— 21 —
6 32. Ist der Eigenthümer mit der Bestimmung der Provinzial-Di-
rektion zufrieden, so hat es dabei sein Bewenden. Will er sich derselben aber
nicht unterwersen, so steht ihm nach seiner Wahl (6. 113.) der Weg des Re-
kurses, oder die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung zu.
6. 33. Die Bestimmung der Provinzial-Direktion gilt aber jedenfalls
einstweilen dergestalt, daß ein davon abweichendes Resultat des Rekurs= oder
resp. schiedsrichterlichen Verfahreno erst von dem nächsten nach Beendigung des-
selben eintretenden ordentlichen Eintritts-Termin ab (5. 15.) in Wirksamkeit
tritt. Dem Eigenthümer bleibt jedoch unbenommen, bis zu eben diesem Zeit-
punkt von der Versicherung ganz abzustehen.
34. Der ordentliche Beicrag wird hiermit für jede Jahresratke
1) in der ersten Klasse Abtheilung A. auf 20 Silberpf,
(einen Silbergroschen acht Pfennige)
und Abtheilung B. auf . . . .. 40 Silberpf.
(drei Silbergroschen vier Pfennige)
2) in der zweiten Klasse Abtheilung A. auf 40 Silberpf,
(drei Silbergroschen vier Pfennige)
und Abtheilung B. auf 60 Silberpf,
(sünf Silbergroschen)
3) in der dritten Klasse Abtheilung A. au 60 Silberpf,
(fünf Silbergroschen)
und Abtheilung B. al 80 Silberpf,
(sechs Silbergroschen acht Pfennige)
4) in der vierten Klasse Abtheilung A. auf. 80 Silberpf,
(sechs Silbergroschen acht Pfennige)
und Abtheilung B. auf 120 Silberpf.
(zehn Silbergroschen)
5) in der fünften Klasse Abtheilung A. auf 120 Silberpf,
(zehn Silbergroschen)
und Abtheilung B. aa 160 Silberpf,
(dreizehn Silbergroschen vier Pfennige)
6) in der sechsten Klasse Abtheilung A. auf 160 Silberpf,
(dreizehn Silbergroschen vier Pfennige)
.. 240 Silberpf.,
und Abtheilung B. auf
(Zzwanzig Silbergroschen)
7) in der siebenten Klasse Abtheilung A. auf 200 Silberpf,
(sechszehn Silbergroschen acht Pfennige)
und Abeheilung B. ue 29090 Silberpf,
(drei und zwanzig Silbergroschen vier Pfennige)
von jedem Einhundert Thaler Versicherungswerth bestimmt.
é. 35. Die vorbeslimmte Klassen-Eintheilung und das Beitrags-Per-
hälenit der verschiedenen Klassen sollen von zehn zu zehn Jahren, vom Zeit-
punkt der Erbffnung der Provinzial-Feuer-Sozietät an gerechnet, mit Hülfe der
inzwischen gesammelten Erfahrungen einer neuen Prüfung durch den Provinzial=
Landtag, und das Resultat derselben Unserer Genehmigung unterworfen werden.
Jahrgang 1830. (Jo. 1690.) D Für