Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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genthuͤmer  ungesaͤumt  die  reglementsmaͤßige  Nachricht  von  der  getroffenen  Bestimmung
  erhalten.

é  15.  Spatestens  bis  zum  Isten  Oktober  1836.  muß  jedem  Interessenten
  die  nörhige  Bekanntmachung  über  die  Klasse,  in  welche  er  gestelle  ist,  zugehen,
  und  jede  elwanige  Reklamation  dagegen  bis  zum  10ten  desselben  Monats,
  als  dem  rücksichtlich  des  genannten  Jahres  letzten  peremtorischen  Termin,
angebracht  werden,  damit  noch  im  Laufe  des  Jahres  für  die  Fälle,  wo  solches
nöthig,  zu  dem  Rekurs=  oder  schiedsrichterlichen  erfahren  (96.  107.  u.  ff.  des
Reglements)  Zeit  übrig  bleibe.

6.  16.  Bei  jedem  Gebäude,  zu  dessen  Versicherung  gegen  Feuersgefahr
bisher  (6.  14.  des  Reglements)  eine  Verpflichtung  bestand,  muß  dieser  Umstand
von  Amtswegen  in  der  letzten  Kolonne  des  Katasters  vermerkt,  und  dieser
Vermerk  darf  dann  nicht  eher  gelöscht  werden,  als  bis  entweder  nachgewiesen
ist,  daß  kein  Real-Gldubiger,  welcher  schon  vor  dem  Isten  Januar  1837.  eingetragen
  gewesen,  mehr  vorhanden,  oder  von  den  vorhandenen  der  Löschungs-Konsens
  beigebracht  ist.

6  17.  Ueberhaupt  aber  müssen  die  Burgemeister  dafür  sorgen,  und
sich,  wenn  es  durchaus  nörhig  ist,  durch  außerordentliche  Gehülfen  dazu  in
Stand  setzen,  daß  sedenfalls  im  Laufe  des  November-Monats  alle  die  Einschreibung
  in  die  Sozietäts-Lagerbücher  vorbereitende  Geschäfte  geschlossen,  und
die  (Verhandlungen,  soweit  es  nach  dem  Reglement  und  zu  dem  Jweck  der  ersten
  Anlegung  des  Haupt-Lagerbuchs  nöthig  ist,  noch  vor  dem  Usten  Dezember
1836.  an  die  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion  eingesandt  werden.

6  18.  Darauf  pflichtmätig  zu  wachen,  daß  dies  alles  (86.  7.  ff.)  gehörig
zu  rechter  Zeit  geschehe,  und  damit  zugleich  auch  alle  Lagerbücher  (Kataster)  völlig
  eingerichtet  werden,  wird  hierdurch  Unser  Ober-Präsident  namentlich  und
anz  insonderheit  beauftragt;  auch  übertragen  Wir  es  vornehmlich  seiner  Für-14
  zu  seiner  Zeit  die  Berichtigung  des  Kautions-Punktes  (96.  69.  und  71.
des  Reglements)  zu  bewirken,  und  liegt  demselben  daneben  ob,  Unser  Ministerium
  des  Innern  und  der  Polizei  von  dem  Fortgange  der  Angelegenheit  bis
zu  Gollendung  ihrer  ersten  Ausführung  in  steter  Kenmniß  zu  erhalten.

19.  Wie  der  Uebertritt  des  bis  jetzt  bei  der  Nassauischen  oder  Koblenzer
  Assekuranz  im  Verbande  stehenden  Kreises  Siegen,  Regierungs-Bezirk
Arnsberg,  zu  der  künftigen  Westphälischen  Provinzial-Feuer-WVersicherungs-Gesellschaft
  zu  bewirken  sey,  werden  Unsere  Ober-Präsidenten  der  Provinzen  Rheinland
  und  Westohalen  gemeinschastlich  festsetzen.  *r

20.  Zur  einstweiligen  Bestreitung  der  Kosten,  die  im  Laufe  des  Jahres
  1836.  und  1837.  an  Gehalt,  welches  in  den  gewöhnlichen  Gehalts-Terminen
auszuzahlen  ist,  an  Remunerarionen  und  anderen  der  Sozietät  zur  Last  fallenden
  Ausgaben  auflaufen,  soll  für  die  Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion  auf
deren  Antrag  durch  Verordnung  Unsers  Ober-Präsidenten  bei  den  resp.  Regierungs-Haupt-Kassen
  ein  angemessener  Kredit  eröffnet,  und  darauf  von  der

rovinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion  die  nöthigen  Zahlungen  nach  besonderer

nleicung  Unserer  Ministerien  des  Innern  und  der  Polizei  und  der  Finanzen
angewie  en  werden.  ·  ·

.  21.  Insonderheit  koͤnnen  solche  Anweisungen  auch  fuͤr  den  Fall  er-(No.

  1693.)  folgen,