Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

gen und Vermerke sich in einem Orts-Kataster zu sehr haͤufen, so ist dann ein 
neues Orcs-Kataster io duplo auszufertigen, um sowohl in dem Haupt= als in 
dem Burgemeisterei-Lagerbuch gleichzeitig an die Stelle des alten gebracht zu 
me das alte wird alsdann aus den Büchern entfernt und zu den Akten 
ebracht. 
8 . 90. Damit aber immer vollkommene Uebereinstimmung zwischen dem 
Haupt-Lagerbuch und den Burgemeisterei-Lagerbuͤchern erhalten werde, muß jeder 
Burgemeister alljaͤhrlich, sogleich nach Berichtigung der Eintragungen und Ver- 
merke, die mit dem Anfang des neuen Jahres in Wirkung treten, eine getreue 
und von ihm beglaubigte Abschrift aller Veraͤnderungs- und hypothekarischen 
Vermerke, welche seit dem Zeitpunkte der vorjaͤhrigen gleichartigen Berichts- 
Erstattung stattgefunden haben, in duplo berichtlich an die Provinzial-Feuer-So- 
ietaͤts-Direktion einsenden; und letztere hat demsclben das Duplikat, mit dem 
tteste der Richrigkeit und geschehenen Uebertragung in das Haupt-Lagerbuch 
versehen, binnen längstens drei Monaten zurückzusenden. 
. 91. Solche Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozictaͤt oder 
Erhöhung einer Versicherungssumme, welche mit der 9. 15. bezeichneten aus- 
drücklichen Verpflichtung angebracht werden, können zu jeder Zeit an den Bur- 
gemeister gelangen: dieser hat alsdann sofort die Abschätzungs-Verhandlung zu 
veranlassen und solche an den Landrath einzusenden, letzterer aber darüber ohne 
Anstand an die Provinzial-Geuer-Sozierärs-Direktion zu berichten, von welcher 
die Genehmigung in einer besonderen Verfügung auszusprechen ist. 
. 92. Wer aber sonst der Sozietät mit dem nächstbevorstehenden Ein- 
tritts-Termin als ncuer Interessent beitreten, oder von da ab seine ersiche- 
rungssumme erhöhen will, muß sein desfallsiges Gesuch so zeitig an den Bur- 
gemeister gelangen lassen, daß das Geschäft, mit Inbegriff der etwa nöthigen 
Berichtigung der Werthos-Deklaration und der Klassißzirung, vor Eintritt des 
nächsten Meujahrtages gänzlich abgeschlossen werden kann, widrigenfalls die Wir- 
kung des Vertrages bis zum Datum des Genehmigungs-Reskripts der Provin- 
zial-Feuer-Sogzietäts-Direktion verschoben bleibt. In beiden Gällen (Ih. 91. und 
92.) muß jedoch die schließliche Genehmigung binnen längstens drei Monaten 
nach der Anmeldung des Antrages erfolgen, und soll widrigenfalls die Wirkun 
des später zu Stande gebrachten Vertrages, wofern nicht der Antragende selb 
die Verzögerung verschuldet hat, schon mit Ablauf dieser drei Monake eintreten. 
(é. 93. Ueber die geschehene Aufnahme wird binnen längstens sechs 
Wochen eine Bescheinigung ertheilt, und zwar in Form eines Quittungs- 
Buchelchens, welches auf dem ersten Blatt den Namen des Interessenten, das 
oder die versicherten Gebdude nebst den Versicherungssummen, und die Nusn- 
mer des Katasters angiebt. 
6é. 94. Zu Einhebung der Feuer-Sozietäts-Beiträge erhält jeder Ele- 
mentar-Steuer-Erheber eine besondere Heberolle. Diese hat der Burgemeister 
für jeden Hebebezirk anzufertigen, solche dem Landrath zur Prüsung und Fest- 
stelung vorzulegen, und mit der von letzterem in förmlicher Ausferrigung er- 
folgten Bestatigung den respeckiven Erhebern zuzustellen. 1 
k. 90.
	        
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