Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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aa) abwärté, so viel wie von vier Centnern nach den Säten 
unter II #a 
bb) aufwärts, so viel wie von zwei und einem halben Centner 
nach den Süßen unter IIb. 
b) Für Fichten-, Tannen-, Lerchen-, Buchen-, Pappeln-, Erlen= und 
anderes weiche und harzige Holz; 
a) abwärts, so viel wie von zwei Centnern nach den Sähen. 
unter IIa. 
690 aufwärts, so viel wie von einem und einem Wiertel Cent- 
ner nach den Sätzen unter Hb. 
4) Folgende Artikel, als: 
Bausteine (gebrochene), Sandsteine von 
abgebrochenen Gebauden, rohe un- 
gebrannte Kalksteine; 
Besen; 
Butter (frische); 
Dünger aller 
1. ncee, Abfälle von Fabriken, Stall- 
mist, Gips, Mergel 2c.; 
Eicheln zur Saat und zur Mafst; 
ier; 
Erde (gemeine), wie Sand, Lehm, 
Kies 2c.; 
Erde (schwarze und gelbe), Walker, 
Töpfer= und Pfeifenerde, Sand von 
Frechem; Zinn= und Silbersand, 
Sand zu feinen Guharbeiten; 
Faschinen zu Wasserbau, Weidensetz- 
linge; 
Fische (lebende); 
  
Art, als: ausgelaugte 
Floß= und Schiffögerchhschaften; 
Furkerkräuter, Heu rc.; 
Gartengewächse (frische), als: Blumen, 
Gemüse, Zwiebeln und genleßbares 
Wurzelwerk, wie z. B. Kartoffeln, 
auch Runkelrüben; 
Geflägel; 
Knochenabgänge; ç « 
Knochenmehl (NB. zahlk die Zwanzig= 
stel-Gebühr, wenn diese sich geringer 
“—W* ; 
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Moos; 
Ohn (frisches), auch Nuͤsse in Schaa- 
en; 
Pflastersteine; 
Schilf; 
Stroh, Spreu, Stoppeln; 
Thiere (lebende); 
  
sind in Folge einer, in der Sitzung der Rheinschiffahrts = Central= Kommission 
vom 5. Juli d. J. getrossenen Vereinbarung vom Jheinzolle frel. 
Nächstdem gelten: 
IV) wegen der Erhebun 
mit Auoschluß der 
des Rekognitionsgeldes und des Nheinzolles, jedoch 
tromstrecke von Koblenz bis Kaub, noch folgende be- 
sondere Bestimmungen und Ausnahmen: 
1) Bei dem direkten Durchgange kann das Rekognitionsgeld abwärts, für 
die sieben Zollstellen von Koblenz bis Wesel, zu Koblenz, aufwärts, für 
die acht Zollstellen von Emmerich bis Koblenz, zu Emmerich enrichtet 
werden. 
2) Sben so ist es gestattet: 
a) bei der Einfahrt abwärts über Koblenz und ausivarte über Emme- 
Wo. 1764.) 
rich, mit der Bestimmung nach einen Abeishafen, oder andern 
Orte,
	        
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