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. 76. Die saͤmmtlichen Beamten der Provinzial-Feuer-Sozietaͤts-Di-
rektion (#. 68.) beziehen ein ffrirtes Gehalt nach einem Stat, welcher für eine
bestimmte Reihe von Jahren von der Provinzial-Gcuer-Sozietäks-Direktion ent-
worsen, von dem Provinzial-Landtage festgestellt, und auf den Antrag Unseres
Ober-Präsidenten von Unserem Ministerium des Innern und der Polizei ge-
nehmigt wird.
8. 76. Provisorisch werden die Besoldungen:
a) d Vovinzial-Geuer-Sozieräs-Direftors auf Eintausend Fünfhun-
ert Thaler,
b) des Provinzial-Feuer-Sozietkts-Inspektors auf Eintausend Thaler,
c) des Provinzial-Geuer-Sozietts-Kassen-Rendanten gleichsalls auf Ein-
tausend Thaler festgestellt, und zu Remunerirung der übrigen Büreau-
Beamten und Diener, imgleichen zu Büreau-Kosten Oreitausend Tha-
ler, so wie zu Dickten und Reisekosten Sechshundert Thaler auf wei-
tere ordnungmäßige Verrechnung ausgesetzt.
*. 77. Die Landräthe und Burgemeister fungiren unentgeldlich; die Ele-
mentar-Stcuck-Erheber aber ethalten eine Vergürung von zwei Prozent von
der Einnahme.
6 78. Für Reisein liquidirt der Dirertor zwei Thaler Diäten, zwei
Pferde Extrapost, an Stations= und Trinkgeldern für die Meile zehn Silber-
groschen, an Wagenmiethe täglich zwanzig Silbergroschen, und die ausgelegten
Chaussee-, Brücken= und Fähr-Gelder. Alles nach Maaßgabe Unserer Ver-
ordnung vom 28sten Juni 1825. wegen Vergütung der Dicten und Reikekosten
fi- Geschäste in Unsern Dienst-Angelegenheiten. Der Inspektor erhalt für Rei-
en täglich eine einzige fire Entschädigung von drei Thalern.
6. 79. Außerdem erhält in der Regel kein Beamker der Sozietät für
etwanige Sozietäts-Geschäfte, ohne Uncerschied, ob solche auf Rechnung ver
Sozietäts-Kasse oder eines einzelnen Privat-Interessenten zu besorgen wären,
irgend eine Remuneration.
6. 80. Der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kassen-Rendam mutb eine Kau-
tion von Dreitaousend Thalern Preusisch Kourant in öffentlichen inlau#dischen
Esffecten, welche außer Kours gesetzt worden, bestellen, und ist das Kainions-
Instrument nebst den Esfecten entweder bei dem Provinzial-Direktor oder bei
Unserm Ober-Präsidenten aufzubewahren. Die Kaution der Elementarsleuer=
Erbeber soll so abgemessen und regulirt werden, daß sie für sämmtliche ihnen
gunerrraut Nebenfonds und also auch für die Feuer-Sozietäts-Beiträge mit-
aftek.
(. 81. Die Anstellung des Provinzial-Feuer-Sozietäts-Dircktors ge-
schieht in der Art, daß der Provinzial-Landtag denselben entweder auf eine ge-
wisse Reihe von Jahren (nicht unter sechs Jahre) oder nach Gutfinden auf
Lebenszeit wählt; diese Wahl unterliegt aber Unserer Allerhöchsteignen (Pe-
nehmigung.
b 82. Die Anstellung des Provinzial-Feuer-Sozietäts-Inspektors #md
des Provinzial-Kassen-Rendamten geschieht dergestalt, daß der Propinzial-aner-
So-