Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

— 26 — 
. 76. Die saͤmmtlichen Beamten der Provinzial-Feuer-Sozietaͤts-Di- 
rektion (#. 68.) beziehen ein ffrirtes Gehalt nach einem Stat, welcher für eine 
bestimmte Reihe von Jahren von der Provinzial-Gcuer-Sozietäks-Direktion ent- 
worsen, von dem Provinzial-Landtage festgestellt, und auf den Antrag Unseres 
Ober-Präsidenten von Unserem Ministerium des Innern und der Polizei ge- 
nehmigt wird. 
8. 76. Provisorisch werden die Besoldungen: 
a) d Vovinzial-Geuer-Sozieräs-Direftors auf Eintausend Fünfhun- 
ert Thaler, 
b) des Provinzial-Feuer-Sozietkts-Inspektors auf Eintausend Thaler, 
c) des Provinzial-Geuer-Sozietts-Kassen-Rendanten gleichsalls auf Ein- 
tausend Thaler festgestellt, und zu Remunerirung der übrigen Büreau- 
Beamten und Diener, imgleichen zu Büreau-Kosten Oreitausend Tha- 
ler, so wie zu Dickten und Reisekosten Sechshundert Thaler auf wei- 
tere ordnungmäßige Verrechnung ausgesetzt. 
*. 77. Die Landräthe und Burgemeister fungiren unentgeldlich; die Ele- 
mentar-Stcuck-Erheber aber ethalten eine Vergürung von zwei Prozent von 
der Einnahme. 
6 78. Für Reisein liquidirt der Dirertor zwei Thaler Diäten, zwei 
Pferde Extrapost, an Stations= und Trinkgeldern für die Meile zehn Silber- 
groschen, an Wagenmiethe täglich zwanzig Silbergroschen, und die ausgelegten 
Chaussee-, Brücken= und Fähr-Gelder. Alles nach Maaßgabe Unserer Ver- 
ordnung vom 28sten Juni 1825. wegen Vergütung der Dicten und Reikekosten 
fi- Geschäste in Unsern Dienst-Angelegenheiten. Der Inspektor erhalt für Rei- 
en täglich eine einzige fire Entschädigung von drei Thalern. 
6. 79. Außerdem erhält in der Regel kein Beamker der Sozietät für 
etwanige Sozietäts-Geschäfte, ohne Uncerschied, ob solche auf Rechnung ver 
Sozietäts-Kasse oder eines einzelnen Privat-Interessenten zu besorgen wären, 
irgend eine Remuneration. 
6. 80. Der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Kassen-Rendam mutb eine Kau- 
tion von Dreitaousend Thalern Preusisch Kourant in öffentlichen inlau#dischen 
Esffecten, welche außer Kours gesetzt worden, bestellen, und ist das Kainions- 
Instrument nebst den Esfecten entweder bei dem Provinzial-Direktor oder bei 
Unserm Ober-Präsidenten aufzubewahren. Die Kaution der Elementarsleuer= 
Erbeber soll so abgemessen und regulirt werden, daß sie für sämmtliche ihnen 
gunerrraut Nebenfonds und also auch für die Feuer-Sozietäts-Beiträge mit- 
aftek. 
(. 81. Die Anstellung des Provinzial-Feuer-Sozietäts-Dircktors ge- 
schieht in der Art, daß der Provinzial-Landtag denselben entweder auf eine ge- 
wisse Reihe von Jahren (nicht unter sechs Jahre) oder nach Gutfinden auf 
Lebenszeit wählt; diese Wahl unterliegt aber Unserer Allerhöchsteignen (Pe- 
nehmigung. 
b 82. Die Anstellung des Provinzial-Feuer-Sozietäts-Inspektors #md 
des Provinzial-Kassen-Rendamten geschieht dergestalt, daß der Propinzial-aner- 
So-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.