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1) Bei der Einnahme sind die ordentlichen Beiträge in dem ersten Einnahme-Titel
für jede Klasse abgesondert, und bei jeder mit Angabe
der General-Summe der die betreffende Klasse konstituirenden Versicherungs-Kapitalien
und des für die Abtheilung reglementsmaßig Ktartfindenden
Prozentsatzes, in Rechnung zu stellen, wogegen dann die außerordentlichen
Beiträge, da sie sich von selbst nach den ordentlichen
proportioniren, in dem zweiten Einnahme-Titel, ohne diese Unterscheidungen
in folle verrechnet werden können, und
2) bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabe-Titel an bezahlten Brand-Vergütungsgeldern
jeder einzelne Brandunfall namentlich aufgeführt
und in besonderen Kolonnen vorn die Versicherungs-Summe des Gebdudes
nachgewiesen, die Beitrags-Klasse, zu der es gehört, bezeichnet,
und die Quote der stattgefundenen Beschädigung (§. 55.) vermerkt
werden. «
s.102.DieProvinzial-Feuer-Sozietäts-KassemußvondemProvinziel-Feuer-Sozietäts-DirekkorwenigstensvonvierzuvierWochenrcvidirt,
außerdem aber von Zeit zu Zeit nach Gutfinden des Ober-Präsidenten, jedoch
wenigstens einmal jährlich, einer außerordentlichen Revision unterworfen werden.
6. 103. Was die Elementar-Sceuer-Erheber anlangt, so liegt die Revision
ihrer Rezepturen den resp. Steuer-Kontrolleurs ob, die auch ihrerseits
darauf zu achten und zu halten haben, daß die Feuer-Sozietäts-Beiträge gehsrig
eingezogen und die darauf angewiesenen Zahlungen gehörig geleistet werden.
Die Burgemeister haben sich bei diesen Revisionen regelmäßig einzufinden, und
in Bezug auf die Feuer-Sozietäts-Angelegenheiten daran Theil zu nehmen.
Auch die Landräthe haben darauf zu wachen, daß diesem Allen gehörig genügt
werde.
aultheen in 6 104. Beschwerden über das Verfahren der Ortsbehörden oder Anglurtzgeund
fragen der letzteren sind zunächst bei der Provinzial-Geuer-Sozietäts-Direktion
und weiterhin bei dem Ober-Präsidenten der Provinz, in höchster Instanz aber
bei Unserem Ministerium des Innern und der Polizei anzubringen, die Beschwerden,
welche über die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion selbst anzubringen,
und die Anfragen, welche von dieser zu machen sepn möchten, gelangen zunachst
an den Ober-Prsidenten und weiterhin gleichfalls an Unser Ministerium des
Innern und der Polizei.
105. Es muß jedoch auch jedem Provinzial-Landtage durch den Ober-Prasdete
ein zu diesem Zweck abgefaßter allgemeiner Bericht der Provinzialeuer-Sozieräts-Direktion
über den Zustand der Sozietät vorgelegt werden,
welchem dann zugleich die noch nicht dechargirten Rechnungen (6.97.) anzuschlieschliezen
sind. Dem Provinzial-Landtage steht frei, sich bei dicser Gelegenheit
alle Verhandlungen der Provinzial-Direkrion vorlegen zu lassen, und, wenn sich
darin Anlaß zu Bemerkungen findet, solche in Form der Petitionen zur Sprache
zu bringem
K. 106. Für Streitigkeicen, welche über gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten
zwischen der Sozietät und einem oder mehreren Assozürten ente
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