Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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(No. 1740.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom Zsten Juli 1836., woburch die Einführung 
ber Isten Klasse des Tarifs für dle im Besitze des Staats befindlichen 
Fähranstalten auf dem Rhein und dessen Nebenflüssen vom 27sten Mai 
1829. auch bei ben Fähranstalcen zu Himmelgeist und Icter-Jucht geneb- 
migk wird. 
Ar# Ihren Bericht vom 11ten d. M. genehmige Ich nach dem Antrage, daß 
der von Mir unterm 27sten Mai 1829. bewilligte Tarif für die im Besitze des 
Staats im Stromgebiete des Rheins befindlichen Eähranstalten und zwar die 
erste Klasse desselben, auch bei den Privat-Fähranstalten zu Himmelgeist und 
Itter-Jucht zur Ansführung gebracht werde. 
Teplitz, den 31sten Juli 1836. çn « · 
Friedrich Wilhelm. 
An die Wirklichen Geheimen Raͤthe Rother und Graf v. Alvensleben. 
  
(No. 1741.) Tarif zur-Erhebung des Ueberfahrtsgeldes bei den Privat- Faͤhranstalten zu 
Himmelgeist und Itter-Jucht. Vom 30sten August 1836. 
E, wird entrichtet für das Uebersetzen: 
I. Won Personen, einschließlich dessen was sie tragen: 
a. F die gewoͤhnliche Ueberfahrt abgewartet wird, fuͤr jede 6 
eron.....................·................ — 
b. fuͤr eine besondere unverzuͤgliche Ueberfahrt mittelst Nachen, 
welche auf Verlangen geschehen muß, wird von den über- 
setzenden Personen zusammen wenigstens ... 2— 
entrichtet, wenn die Abgabe nach dem Satze zu a. nicht, 
von den Einzelnen erhoben, mehr beträgt. 
Personen, welche zu einem Fuhrwerk, oder als Reiter, 
Führer oder Treiber zu Thieren gehören, wofür die Abgabe 
nach den Sätzen zu II. und III. entrichtet wird, sind srei. 
II. Von Thieren: 
a. fuͤr ein Pferd oder Maulithir 3 
b. für ein Stück Rindvieh oder einen Eeeiee ... 1 
c. für ein Gohlen, Kalb, Schaaf, Ziege, Schwein, oder ande- 
res kleines Vieh, welches frei geführt oder getrieben wird— 
d. für Federvieh, welches getrieben wird, für jede 10 Stück 
(Wenn Federvieh in geringerer Zahl als 10 Stück, 
oder auf einem Fuhrwerk, oder in einem Tragekorbe über- 
gesetzt wird, so wird davon keine besondere Abgabe erhoben. 
S— 
  
  
II. Dom
	        
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