  anzuzeigen
  und  unter  Beifügung  eines  Gesetzentwurfs  und  der  Motive,  auf
Einholung  einer  deklarakorischen  Worschrift  anzutragen.

6)  Dem  Plenum  wird  außerdem  die  Besugniß  beigelegt,  auch  schon  bei
der  ersten  Entscheidung,

a)  wenn  ein  überwiegendes  praktisches  Bedürfniß  dazu  vorwaltet  und

b)  wenn  es  wahrnimmt,  daß  sich  bei  einem  der  Gerichte  erster  oder
zweiter  Instanz  eine,  den  Grundsätzen  des  Geheimen  Ober-Tribunals
  entgegenstehende  Rechtsansicht  festgestellt  hat,

die  legislative  Erledigung  des  bestehenden  Zweifels  in  der  zu  5.  bestimmten

  Weise  in  Antrag  zu  bringen.

7)  Ueber  jede  Emscheidung  des  Plenums  ist  von  demselben,  unter  Einreichung
  eines  Auszugs  aus  dem  Protokollbuche  und  aus  den  Spruch-Repertorien
  an  den  Justizminister  zu  berichten,  dem  es  überlassen  bleibt
von  einer  solchen  Entscheidung  dem  Kammergerichte  und  den  Ober-Landesgerichten
  Mittheilung  zu  machen,  und,  wenn  mehrere  derselben
eine  legislative  Bestimmung  für  nothwendig  oder  wünschenswerth  erachten,
  das  Weitere  deshalb  in  Antrag  zu  bringen.

8)  Ueber  die  Ausführung  ves  Maßregel  rücksichtlich  der  Form,  namentlich
  wegen  Anlegung  der  Protokollbücher  und  Repertorien  haben  Sie,
der  Justizminister  Mühler,  mit  dem  Chef-Präsidenten  des  Geheimen
Ober-Tribunals  und  den  Senats-Wizeprdsidemen  die  erforderliche  Rücksprache
  zu  nehmen  und  etwanige  Schwierigkeiten  auszugleichen.

Die  gegenwärtige  Order  ist  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.
Teplitz,  den  Isten  August  1836.

Friedrich  Wilhelm.
An  die  Justizminister  v.  Kamptz  und  Mühler.

 

(No.  1733—1734)  (No.  1734.)