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8. Don Salz (25. t.), wenn solches durch die Hd-
sen von Danzig, Memel und über Pillau ein-
eführt wird, zum Bedarf der Königlich Polni-
#en Salzadministration unter Kontrole der Ks-
niglich Preußischen Salzadministratlon, von der
Preußischen Last. 3 Rehlr.
Von der Tonne.
rdr IE vi. r.
9. Von Heringen (25. 1.) .... . 10 35
Anmerkung. Diese Durchgangsabgabe wird auch von den (8)
durch dle Obermündungen ein= und über Neu-
Berun ausgehenden Heringen erhoben.
10. Von Weizen und andern unter No. 11. nicht
besonders genannten Getreidearten, desgleichen
von Hülsenfrüchten, als: Bohnen, Erbsen, Lin-
sen, Wicken, auf der Weichsel und dem Nie-
men eingehend, und durch die Hadfen von Dan-
zig zad —n- tuch dur Elbing tue
nigsberg über Pillau ausgehend, vom Preußi-
schen Scheffel. — . . .. 3
11. Von Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben
Stroͤmen ein-, und uͤber die vorgenannten Haͤ-
fen ausgehend, vom Preußischen Scheffel. 2 Sgr.
Der Finanzminister ist ermächtigt, diese Ermaßigung der Durchgangsab-
gaben, in besondern Fällen, auch bei den zu Lande auf der Linie von der Oslsee
bei Memel bis zur Weichsel eingehenden und über die vorgenannten Häfen aus-
gehenden Getreidearten, unter den näher vorzuschreibenden Bedingungen und
Kontrolen, eintreten zu lassen.
Berlin, den 27sten November 1836.
Friedrich Wilhelm.
Rother. Graf v. Alvensleben.