den muthmaßlichen Werth des Gebaͤudes nach den im . 22. aufgestellten Be-
griffen nicht uͤbersteige.
. 21. Nur wenn der Burgemeister dieses Aktest zu ertheilen Bedenken
träge, und der Eigenthümer des Gebäudes, auf dessen Vorhaltung, die Persi=
cherungs-Summe nicht ô6 weit, daß demselben kein Bedenken weiter übrig bleibe,
herabzusetzen gemeint ist, tritt die Nokhwendigkeit einer Taxirung des Ge-
baudes ein.
#. 22. In solchem Falle muß auf Kosten des Eigenthümers von einem
vereideten Bau-Beamten mit kunstmäßiger Genauigkeit, unter Zuziehung des
Burgemeisters, eine förmliche Taxe zu dem Zwecke und aus dem Gesichts-
punkte ausgenommen werden, daß dadurch, mit Rücksicht auf die örtlichen Ma-
terialienpreise und billiger Berücksichtigung des geringeren Preises derjenigen
Fuhren, Handreichungen und andere, keine technische Kunftfertigkeit erfordernden
baulichen Arbeiten, die der Eigenthümer mit seinem Hauswesen selbst bestreiten
kann, der dermalige Werth derjenigen in dem Gebüäude enthaltenen Bauma-
terialien und Bauarbeiten festgestellt werden, welche verbrennlich oder sonst der
Zerstörung oder Beschädigung durch Feuer ausgesetzt sind, also mit Ausschluß
alles dessen, was nicht durch Feuer verletzt werden kann. Der dermalige
Werth der Bau-Arbeiten ergiebt sich bei Gebduden, die nicht mehr völlig
in baulichem Zustande sind, dadurch, daß deren nach vorstehender Bestimmungen
festgestellter Werth in demselben Verhältniß reduzirt wird, in welchem der Ma-
terialienwerth in dem vorgefundenen Zustande zu demjenigen Werthe steht,
den die Baumaterialien im völlig guten Zustande haben würden.
4. 23. Die Taxe muß in einer runden, d. h. durch Zehn theilbaren
Summe Preußischen Silber-Kourants abgeschlossen, und in doppelter Ausferti-
gung von dem taxirenden Baubeamten selbst vollzogen werden; über die dadurch
fcgersent= Werth-Summe hingus ist schlechterdings keine Feuer-Persicherung
atthaft.
(4. 24. Sowohl bei der von dem Eigenthümer selbst nach 5. 17. bis 20.
bestimmten Versscherungssumme, als bei der Taxirung ist auch noch darauf zu
achten, daß, wenn der Eigenthümer des Gebdudes etwa freies Bauholz zu sor-
dern Befugniß hat, der Werth desselben außer Auschlag bleibe. Dagegen iß
derjenige, welcher das freie Bauholz zu liefern verpflichtet ist, zu jeder Zeit be-
rechtigt, solches besonders zu versichern; dies darf jedoch nur bei derselben Ver-
sicherungs-An#talt geschehen, bei welcher das Gebdude selbft assoziirt ist.
é. 25. Uebrigens können so wenig die auf den Grund bloßer Gebäude-
Beschreibungen gewählten Versicherungs-Summen, als die bloß zum Zweck der
Feuer-Dersicherung ausgenommenen Taxen jemals zur Grundlage bei öffentlichen
oder Gemeinde-Abgaben und Lasten angewendet, und überhaupt wider den Wil-
len der Vetellbebetzer semals zu anderen fremdartigen Zwecken benutzt werden.
6. 26. Regelmaßige periodische Revisionen der Versscherungs-Summen
oder Taren, um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des
Werths der versicherten Gebdude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erfor-
derlich; die Sozietat hat aber jederzeit das Recht, solche Revisionen allgemein
oder