Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

mit  den  ihm  nach,  dem  gegenwaͤrtigen  Gesetz  pro  rata  seiner  Versicherungssumme
obliegenden  Beittaͤgen  verhaftet  Keine  außerhalb  der  Provinz,  sey  es  im
Inn-  oder  Auslande  etablirte,  auf  Gegenseitigkeit  der  Immobiliar-Versicherung
egen  genercheso  Bzgerichtete  Institution  soll  fortan  in  der  Provinz  Wirksameit
  ausüben  dürfen.  «

.2Dresämmtlcchenindergedachkensprovinzbisherbestanvcnenauf
egenxeitige  Immobiliar-Versicherung  gegen  Feuersgefahr  gerichteten  Sozietaͤten,
ie  moͤgen  fuͤr  groͤßere  oder  kleinere  Territorien,  einzelne  Kreise,  Staͤdte  oder
andere  Abtheilungen  bestimmt  gewesen  seyn,  sollen  aufgeloͤset  und  in  die  Provinzial-Sozietaͤt
  varschmohen  werden.

)  2.  b.  Diese  Auflösung  bezieht  sich  zwar  im  Alg-meinen  auch  auf  diejenigen
  etwa  bisher  bestandenen  Sozietäten,  welche  bei  Brandunfällen  sich  den

egenseitigen  Schadenersatz  nicht  in  Gelde,  sondern  durch  Naturalhülsen  an  Bau-##ren,
  GEnobeeserungen  Bau-Materialien-Lieferungen  und  dergleichen  mehr
oder  minder  vollkommen  leisten,  dergestalt,  daß  auch  diese  Wereine  in  der  Regel
krast  gegenwärtiger  Verordnung  erlöschen.  Wo  inzwischen,  und  soweit  die  gegenseitigen
  Konventionen  dahin  gehen  und  resp.  abgeändert  und  neu  geschlossen
werden  möchten,

daß  sich  die  Nachbarn  unter  einander  mie  Hülfsfuhren,  Stroh,  Holz  und

dergleichen  nicht  umsonst,  sondern  gegen  Bezahlung  eines  angemessenen

gleichförmigen  Preises  unterstützen,  und  daß  es  in  jedem  einzelnen  Falle

in  des  Brandbeschadigten  Wahl  steht,  von  dieser  Unterstützung  ganz,  oder

mur  zum  Tnheil,  oder  gar  nicht  Gebrauch  zu  machen,
da  sollen  dieselben  nicht  nur  neben  der  Provinzial-Feuer-Sozietäkt,  ohne  nachkheilige
  Folgen  beim  Eintritt  in  dieselbe  (5.  13.)  ferner  bestehen  dürfen,  sondern
es  soll  Uns  auch  in  Betracht,  daß  es  Orte  und  Zeiten  giebt,  in  welchen  Fuhren,
  Stroh  und  dergleichen  für  Geld  nicht  zu  haben  oder  in  übermäßigem  Preise
sind,  zum  Wohlgefallen  gereichen,  wenn  solche  erspriesliche  Vereine,  die  ihrer
Natur  nach  nur  klein  seyn  können,  sich  unter  Aufsicht  und  besonderer  Genehmi-Jung
  Unserer  Regierungen  möglichst  vervielfältigen.  Es  würf  sedoch  die  Statuten
  der  etwa  schon  bestehenden  Vereine  dieser  Art  einer  Revision  unterworsen,
  auch  die  Anordnung  getroffen  werden,  daß  ihr  Daseyn  und  ihre  Leistungen
derjenigen  Haupt-Feuer-Versicherungs-Sozietdt,  bei  welcher  die  Gebdude  versichert
  stehen,  zu  gehöriger  Zeit  bekannt  werden.

6.  3.  In  welcher  Art  die  rechtlichen  Verhältnisse  der  bisherigen  Sozietäten
  abgewickelt,  imgleichen  auf  welche  Weise  die  Theilnehmer  derselben  in
die  neue  Provinzial-Sozietät  übernommen  werden  sollen?  nicht  minder  von  welchem
  Zeitpunkte  ab  die  letztere  auf  den  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in
Wirksamkeit  treten  soll?  darüber  ist  die  nähere  Anleitung  in  der  heute  von  Uns
vollzogenen  besondern  Ausführungs-Verordnung  enthalten.

.4.  Die  Verhandlungen  Behufs  Verwaltung  der  Provinzial-Feuer=Sozietäts-Angelegenheiten
  in  der  Provinz  Posen,  die  darauf  bezügliche  Korrespondenz
  zwischen  den  Behörden  und  Mitgliedern  der  Sozietch,  die  amtlichen
Atteste  für  die  Versicherungen  und  die  Quittungen  über  empfangene  Brand-Entschädigungszahlung
  aus  der  Sozietäts-Kasse  sind  vom  tarismäßigen  Stempel
und  von  Sporteln  entbunden.  Vei

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