Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Wirksamkeit treten soll? darüber ist die ndhere Anleitung in der heute von Uns 
vollzogenen besonderen Ausführungs-Verordnung enthalten. 
k. 4. Die Verhandlungen Behufs Verwaltung der Provinzial-Feuer- 
Sozietäts-Angelegenheiten in der Provinz Westphalen, die darauf bezügliche 
Korrespondenz zwischen den Behörden und Mitgliedern der Sozietäk, die amt- 
lichen Akteste für die Versicherungen und die Quittungen über empfangene 
Brand-Entschädigungs-Zahlung aus der Sozietäts-Kasse sind vom tarismäbigen 
Stempel und von Sporteln entbunden. 
Bei Prozessen Namens der Sozietät sind diejenigen Stempel, deren 
Bezahlung ihr obliegt, außer Ansatz zu lassen. 
Zu Verträgen mit einer stempelpflichtigen Parthei ist der tarifmabige 
Stempel in dem halben Bektrage, zu den Neben-Eremplaren der Stempel be- 
glaubigter Abschriften zu verwenden. 
é. 5. Ebenso soll ihr die Porkofreiheit in Absicht aller mit dem Ver- 
merk: „Feuer-Sozietäts-Sache“ versehenen und mit öffentlichem Siegel 
verschlossenen Berichte, Gelder und Packete zustehen, die in Feuer-Sozieräts- 
Angelegenheiten zwischen den Behörden hin= und hergesandt werden. Pri- 
vatpersonen und einzelne Interessenten aber müssen ihre Briefe an die Feuer- 
Sozietcks-Behörden frankiren, und kommt ihnen und den an sie ergehenden 
unfrankirten Antworten die Portofreiheit nicht zu Statten. 
é. 6. Die Sozietät darf zur Persicherung gegen Feuersgefahr nur Ge- 
2. 
Aufnahme- 
äbigkeit der 
bäude und zwar nur solche Gebdude aufnehmen, die innerhalb derjenigen Ter-#eisnehmer. 
ritorialgrenzen, auf welche sich ihre Verbindung bezieht, belegen sind. 
é. 7. In dieser Beschränkung gilt zwar die Regel, daß Gebäude aller 
Art, aie Unterschied ihrer Einrichtung und Bestimmung, zur Aufnahme ge- 
eignet sind. 
4. 8. Jedoch sollen Pulvermühlen, Zuckersiedereien, Schwefelraffinerien, 
Terpemin= und Firniß-Fabriken, Anstalten zu Fabrikation von Aether, Gas, 
Phosphor, Knallsilber und Knallgold, Kohlenschoppen (bei Hammer= und Hüt- 
tenwerken) und Theater-Gebaude wegen allzugroßer Feuergefährlichkeit gar nicht 
aufgenommen werden dürfen. 
6. 9. Diese Ausschließung (5. 8.) bezieht sich aber nicht auf die Wohn- 
gebdude der Besitzer der Fabriken oder Anstalten, oder ihrer Arbeiter und 
Werkleute, insofern dieselben mit den daselbst benannten Gebauden keinen un- 
mittelbaren Zusammenhang haben. 
* 10. Jedes Gebude muß einzeln, und also jedes abgesonderte Ne- 
ben= oder Hintergebaude besonders versichert werden. 
é. 11. Es steht zwar jedem sfrei, seine Gebdude nach Gutbefinden auch 
anderswo als bei der Provinzial-Feuer-Sozietät gegen Frapeieh- zu ver- 
sichern: kein Gebäude aber, welches anderswo schon versschert ist, kann bei der 
(No. 1692.) H 2 Pro-
	        
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