Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

v- 
— 28 — 
rungshauptkassen und bei allen Steuerkassen in dieser Provinz baar erhoben wer- 
den. Die gedachten Regierungshauprkassen besorgen zugleich für den Inhaber 
des lezten Koupons die Ausreichung neuer Koupons. 
eine Schuldverschreibung bereits aufgerusen und nicht mehr zinsbar 
9 6.) so werden zwar die noch laufenden Koupons gezahlt, dem Inhaber der 
chuldverschreibung wird aber, wenn er dieselbe Behufs der Kapitalzahlung 
ohne die zugehsrigen Koupons präsentirt, der Betrag der sehlenden Koupons 
von dem Kapitale in Abzug gebracht. 
Die Zinskoupons verjähren zum VPortheil der Anstalt, wenn sie nicht in- 
nerhalb vier Jahren nach der Perfallzeit zur Zahlung präsemirt werden. 
. 
Die Schuldverschreibungen der Anstalt werden nach dem beigefügten 
Schema von der Direktion ausgestellt, von sämmtlichen Mitgliedern derselben 
unterschrieben und von der Regierung zu Minden beglaubigt. Die Zinskou- 
pons werden ohne eine solche Beglaubigung bloß mit dem Namenstempel der 
Direktion versehen. 
6. 9. 
Der Saat garantirt die Verpstichtungen der Tilgungskasse, und wird 
letztere mit dem erforderlichen Betriebsfonds versehen. 
( 10. 
Die Schuldverschreibungen der Tilgungskasse können Behufs der Bele- 
gung gerichtlicher und vormundschaftlicher Deposstalgelder, so wie der Fonds öf- 
femlicher Institute in der Provinz Westphalen angekauft, oder als Unterpfand 
angenommen werden. 
e 
Die Pflichtigen werden durch die von der Tilgungsanstalt an die Be- 
rechtigten auszugebenden Schuldverschreibungen von den Leistungen an die Be- 
rechtigten entbunden; sie müssen dagegen an die Tilgungskasse eine jährliche Rente 
entrichten, welche in drei Wiertheilen des Geldwerths der bisherigen Leistungen, 
oder in vier und ein sechstel Prozent der vorgedachten Schuldverschreibungen 
bestehe, und mit dem Vorzugsrecht jener Leistungen auf die verpfichteten Grund= 
stücke für die Tilgungskasse hypothekarisch eingetragen wird. 
Stehen bei einem zeither durch Verpachtung an die pPflichtige Gemeine 
benutzten Zehnten die einzelnen, demselben unterworfenen Grundstücke nicht fest, 
so ist die Rente auf die sämmrlichen Grundstücke der betheiligten Gemeinemit- 
glieder, oder auf so viele, als die Direktion der Tilgungskasse rut vollständigen 
Sicherstellung der Renten nöthig findet, nach Verhältniß des Betrags, welchen 
ein jedes Gemeinemitglied zuletzt zu dem Pachtgelde geleitet hat, zu vertheilen 
und in das Hypotkhekenbuch, jedoch under Vorbehalt der Rechte der schon vor- 
handenen Realgldubiger, einzutragen. 
., 12. 
Diese Renten, welche in sechs gleichen Theilen am Isten Oktober, am 
lsten November, am Isten Dezember, am sten Januar, am Asten Februar und 
am
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.