Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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II. 
Glasur= und Hafnererz (Alquisoux) 
13. 
14. 
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Zoll-Erhebungs-Rolle 
für die Jahre 1837, 1838 und 1839. 
  
Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen find. 
Ganz frei bleiben: 
und Reben; 
Bienen; 
    
  
andere Düngungsmittel, als: ausgelaugee 
oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur 
und unter Kontrole der Verwendung; 
  
  
Asche, 
auf besondere 
Eier; 
Erden und Exze, die nicht mit einem Follsatze namentlich betroffen sind, als: 
Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gyps, Lehm, Mergel, Sand, 
Schmirgel, Schwerspath Cin krystallistrren Stücken), gewöhnlicher Töpfer- 
thon und Pfeifenerde, Tripel, Walkererde u. a.; 
rzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zoll- 
Gränze durchschniktenen Landgutes, dessen Wohn= oder Wirthschaftsgebdude 
innerhalb dieser Granze belegen sind; 
. gischq Fische, und Krebse; 
ras, Futterkraͤuter und Heu; 
.Gartengewaͤchse, frische, als: 
Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Ruͤben, eßbare Wur- 
zeln u. s. w., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roh, 
wie er von den Baumen kommt; auch ungetrocknete Cichorien; 
Gestügel und kleines Wildpret aller Art; 
Gold und Silber, gemünzk, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der stem- 
den silberhaltigen Schedenzmge, 
Hauögerädthe und Effekten, gedrauchte, getragene Kleider und Wäsche, ge- 
brauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anzie- 
san zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleider, 
dsche und Essfekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern 
Hind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande nieder- 
assen; 
. Holz-, Brennholz beim Landtransport, auch Reisig und Besen daraus, fer- 
ner Bau- und Nutzholz (einschließlich Flechtweiden), welches zu Lande ver- 
fahren wird, und nicht nach einer Holzablage zum Verschiffen besimmt ig; 
Klei-