Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

K.  15.

Wenn  in  dem  vorstehenden  Falle  (§.  14.)  der  Pflichtige  die  Tilgung  der
Renten  vor  Ablauf  des  daselbst  angegebenen  Zeitraums  ganz  oder  theilweise
herbeizuführen  wünscht;  so  kann  er  solche  durch  Bezahlung  der  in  der  beigefüglen
  Tabelle  für  jedes  Fahr  berechneten  Ablösungsbetradge  bewirken;  die  theilweise
4&  -EMalbzulssenden  Rentenbeträge  müssen  jedoch  mindestens  in  5  Sgr.  bestehen  und
in  Summen  von  5  Sgr.  sich  abrunden.  Wegen  Abschreibung  der  abgelöseten
Rentenbeträge  und  deren  Löschung  im  Hppothekenbuche  findet  die  Vorschrift  im

#.  13.  Anwendung.

4.  16.

Ueber  die  Auseinandersetzung  der  Berechtigten  und  Pflichtigen  muß  in
gleicher  Art,  wie  es  für  Ablösungen  überhaupt  vorgeschrieben  ist,  von  dem  Kommissarius
  der  Tilgungsanstalt  ein  Rezeß  ausgenommen  werden,  dessen  Bestatigung
  der  Direktion  der  Anstalt  zusteht.  Diese  hat  bei  Prüfung  desselben  alles
das  zu  beobachten,  was  den  General-Kommissionen  in  dieser  Hinsscht  obliegt.  Die
von  ihr  ertheilte  Bestaätigung  hat  mit  einer  von  der  General-Kommission  ertheilten
  Bestdrigung  gleiche  rechrliche  Krast  und  Wirkung.  Die  von  den  vorgevannten
  Kommissarien  aufgenommenen  Rezesse  bedürfen  keiner  gerichtlichen,  oder
Votariellen  VWollziehung,  wenn  die  Direktion  der  Tilgungskasse  dabei  nichts  zu
erinnern  findet;  werden  aber  von  derseben  zur  Erledigung  vorgekommener  Bedenken
  anderweitige,  protokollarische  Verhandlungen  für  nöthig  erachtet,  so  ist
damit  ein  richterlicher  Beamte  zu  beauftragen.

K.  17.

Auf  den  Grund  des  von  der  Direktion  der  Tilgungskasse  bestätigten
Rezesses  werden  die  abgelöseten  Leistungen  im  Hypothekenbuche  gelöscht  und  an
deren  Stelle  die  an  die  Tilgungskasse  zu  zahlenden  Rencen,  sowie  die  in  dem

alle  des  #.  14.  stattfindenden  besondern  Bedingungen  auf  die  verpflichteten  Grundcke

  eingetragen.  Nach  erfolgter  Eintragung,  oder,  wenn  das  Hypothekensolium

Bzadie  verpflichteten  Grundstücke  noch  nicht  regulirt  ist,  nach  Ertheilung  des  die

telle  der  Eintragung  vertretenden,  gerichtlichen  Rekognitionsattestes,  werden
die  Schuldverschreibungen,  welche  dem  Berechtigten  zu  seiner  Absindung  auszureichen
  sind,  ausgefertigt  und  demselben  gegen  eine  beglaubigte  Quittung,  64  welcher
  er  sich  zugleich  wegen  aller  Ansprüche  aus  dem  Ablösungsgeschäste,  für  abgelunden
  erklären  muß,  ausgehändigt,  in  dem  Falle  aber,  wenn  ihm  wegen  der

echte  dritter  Personen  das  Absindungskapital  zur  freien  Verfügung  nicht  überwiesen
  werden  kann,  vorldufig  bei  dem  betreffenden  Gerichte  deponirtk.

Der  Rezeß  bleibt  in  Verwahrung  der  Direktion  der  Tilgungskasse;  diese
ertheilt  dem  Pfichtigen  über  die  erfolgte  Ablösung  und  die  dagegen  übernomme-Den
  Verssichtungen  eine  Urkunde,  für  welche,  je  nachdem  der  Fall  des  &.  11.

.  14.  eintritt,  das  erforderliche  Schema  beigefuͤgt  ist.

oder  des
c  8.  18.
Was  wegen  der  Rechte  und  Verbindlichkeiten  dritter  Personen  in  Beziehung
  auf  die  Ablssungen  überhaupt  und  wegen  der  Kapitalabfindung  inern
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