Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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1)  Bei  der  Einnahme  sind  die  ordentlichen  Beiträge  in  dem  ersten  Einnahme-Titel
  für  jede  Klasse  abgesondert,  und  bei  jeder  mit  Angabe
der  General-Summe  der  die  betreffende  Klasse  konstituirenden  Versicherungs-Kapitalien

  und  des  für  die  Abtheilung  reglementsmaßig  Ktartfindenden

  Prozentsatzes,  in  Rechnung  zu  stellen,  wogegen  dann  die  außerordentlichen
  Beiträge,  da  sie  sich  von  selbst  nach  den  ordentlichen
proportioniren,  in  dem  zweiten  Einnahme-Titel,  ohne  diese  Unterscheidungen
  in  folle  verrechnet  werden  können,  und
2)  bei  der  Ausgabe  muß  in  dem  ersten  Ausgabe-Titel  an  bezahlten  Brand-Vergütungsgeldern
  jeder  einzelne  Brandunfall  namentlich  aufgeführt
und  in  besonderen  Kolonnen  vorn  die  Versicherungs-Summe  des  Gebdudes
  nachgewiesen,  die  Beitrags-Klasse,  zu  der  es  gehört,  bezeichnet,
  und  die  Quote  der  stattgefundenen  Beschädigung  (§.  55.)  vermerkt
werden.  «
s.102.DieProvinzial-Feuer-Sozietäts-KassemußvondemProvinziel-Feuer-Sozietäts-DirekkorwenigstensvonvierzuvierWochenrcvidirt,

außerdem  aber  von  Zeit  zu  Zeit  nach  Gutfinden  des  Ober-Präsidenten,  jedoch
wenigstens  einmal  jährlich,  einer  außerordentlichen  Revision  unterworfen  werden.

6.  103.  Was  die  Elementar-Sceuer-Erheber  anlangt,  so  liegt  die  Revision
  ihrer  Rezepturen  den  resp.  Steuer-Kontrolleurs  ob,  die  auch  ihrerseits
darauf  zu  achten  und  zu  halten  haben,  daß  die  Feuer-Sozietäts-Beiträge  gehsrig
  eingezogen  und  die  darauf  angewiesenen  Zahlungen  gehörig  geleistet  werden.
Die  Burgemeister  haben  sich  bei  diesen  Revisionen  regelmäßig  einzufinden,  und
in  Bezug  auf  die  Feuer-Sozietäts-Angelegenheiten  daran  Theil  zu  nehmen.
Auch  die  Landräthe  haben  darauf  zu  wachen,  daß  diesem  Allen  gehörig  genügt
werde.

aultheen  in  6  104.  Beschwerden  über  das  Verfahren  der  Ortsbehörden  oder  Anglurtzgeund

  fragen  der  letzteren  sind  zunächst  bei  der  Provinzial-Geuer-Sozietäts-Direktion
und  weiterhin  bei  dem  Ober-Präsidenten  der  Provinz,  in  höchster  Instanz  aber
bei  Unserem  Ministerium  des  Innern  und  der  Polizei  anzubringen,  die  Beschwerden,
  welche  über  die  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion  selbst  anzubringen,
und  die  Anfragen,  welche  von  dieser  zu  machen  sepn  möchten,  gelangen  zunachst
an  den  Ober-Prsidenten  und  weiterhin  gleichfalls  an  Unser  Ministerium  des
Innern  und  der  Polizei.

105.  Es  muß  jedoch  auch  jedem  Provinzial-Landtage  durch  den  Ober-Prasdete
  ein  zu  diesem  Zweck  abgefaßter  allgemeiner  Bericht  der  Provinzialeuer-Sozieräts-Direktion
  über  den  Zustand  der  Sozietät  vorgelegt  werden,
welchem  dann  zugleich  die  noch  nicht  dechargirten  Rechnungen  (6.97.)  anzuschlieschliezen
  sind.  Dem  Provinzial-Landtage  steht  frei,  sich  bei  dicser  Gelegenheit
alle  Verhandlungen  der  Provinzial-Direkrion  vorlegen  zu  lassen,  und,  wenn  sich
darin  Anlaß  zu  Bemerkungen  findet,  solche  in  Form  der  Petitionen  zur  Sprache

zu  bringem
K.  106.  Für  Streitigkeicen,  welche  über  gegenseitige  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  zwischen  der  Sozietät  und  einem  oder  mehreren  Assozürten  ente
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