Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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bäude-Beschreibung 2c. auf Privatansuchen des Sigenthümers angefertigt, und 
nicht zuvor ein anderes Abkommen getroffen hat. 
5. 118. Jeder sachverständige Bauhandwerker soll verpflichtet seyn, in- 
nerhalb des Kreises, in dem er anfässig ist, auf die ferderung. der Feuer= 
Soziekäts-Behörden in den Tax= oder Brandschaden-Aufnahme-Terminen sich 
einzusinden und als Sachverständiger zu fungiren. (6. 100.) 
4 éb 119. Jede Orts-Obrigkeic ist verbunden, die f. 12. erwähnten An- 
zeigen auf= oder entgegenzunehmen und weiter zu befördern, auch die im 96. 20. 
und 23. vorgeschriebenen Atteste und Beglaubigungen, soweit sie nicht in der 
Sache selbst Bedenken hat, auszustellen, und die zu ihrer desfallsigen Informa- 
tion etwa nöthigen Lokal-Untersuchungen von Amtswegen vorzunehmen. 
120. Jede öffentliche Behörde soll verpflichtet seyn, der Provinzial= 
Feuer- iete reltionn jede von derselben erbetene und zu ihrem (der re- 
uirirten Behörde) Geschäftskreise gehsrige Auskunft, soweit nicht gesetzliche be- 
eondere Bedenken entgegenstehen, zu ertheilen. 
(. 121. Endlich soll auch von jedem Brandschaden, der sich in ihrem 
Bezirk zuträgt, die Orksbehörde dem Kreislandrath sogleich und innerhalb läng- 
ens vier und zwanzig Stunden nach Dampfung des Feuers von Amtswegen 
achricht mitzutheilen gehalten seyn. 
4. 122. Außer dem eigentlichen Brand-Entschädigungsgeldern sollen von 
der Provinzial-Feuer-Sozietäkts-Direktion auch noch an Prämien angewiesen 
werden: 
1) für die erste der von auswärts, d. h. von einer andern Gemeinde oder 
Ortschaft her zu Hülse gekommenen Sprützen Fünf Thaler, und für die 
zweite Zwei und einen halben Thaler, sofern solche noch während des Bran- 
des eingetroffen sind, und zwar sollen diese Prdmien den Eigenthümern 
des Gespanns, welches die Spritze herbeibringt, gebühren; 
2) außerdem sollen Beschädigungen, welche bei einem Brandunfall die 
gor fremder zu Hülse gekommener Gemeinden oder Ort- 
  
schaften betroffen haben, zum vollen Betrage der wirklich verwendeten 
Herstellungskosten vergütek werden. Jedoch muß der tadellose Zustand 
der Geräthe vor dem Brande glaubhaft dargethan; auch soll die Ver- 
gütung auf den Ersatz verlorner oder beschadigter Löscheimer überhaupt 
nicht ausgedehnt werden. 
KK 123. Diese Prämien und Entschädigungen (§. 122.) finden zwar statt 
ohne Unterschied, ob der Brand ein bei der Provinzial-Feuer-Sozietät assozür- 
tes Gebcde betroffen oder bedroht hat oder nicht: jedoch bleibt der Sozietct 
der Rückgewähr-Anspruch gegen den bei ihr nicht assozlirten Eigenthümer des 
Gebäudes vorbehalten; auch sällt die Prdmie 2c. fort, wenn das Gebäude bei 
gune- Privat-Anstalt versichert war, die nach ihren Statuten gleichfalls Prämien 
ahlt. 
4. 124. Endlich können auch nach dem Ermessen der Provinzial-Direk- 
Jahrgang 1826. (No. 1092.) L tion 
16. 
Prämien u. 
Entschädigun- 
gen, welche die 
Sozjictst ge, 
währt.
	        
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