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welchem dann zugleich die noch nicht dechargirten Wechnunen (k. 103.) anzu-
schließen sind, nicht minder jederzeit der dermalen geltende Verwaltungs-Kosten-
Etat beizufügen ist. Dem Provinzial-Landtage steht frei, sich bei dieser Gele-
genheit alle Verhandlungen der Provinzial-Direktion vorlegen zu lassen und,
wenn sich darin Anlaß zu Bemerkungen findet, solche in Form der Petitionen
zur Sprache zu bringen.
112. Für Sltreitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Ver-
bindlichkeiten zwischen der Sozietät und einem oder mehreren Assozürten encste-
hen, verbleibt es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit 6th
auf die Frage bezieht, ob der (angeblich) Assozürte rücksichtlich eines ihn betref-
fenden Brandschadens überhaupt als zur Sozietk gehörig zu betrachten, oder
aber ihm überhaupt eine Brandschaden-Vergütung zu versagen sey oder nicht2
Doch versteht sich von selbst, daß auch in diesen Fallen ein Kompromiß auf
schiedsrichterliche Entscheidung nach Vorschrift der Gesetze zul ssig ist.
6 113. Für alle übrigen Streitfälle außer den vorstehend bezeichneten,
namentlich bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taxren oder der Brand-
schäden, über den Betrag der Feuer-Vergütungsgelder, über die Zahlungs-Mo-
dalitcten, über zu bezahlende Kosten und dergl. findet hingegen der ordemrliche
Rechtsweg nicht statt, sondern es steht dem betheiligten Inreressemen, welcher sich
bei der Festsetzung der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion nicht beruhigen
will, nur die Wahl zwischen dem Wege des Rekurses und der Berufung auf
eine schiedsrichterliche Enrscheidung zu. Ist aber diese Wahl einmal getroffen
und auf dem gewählten Wege bereits eine Emscheidung erfolgt, so kann hernach
davon nicht wieder abgegangen werden.
é. 114. Der Rekurs geht (nach 6. 110.) zundchst an den Ober-Präsi-
denten, und dann an das Ministerium des Innern und der Polizei, dessen Ent-
scheidung auf diesem Wege die endliche und rechtskraftige ist. Wer aber die
schiedsrichterliche Entscheidung in Anspruch nehmen will, muß die Berufung dar-
auf binnen einer Praklusiofrist von sechs Wochen nach dem Empfange der Fest-
setzung der Provinzial-Direktion bei der letzteren anbringen.
6. 115. Die schiedsrichterliche Behörde selbst soll aus drei Schiederich-
tern bestehen, wovon einer als Obmann fungirt. Den ersten Schiedsrichter er-
nennt der mit der Sozietät in Streit befangene Interessent, und den zweiten
der Burgemeister, beide aus der Zahl der mit Grundstücken augesestenen Ein-
wohner der Burgemeisterei, dergestalt jedoch, daß dieselben bei der Provinzial=
Feuer-Goslette assoziirt, außer einem nach den Gesetzen die Zeugnißglaubwürdig-
eit beeinträchtigenden Verwandschafts-Verhalimiß, sowohl unter einander als
mit dem Provokanten, großjährig und untadelhaften Rufes seyn müssen. Den
dritten Schiedsrichter, und zwar denjenigen, welcher als Obmann eintritt, har
die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion, und zwar lediglich aus der Zahl der
in der Provinz mit Richtereigenschaft angestellten Justiz-Beamten zu ernennen,
und diesem liegt die Protokollirung und Leitung der Verhandlung ob.
4. 116. Diese Verhandlung muß bei Vermeidung der Nichtigkeit er-
geben,