C.
D. Direktion der Paderbornschen Tilgungskasse beurkundet hierdurch, daß
die auf dem im Grundsteuer-Kataster der Gemeinen Flur
Nr. verzeichneten und im Hypothekenbuche des Gerichts zu
eingetragenen Grundstücke des haftenden, den zu-
Kündigen Leistungen, welcheen ... bestehen,
und zu einem jährlichen Geldwerthe o0ovo# . abgeschätzt sind, in Gemäß-=
heit des Reglements vvo durch eine Kapitalabfindung von
.. . .. „welche der Berechtigte . .. .. .. in Schuldverschrei-
bungen der Tilgungskasse erhalten hat, abgeloͤst worden, dergestalt, daß die ge-
nannten Grundstuͤcke vom . . . . . . .. ... 183. ab von obigen Leistungen an
— ganz befreiet find. Der so wie dessen
Nachfolger im Besitze der vorgedachten Grundslücke sind dagegen verbunden,
eine auf jenen Grundstücken im Hypochekenbuche eingetragene jährliche Rente
vn welche in sechs gleichen Theilen am Isten Oktober, am Asten
November, am Usten Dezember, am lsten Januar, am Isten Februar und am
Isten März zugleich mit der Grundsteuer erhoben wird, an die Tilgungskasse
zu entrichten. Diese Rente kann durch Bezahlung eines dem zwanzigfachen
Betrage derselben gleichkommenden Kapitals, und zwar in Stückzahlungen, wel-
che mindestens in Günf Thalern bestehen und in Summen von Fünf Thalern
sich abrunden müssen, abgelöst werden.
Paderborn, den
Die Direktion der Paderbornschen Tilgungskasse.
No. 1742) Jahrganq 1830. N n D.