Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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16. Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu 
ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker mit 
sich führen, irgleichen Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, 
die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, und welche Handelsreisende 
mit sich führen; dann die Wagen der Reisenden; serner Wagen und Was- 
serfahrzeuge der Fuhrleute und Schiffer beim Personen= und Waarentrans- 
port, gebrauchte Inventarienstücke der Schiffe, Reisegeräth, auch Verzeh- 
rungsgegenstände zum Reiseverbrauch; 
17. he (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial);: 
. l; 
19. Obst, frisches; 
20. Vwie, beschriebenes (Akten und Manufkripte); 
. Saamen von Waldhölzern; 
22. Schachtelhalm, Schilf und Dachrohr; « 
W.Schcekwolle(AbfclllebeimTuschscheeren),desgleichenFlockwollebeälle 
von der Spinnerei) und Tuchtruͤmmer (Abfaͤlle von der Weberei); 
24. Steine, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk-, Schiefer-, Ziegel- 
und Mauersteine beim Landtranspork, insofern sie nicht nach einer Ablage 
zum Berschissen bestimmt #ind; Möhl= und grobe Schleif= und Wetzsteine 
in demselben Falle; 
25. Stroh, Spreu, Häckerling; » 
26. Thiere, alle lebenden, fuͤr welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist; 
27. Torf und Braunkohlen; 
28. Treber und Tresler. 
  
Zweite Abtheilung. 
Gegenstände welche bei der Einführ oder bei der Ausfuhr einer Abggbe 
unterworfen sind. 
Fansteßtn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preuß. vom 
Pmeußschen entner, oder funfzig Kreuzer im 24-Gulden-Fuß vom 
oll-Centner Bruttogewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und wei- 
ter keine Abgabe bei dem Verbrauch im Lande, noch auch dann erhoben, wenn 
Waaren ausgeführt wekden. 
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche etweder nach 
dem oor Cerste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden, 
namentli 
a) einer geringern oder hoͤhern Eingangsabgabe als ein halber Thaler vom 
Preußt, Centner, oder funfzig Kreuzer vom Zoll-Centner unterwor- 
en, oder 
b) nan der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt find. 
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Ge- 
sälle erhoben werden: 
(No. 17#87.) P p 2 Ab-
	        
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