Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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8. Don Salz (25. t.), wenn solches durch die Hd- 
sen von Danzig, Memel und über Pillau ein- 
eführt wird, zum Bedarf der Königlich Polni- 
#en Salzadministration unter Kontrole der Ks- 
niglich Preußischen Salzadministratlon, von der 
Preußischen Last. 3 Rehlr. 
Von der Tonne. 
rdr IE vi. r. 
9. Von Heringen (25. 1.) .... . 10 35 
Anmerkung. Diese Durchgangsabgabe wird auch von den (8) 
durch dle Obermündungen ein= und über Neu- 
Berun ausgehenden Heringen erhoben. 
10. Von Weizen und andern unter No. 11. nicht 
besonders genannten Getreidearten, desgleichen 
von Hülsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Lin- 
sen, Wicken, auf der Weichsel und dem Nie- 
men eingehend, und durch die Hadfen von Dan- 
zig zad —n- tuch dur Elbing tue 
nigsberg über Pillau ausgehend, vom Preußi- 
schen Scheffel. — . . .. 3 
11. Von Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben 
Stroͤmen ein-, und uͤber die vorgenannten Haͤ- 
fen ausgehend, vom Preußischen Scheffel. 2 Sgr. 
Der Finanzminister ist ermächtigt, diese Ermaßigung der Durchgangsab- 
gaben, in besondern Fällen, auch bei den zu Lande auf der Linie von der Oslsee 
bei Memel bis zur Weichsel eingehenden und über die vorgenannten Häfen aus- 
gehenden Getreidearten, unter den näher vorzuschreibenden Bedingungen und 
Kontrolen, eintreten zu lassen. 
Berlin, den 27sten November 1836. 
Friedrich Wilhelm. 
Rother. Graf v. Alvensleben. 
 
	        
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