Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

1918.

Nr.  76.

590

Rückseite  zu  Anlage  2.

 

1.  Die  Abgabebescheinigung  darf  nur  ausgestent  werden,  wenn  die  abgegebenen  Schuhe  oder  Stiefel  na
Entscheid  der  Annahmestelle  noch  so  gut  erhalten  sind,  daß  sie  ohne  erhebliche  Instandsetzungsarbeiten  sich  no
zum  Straßengebrauch  eignen.  Sohlen  und  Flecken  gelten  nicht  als  erhebliche  Instandsetzungsarbeiten.
Die  Entscheidung  der  Annahmestelle  ist  endgültig.  Abgabebescheinigungen  dürfen  nicht  übertragen  werden.

2.  Die  Annahmestellen  dürfen  Abgabebescheinigungen  nicht  ausfertigen,  in  deren  Vordruck  Anderungen
vorgenommen  sind.

3.  Gegen  die  Übergabe  dieser  Abgabebescheinigung  erhält  die  darauf  bezeichnete  Person  für  den  eigenen
Hebrauch  geinen,  über  ein  neues  Paar  ausgestellten  Schuhbedarfsschein  durch  die  für  ihren  Wohnort  zuständige

usfertigungsstelle.

4.  Auf  Grund  dieser  Abgabebescheinigung  wird  ein  Schuhbedarfsschein  ausgefertigt  ohne  Rücksicht  auf  den

Bestand,  den  die  bezeichnete  Person  an  Schuhwerk  hat.  Er  ist  auch  dann  auszufertigen,  wenn  die  bezeichnete  Person

  innerhalb  eines  Zeitraums  von  zwölf  Monaten  schon  Schuhbedarfsscheine  erhalten  hat.
5.  Befinden  sich  unter  dem  abgegebenen  Schuhwerk  Kinderschuhe  und  Kinderstiefel  (d.  h.  Schuhwerk  bis

einschließlich  Größe  35),  so  darf  der  Schuhbedarfsschein  nur  für  Kinderschuhe  und  Kinderstiefel  ausgefertigt  werden.

6.  Die  Ausfertigungsstellen  haben  Abgabebescheinigungen  surückzuweisen,  auf  denen  Name,  Stand  und
Wohnort  des  Abgebenden  nicht  angegeben  oder  in  deren  Vordruck  nderungen  vorgenommen  sind,  wenn  der  Ausfertigungsvermerk
  nicht  mit  Angabe  von  Ort  und  Datum  sowie  mit  dem  Stempel  der  ausfertigenden  Behörde  und
mit  der  Unterschrift  des  mit  der  Ausfertigung  beauftragten  Beamten  bezw.  An  estellten  oder  mit  dessen  Unterschriftsstempel
  nebst  seinem  von  ihm  handschriftlich  beigefügten  Namenszeichen  (Signum)  versehen  ist,  oder  wenn
durch  kunnid  welche  Veränderungen  der  Verdacht  einer  Übertragung  oder  mißbräuchlichen  Benutzung  begründet
  ist.

Neichstrafgeetzbuches
rechtswidriger  Absicht  eine  Veränderung  an  der  abgestempelten  Abgabe  escheinigung  vornimmt  und  von  dieser
zum  Zwecke  einer  Fälschung  Gebrauch  macht,  ebenso  wer  von  einer  derart  gefälschten  Abgabebescheinigung  trotz
Kenntnis  solcher  Veränderung  zum  Zwecke  einer  Täuschung  G  ebrauch  macht.  Im  übrigen  wird  jede  miß  räuchliche
  Verwendung  der  Abgabebescheinigung,  insbesondere  ihre  über  tragung  oder  die  Verwendung  für
eine  an  dere  Person  als  die,  auf  die  sie  ausgestellt  ist,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und
mit  Geldstrafe  bis  zu  15  000  JX  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.