Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

C. 
D. Direktion der Paderbornschen Tilgungskasse beurkundet hierdurch, daß 
die auf dem im Grundsteuer-Kataster der Gemeinen Flur 
Nr. verzeichneten und im Hypothekenbuche des Gerichts zu 
eingetragenen Grundstücke des haftenden, den zu- 
Kündigen Leistungen, welcheen ... bestehen, 
und zu einem jährlichen Geldwerthe o0ovo# . abgeschätzt sind, in Gemäß-= 
heit des Reglements vvo durch eine Kapitalabfindung von 
.. . .. „welche der Berechtigte . .. .. .. in Schuldverschrei- 
bungen der Tilgungskasse erhalten hat, abgeloͤst worden, dergestalt, daß die ge- 
nannten Grundstuͤcke vom . . . . . . .. ... 183. ab von obigen Leistungen an 
— ganz befreiet find. Der so wie dessen 
Nachfolger im Besitze der vorgedachten Grundslücke sind dagegen verbunden, 
eine auf jenen Grundstücken im Hypochekenbuche eingetragene jährliche Rente 
vn welche in sechs gleichen Theilen am Isten Oktober, am Asten 
November, am Usten Dezember, am lsten Januar, am Isten Februar und am 
Isten März zugleich mit der Grundsteuer erhoben wird, an die Tilgungskasse 
zu entrichten. Diese Rente kann durch Bezahlung eines dem zwanzigfachen 
Betrage derselben gleichkommenden Kapitals, und zwar in Stückzahlungen, wel- 
che mindestens in Günf Thalern bestehen und in Summen von Fünf Thalern 
sich abrunden müssen, abgelöst werden. 
Paderborn, den 
Die Direktion der Paderbornschen Tilgungskasse. 
  
No. 1742) Jahrganq 1830. N n D.
	        
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