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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 3.
(No. 1690.) Reglement für die Provinzial-Feuer= Sozietät der Rhein-Provinz. D. d. den
5ten Januar 1836.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
haben bei den in Unsern Staaten fast allgemein verbreiteten Feuer-Versicherungs-
Sozictäten, vornehmlich durch die Erfahrung der neueren Zeiten, mannigsache
Mängel und Unvollkommenheiten wahrgenommen. Theils hat die bisherige Zer-
splitterung der öffentlichen Feuer-Versicherungs-Anstalten in zu viele kleine und
erheblichen Unfällen nicht gewachsene Sozietäten ost die Zuverlässigkeit und
Sicherbeit der vertragsmäßigen JZahlungen und Leistungen an die Verunglückten
erschwert und verletzt; theils haben bisher in fast allen diesen Sozietckten die
Beiträge zu den Sozietäts-GConds in sehr großen und unbilligen Mißverhältnissen
zu den verschiedenen Graden der Feuersgefahr, welcher die einzelnen Theilneh-
mer nach Perschiedenheit der Lage und Beschaffenheit ihrer Gebdude ausgesetzt
sind, aufgebracht werden müssen; und endlich haben sich die in den einzelnen bis-
herigen Feuer-Sozietäts-Reglements enthaltenen Bestimmungen, durch welche
die innern Rechts= und Verwaltungs-Verhältnisse geordnet werden sollen, mei-
stens so unvollständig und unvollkommen gezeigt, daß die Revision und Berich-
tigung derselben zu einem dringenden Bedürfnitz geworden ist. Wir haben da-
her Allergnddigst befohlen, daß das gesammte Feuer-Sozietäts-Wesen einer all-
gemeinen Revision unterworfen werde, und nachdem dieselbe durch Unser Staats-
Ministerium bewirkt, durch Unsern Staatsrath begutachtet, und Unsere sämmt-
lichen getreuen Stände darüber und über die besondern Bedürfnisse einer jeden
Provinz vernommen worden, so haben Wir, in Folge Alles dessen darüber,
welche öffentliche Feuer-Sozietäten, deren Zweck auf gegenseitige Versicherung
von Gebauden gegen Feuersgefahr gerichtet ist, in Unseren Staaten sortan be-
stehen sollen, Beschluß genommen, und verordnen demnach, wie folgt:
1. Es soll für die ganze Rhein-Provinz, in derjenigen Begrenzung,
welche dieselbe als Ober-Präsidialbezirk hat, sortan nur Eine öffentliche Sozietät
bestehen, deren Zweck. quf gegemseitige Versicherung von Gebäuden gegen Feuers-
gefahr gerichtet, und in welcher also diese Gefahr dergestalt gemeinschaftlich über-
nommen ist, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechts-Verhältnuitk eines
Versicherers und eines Wersicherten befindet, als Versicherer jedoch nur mit den
ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz pro rata seiner Versicherungssumme oblie-
genden Beitragen verhaftet ist. Keine außerhalb der Provinz, sey es im In-
l.Sanang 1882. (No. 1600.) C oder
(Ausacaeben tu Berlin den I6ten Kebruar.)
k.
Allgemeine
Bestimmun-
gen.