Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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é. 42. So wie ein Feuerschaden eingetreken ist, muß baldmsglichst und 
längstens innerhalb acht Tagen nach der vom Brande erhaltenen Nachricht eine 
Besschtigung des Schadens durch den Burgemeister, unker Zuziehung des Be- 
ddigten und zweier Mitglieder der Gemeinde, die zu den höchstversicherten ge- 
ren und mit dem Beschädigten in keinem verwandschaftlichen oder offenkundig- 
eschäftlichen Werhältniß stehen, vorgenommen werden. Ergiebt sich, daß ei 
laschaden vorliegt, so ist darüber an Ort und Stelle eine Verhandlung auf- 
zunehmen, wodurch dieses Resultat festgestellt wird. Handelt es sich aber von 
einer partiellen Beschädigung, so müssen bei der Schadensbesichtigung außerdem 
noch zwei zu der Berhandlung besonders zu vereidende Sachverständige zugezogen, 
und von diesen die Abschätzung nach #. 41. sofort an Ort und Stelle vorgenommen 
und zum Protokoll erklärt, der Beschädigte selbst auch darüber gehört werden. 
é 43. In einem Separat-Protokoll muß zugleich Alles, was über die 
Entstehung und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung, die Dampfung 
desselben, die zuerst angekommenen Spritzen und andere Löschungshülsen und über 
sonstige, die Sozietät nach Inhalt des gegenwärtigen Reglements angehende Ge- 
genstände bekannt, und durch Zeugen oder sonst zu ermitteln ist, geschichtlich ver- 
zeichnet, und jeder, der durch den Brand beschädigt ist, darüber, ob, wo und 
wie hoch er — sey es sein Immobiliar= oder Mobiliar--Vermögen — gegen 
Feuer versichert habe? umständlich vernommen werden. 
6. 44. Beide Verhandlungen (J6. 42. und 43.) werden sofort an die 
rovinzial-Feuer-Sozietäts-ODirektion eingesandt, und bis zur Rückäußerung der- 
elben, insofern diese in acht Tagen nach der Schadenbestchrigung erfolgt, darf 
der Zustand der Brandsichtte, außer wenn solches auf polizeiliche Anordnung geschiehr, 
nicht verandert werden. 
. 45. Auch wird gleichzeitig eine Abschrift beider Verhandlungen (56. 42. 
umd 43.) acht Tage lang auf der Burgemeisterei zu Jedermanns Einsicht aus- 
gelegt, und dies durch den Burgemeister öffentlich bekannt gemacht. Erfolgen 
Einsprüche oder sonstige auf den Brand oder die Schadenabschätzung sich bezie- 
hende Aeußerungen, so hat der Burgemeister darüber eine Verhandlung anu- 
nehmen, und diese oder in deren Ermangelung die Anzeige von der geschehenen 
Bekanntmachung nach Verlauf der acht Tage an die Provinzial-Feucr-Sozietäks= 
Direktion einzusenden, alsdann auch die Liquidation der bei den Verhandlungen 
etwa vorgekommenen Kosten, welche die Sozietät übernimmt, sogleich beizufügen. 
6. 46. Die Brandschaden-Vergütung wird für alle Beschädigung des ah 
versicherten Gebäudes durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund der Brandscha- 
der Entstehung des Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder azer 
Muthwillen, darin einen Unterschied macht. 
§5. 47. Wenn jedoch das Feuer von dem Wersicherten selbst vorsätzlich verur- 
acht, oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von einem 
rirken angelegt wird, so fällc die erbindlichkcit der Sozietät zur Zahlung der 
Brandschaden-Vergütung sort. Wegen bloßen Verdachts, daß der Wersicherte 
das Feuer vorsätzlich verursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten 
werden, wenn der Verdachk so dringend ist, daß auf den Grund desselben wider 
(No. 1600.) D 2 ihn